Entscheidungsstichwort (Thema)

Ärztliche Tätigkeit außerhalb des Bereichs der BÄRZTO

 

Leitsatz (amtlich)

  • Ärzte sind nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit in die Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a zum BAT (VergO VKA) höherzugruppieren.
  • Auf die ärztliche Tätigkeit werden solche Tätigkeiten nicht angerechnet, die vor dem Beitritt der neuen Bundesländer in diesen zurückgelegt worden sind, wenn der Arzt keine Approbation der Altbundesländer besaß. Die Anlage 1a zum BAT geht mit dem Begriff des Arztes von dem Medizinalrecht der Altbundesländer aus.
  • Die Anlage 1a zum BAT verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, wenn sie zur Voraussetzung der Höhergruppierung eine Approbation nach bundesdeutschem Recht verlangt.
 

Normenkette

BAT 1975 §§ 2, 23 Anlage 1a VergGr. Ib; BÄrztO § 2; BÄrztO § 2a; BÄrztO § 10; BÄrztO § 14; BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 23.02.1990; Aktenzeichen 18 (4) Sa 1642/89)

ArbG Dortmund (Urteil vom 14.09.1989; Aktenzeichen 2 Ca 1952/89)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Februar 1990 – 18 (4) Sa 1642/89 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen !

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anrechenbarkeit von in der ehemaligen DDR ausgeübter ärztlicher Tätigkeit im Rahmen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (VKA).

Der Kläger studierte in der ehemaligen DDR Medizin und schloß das Studium am 15. August 1983 als Diplom-Mediziner ab. Nach seiner Approbation arbeitete er dort vom 1. September 1983 bis 31. Dezember 1984 als Assistenzarzt im Bezirkskrankenhaus in Chemnitz. Vom 2. Januar 1985 bis 22. Februar 1985 war er im Rahmen seiner Ausbildung zum Facharzt für Urologie am Chirurgischen Krankenhaus in Freiberg tätig. Am 27. März 1985 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach seiner Approbation in der Bundesrepublik Deutschland im Juni 1985 arbeitete er vom 1. Juli 1985 bis 30. April 1990 im Städtischen Hellwig-Krankenhaus der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich aufgrund des Arbeitsvertrages nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag. Der Kläger erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe II BAT/VKA.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1988 begehrte der Kläger “Höherstufung meiner Gehaltsgruppe” nach mehr als fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Januar 1989 ab. Mit seiner am 30. Mai 1989 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 14. Juni 1989 zugestellten Klage begehrt der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe Ib BAT/VKA.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit seit 1. Januar 1989 in Vergütungsgruppe Ib BAT/VKA eingruppiert. Seine ärztliche Tätigkeit in der ehemaligen DDR müsse angerechnet werden. Da dort die medizinische Ausbildung derjenigen in der Bundesrepublik zumindest gleichwertig sei, verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn diese Zeiten nicht angerechnet würden. Schließlich meint er, eine Anrechnung müsse schon deshalb erfolgen, weil er Deutscher im Sinne von Art. 116 GG sei.

Der Kläger hat, nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 30. April 1990 geendet hat, zuletzt beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Februar 1989 bis zum 30. April 1990 Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ib BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 20. April 1983 (– 4 AZR 375/80 – BAGE 42, 231 = AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975) die Auffassung vertreten, “ärztliche Tätigkeit” im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe Ib BAT/VKA Fallgruppe 7 sei nur eine solche, die der Kläger als Arzt im Sinne der Erfordernisse der Bundesärzteordnung geleistet habe. Deshalb könne nur seine ärztliche Tätigkeit nach der inländischen Approbation berücksichtigt werden. Eine Ungleichbehandlung des Klägers liege nicht vor, da die Tarifvertragsparteien bei Abfassung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Ib BAT/VKA Fallgruppe 7 in zulässiger Weise an das Medizinalrecht der Bundesrepublik anknüpfen durften.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat im Klagezeitraum keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT/VKA.

I. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA) Anwendung.

2. Der vom Kläger erhobene Anspruch setzt voraus, daß die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm für sich beanspruchten Vergütungsgruppe Ib BAT/VKA entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem durch das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, nämlich eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

3. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht in der gesamten ärztlichen Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang gesehen. Die Tarifvertragsparteien betrachten in aller Regel die Tätigkeit von Ärzten ohne Rücksicht auf die Einzelaufgaben rechtlich einheitlich, indem sie beispielsweise in Vergütungsgruppe IIa BAT/BL Fallgruppe 4 bzw. in Vergütungsgruppe II BAT/VKA Fallgruppe 1 die entsprechende tarifliche Mindestvergütung “Ärzten” zuerkennen. Dieses rechtliche Prinzip wenden die Tarifvertragsparteien auch in der vorliegend heranzuziehenden höheren Vergütungsgruppe an (vgl. insbesondere Vergütungsgruppe Ib BAT/VKA Fallgruppe 1 ff., Vergütungsgruppe Ia BAT/VKA Fallgruppe 1 ff. und Vergütungsgruppe I BAT/VKA Fallgruppe 1). Daher ist nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien, die insoweit auch eine Fachfunktion umschreiben, die Tätigkeit eines Arztes regelmäßig als ein Arbeitsvorgang anzusehen (Senatsurteil vom 2. Dezember 1987 – 4 AZR 431/87 – AP Nr. 141 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAGE 42, 231, 234 = AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

4. Nach der Vergütungsgruppe Ib BAT/VKA Fallgruppe 7 sind zu vergüten “Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit”. Da der Kläger bis zum 1. Januar 1989 bei der Beklagten unstreitig nur 3,5 Jahre eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob als ärztliche Tätigkeit im Sinne von Vergütungsgruppe Ib BAT/VKA Fallgruppe 7 auch die ärztliche Tätigkeit des Klägers in der ehemaligen DDR – ohne Approbation in der Bundesrepublik – anzusehen ist.

a) Die Vorinstanzen haben unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung eine Anrechnung dieser ärztlichen Tätigkeit des Klägers auf das Erfordernis einer fünfjährigen ärztlichen Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib BAT/VKA Fallgruppe 7 mit Recht abgelehnt.

Mit dem Begriff “Arzt” verwenden die Tarifvertragsparteien einen feststehenden Begriff des inländischen Medizinalrechts, das für den ärztlichen Bereich in der Bundesärzteordnung geregelt ist, die für den Klagezeitraum zuletzt in der Neufassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 gilt (BGBl. I S. 1218). Danach ist die Ausübung des ärztlichen Berufes die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung “Arzt” (§ 2 Abs. 5 BÄrzteO). Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer als Arzt nach inländischem Recht approbiert oder nach näherer gesetzlicher Maßgabe zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes befugt ist (§ 2a BÄrzteO). Damit ist “Arzt” im Sinne des zwingenden inländischen Medizinalrechts nur, wer entweder nach Maßgabe der Bundesärzteordnung approbierter Arzt ist oder über eine Erlaubnis nach § 10 BÄrzteO verfügt.

Hieran hat sich durch den Beitritt der neuen Länder zum Bundesgebiet mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 jedenfalls für den Klagezeitraum nichts geändert. Zwar sind durch Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 – BGBl. II S. 885 i.V.m. Art. 8 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 und dessen Anlage I, Kapitel X, Sachgebiet D, Abschnitt II 1 (BGBl. II S. 1075) in der Bundesärzteordnung i.d.F. vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Art. 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2587) die hier einschlägigen §§ 3, 4, 12 und 14 geändert und in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 ausdrücklich festgelegt:

§ 14

  • Eine Approbation oder Bestallung, die bei Wirksamwerden des Beitritts im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt unbeschadet der Vorschriften des Abs. 4 für eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Vertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, soweit sie vor dem 1. Juli 1988 erteilt und nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkt worden ist.

Diese Änderung gilt jedoch erst ab Inkrafttreten des Einigungsvertragsgesetzes vom 29. September 1990 (Art. 10 Abs. 1; BGBl. II S. 887).

b) Von diesem gesetzlich vorgegebenen Begriff des “Arztes” gehen auch die Tarifvertragsparteien aus. Dafür spricht schon die Erwägung, daß sonstige Personen, selbst wenn sie im Ausland in der Heilkunde ausgebildet und nach dortigem Recht geprüft worden sind, allein damit in der Bundesrepublik den Beruf des Arztes noch nicht ausüben dürfen. Das gilt auch für Ausbildung und Prüfung nach dem Recht der ehemaligen DDR, unabhängig von deren staatsrechtlicher Qualifikation als Aus- oder Inland (BAGE 42, 232, 236 f. = AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies folgt ferner aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß von den Tarifvertragsparteien in einer Tarifnorm verwendete Begriffe, die in der Rechtsterminologie einen bestimmten Inhalt haben, von ihnen auch in ihrer allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwendet werden, soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst etwas anderes ergibt (vgl. zur gleichen Problematik BAGE 40, 345, 350 = AP Nr. 69 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (medizinisch-technische Assistentin); BAGE 42, 232, 236 f. = AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 42, 239, 242 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (Krankenschwester) und Urteile vom 2. Dezember 1987 – 4 AZR 431/87 – AP Nr. 141 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 31. Mai 1989 – 4 AZR 108/89 – ZTR 1989, 352 (Facharzt)).

c) Damit kann aber auch unter einer “fünfjährigen ärztlichen Tätigkeit” im Sinne der Merkmale der Vergütungsgruppe Ib BAT/VKA Falgruppe 7 eine ärztliche Tätigkeit verstanden werden, die als Arzt im Sinne der Erfordernisse der Bundesärzteordnung abgeleistet worden ist. Dabei wollen die Tarifvertragsparteien jede in solcher Weise geleistete ärztliche Tätigkeit zur Erfüllung des Tarifmerkmals ausreichen lassen, da es ihnen insoweit nur auf ein zeitlich bestimmtes Maß geleisteter ärztlicher Tätigkeit ankommt, das in aller Regel leicht beweisbar und überprüfbar ist. Nicht ausreichend ist jedoch aus den dargelegten Gründen eine ärztliche Tätigkeit, die das Medizinalrecht der Bundesrepublik als solche überhaupt nicht anerkennt, zumal solche ärztlichen Vordienstzeiten häufig auch weniger leicht belegbar und beweisbar sind. Hinzu kommt, daß im Ausland und insbesondere in anderen Kulturkreisen die rechtlichen und fachlichen Anforderungen an den Arzt nicht nur unterschiedlich, sondern häufig auch unübersehbar und damit mit den Verhältnissen in der Bundesrepublik nur schwer vergleichbar sind. Das mag zwar für die medizinische Ausbildung in der ehemaligen DDR nicht im gleichen Umfange gelten. Die Tarifvertragsparteien haben aber insoweit keine Ausnahme gemacht, um zu verhindern, daß im Einzelfalle von dem öffentlichen Arbeitgeber und im Streitfall von den staatlichen Arbeitsgerichten jeweils überprüft werden müßte, ob Ausbildung, Prüfung und praktische ärztliche Tätigkeit, die nicht im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erbracht worden ist, den in der Bundesrepublik gestellten Anforderungen entsprechen. Unter diesen Umständen muß angenommen werden, daß die Tarifvertragsparteien es ausdrücklich geregelt hätten, wenn sie im Rahmen der Merkmale der Vergütungsgruppe Ib BAT/VKA Fallgruppe 7 auch ärztliche Vordienstzeiten hätten anrechnen wollen, die keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Medizinalrechts der Bundesrepublik sind.

d) Die Literatur ist dieser von dem Senat in ständiger Rechtsprechung verfolgten Auslegung gefolgt (Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese, BAT, VergO BL, Bd. 2, Anm. 17c; Uttlinger/ Breier/Kiefer, BAT, Bd. III, Erl. 4 zu Vergütungsgruppe I BAT/VKA und Erl. 13 zu Vergütungsgruppe Ib BAT/BL; Breier/Uttlinger, Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale, Bd. I, Rz 13 zu Vergütungsgruppe Ib; Claus, Lexikon der Eingruppierung, Stichworte: “Arzt” und “Ärztliche Tätigkeit”; Görgens/Schumacher, Anwendung des Tarifrechts des Öffentlichen Dienstes auf Aus- und Übersiedler, ZTR 1990, 149, 152).

e) Nach alledem ist die Klage unbegründet, weil der Kläger erst seit dem 1. Juli 1985 in der Bundesrepublik Deutschland ärztlich tätig ist und vorher keine Approbation nach § 3 BÄrzteO besaß.

II. 1. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, daß der Kläger Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. Bei der Eingruppierung in Vergütungsgruppe Ib BAT/VKA Fallgruppe 7 kommt es nicht darauf an, ob der Kläger als Arzt in der ehemaligen DDR eine ärztliche Tätigkeit “in Deutschland”, womit die Revision wohl das rechtlich weiterexistierende “Deutsche Reich” meint (vgl. BVerfGE 36, 1, 16), ausgeübt hat, sondern allein darauf, ob der Kläger dabei “Arzt” im Sinne des Medizinalrechts der Bundesrepublik Deutschland war. Das ist er aber erst seit seiner Approbation in der Bundesrepublik Deutschland im Juni 1985.

2. Die Anknüpfung des Begriffes “Arzt” und des Erfordernisses einer “fünfjährigen ärztlichen Tätigkeit” an das Medizinalrecht der Bundesrepublik Deutschland verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Tarifvertragsparteien an die Grundrechte gebunden und haben somit auch den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt aber allenfalls dann in Betracht, wenn die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung der Merkmale der Vergütungsgruppe Ib BAT/VKA Fallgruppe 7 tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten unberücksichtigt gelassen hätten, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise hätten berücksichtigt werden müssen (BAGE 42, 231, 237 = AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 48, 107, 113 = AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, jeweils m. w. N.). Die Tarifvertragsparteien haben hiernach aber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sache der Gerichte ist es nicht zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben; sie haben lediglich zu kontrollieren, ob die bestehende Regelung die Grenzen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien und damit die Grenzen der Tarifautonomie überschreitet (BAG Urteile vom 25. Februar 1987 – 8 AZR 430/84 – NZA 1987, 667, 668 und vom 1. Juni 1983 – 4 AZR 566/80 – AP Nr. 5 zu § 611 BGB Deputat, m. w. N.). Soweit die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Ärzte an das inländische Medizinalrecht anknüpfen, werden diese Grenzen jedoch nicht überschritten (BAGE 42, 231, 237 f. = AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das folgt schon daraus, daß auch der Gesetzgeber für die ärztliche Tätigkeit in der Bundesrepublik jedenfalls bis zum Beitritt der neuen Länder zum Geltungsbereich des Grundgesetzes eine Approbation nach DDR-Recht nicht ausreichen läßt, sondern bis dahin auch für die in der ehemaligen DDR bereits approbierten Ärzte für deren ärztliche Tätigkeit in der Bundesrepublik die inländische Approbation verlangt. Auch wird in § 3 Abs. 1 Satz 5 BÄrzteO die medizinische Ausbildung in der DDR nicht generell der inländischen medizinischen Ausbildung gleichgestellt, sondern von der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes abhängig gemacht. Darüber hinaus würden z.B. auch Bürgern der Bundesrepublik, die ohne inländische Approbation ärztliche Tätigkeit in der ehemaligen DDR ausübten, diese Zeiten nicht als “ärztliche Tätigkeit” im Sinne der Vergütungsgruppe Ib BAT/VKA Fallgruppe 7 angerechnet werden können.

b) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf den dem Arbeitsvertragsrecht zugehörigen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Ein Verstoß dagegen kommt nur in Betracht, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. BAGE 42, 231, 238 = AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N.). Das wäre jedoch nur dann der Fall, wenn die Beklagte bei anderen Ärzten eine ärztliche Tätigkeit ohne inländische Approbation anrechnen, d. h. Vergütung nach Vergütungsgruppe Ib BAT/VKA Fallgruppe 7 ohne fünfjährige ärztliche Tätigkeit aufgrund einer inländischen Approbation zahlen würden. Das behauptet der Kläger aber selbst nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Etzel, Schneider, Heinz Pallas, Wiese

 

Fundstellen

Haufe-Index 839201

BAGE, 306

BB 1991, 140

BB 1991, 979

NJW 1991, 2372

RdA 1991, 127

AusR 1991, 26

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