Leitsatz (redaktionell)

1. Auch beim Arbeitsverhältnis gibt es eine Anfechtung nach dem BGB, jedoch nur mit einer ex-nunc-Wirkung.

2. Auch beim Arbeitsverhältnis einer Schwangeren kann der Arbeitgeber seine bei der Einstellung abgegebene Willenserklärung nach BGB § 119, § 123 anfechten.

3. Nicht jede unwahre Beantwortung einer in einem Einstellungsfragebogen gestellten Frage ist eine arglistige Täuschung iS des BGB § 123, sondern nur eine falsche Antwort auf eine zulässigerweise gestellte Frage.

4. Nach Vorstrafen darf der Arbeitsplatzbewerber bei der Einstellung nur gefragt werden, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 10.10.1956; Aktenzeichen V Sa 52/56)

 

Fundstellen

BAGE 5, 159 (LT1-4)

BAGE, 159

NJW 1958, 516

SAE 1958, 147 (LT1-4)

AP § 123 BGB (LT1-4), Nr 2

BArbBl 1958, 195 (LT1-4)

EzA § 123 BGB, Nr 1

JZ 1958, 511 (LT1-4)

MDR 1960, 353 (LT1-4)

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