Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Ausschlußfrist kann in einem Einzelarbeitsvertrag durch Bezugnahme auf eine entsprechende Bestimmung des einschlägigen Tarifvertrages wirksam vereinbart werden. Dies gilt auch für Urlaubsansprüche, die in dem in Bezug genommenen Tarifvertrag geregelt sind

2. Ein Arbeitgeber genügt seiner in TVG § 7 zum Ausdruck kommenden Fürsorgepflicht bereits dann, wenn er den maßgebenden Tarifvertrag in der Personalverwaltung oder einer sonstigen je nach Betriebsgröße geeigneten Stelle dem Arbeitnehmer zugänglich macht. Ein Aushängen des Tarifvertrages ist nicht erforderlich.

3. Legt ein Arbeitgeber entgegen TVG § 7 einen einschlägigen Tarifvertrag nicht im Betriebe aus, so stellt dieses Verhalten allein noch keine Treuwidrigkeit dar, die gegenüber der Versäumung einer Ausschlußfrist den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen könnte.

 

Normenkette

TVG §§ 4, 7; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 21.02.1963; Aktenzeichen 5 Sa 40/63)

 

Fundstellen

DB 1964, 155

NJW 1964, 470

SAE 1964, 81

AP § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Nr 1

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 9

AR-Blattei, ES 350 Nr 9

PraktArbR TVG §§ 6-8, Nr 21

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