Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen nach Absinken der Schülerzahlen. Eingruppierung Lehrer. Tarifrecht

 

Orientierungssatz

  • Die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag eines Lehrers, der im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, hat grundsätzlich keine konstitutive Wirkung.
  • Übersendet die beschäftigende Dienststelle an den Arbeitnehmer eine Durchschrift der Vergütungsfestsetzung für die auszahlende Dienststelle, so liegt hierin kein Angebot.
  • Die Bundesbesoldungsordnung gilt auf Grund ihrer Vorbemerkung Nr. 16b für Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht. Dies gilt auch für (stellvertretende) Schulleiter.
  • Richtet sich die Vergütung eines (stellvertretenden) Schulleiters auf Grund der Geltung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT und auf Grund einzelvertraglicher Verweisung auf die Bundesbesoldungsordnung A nach der Schülerzahl, so führt ein Absinken der Schülerzahl unter die maßgebliche Schwelle grundsätzlich automatisch zu einer geringeren Vergütung.
  • Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 BBesG.
 

Normenkette

BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL); BBesG § 13 Abs. 1 Ziff. 4; BBesG Anlage I Vorbemerkung Nr. 16b; Sächsisches BesG Anlage zu § 2 Besoldungsordnung A und B; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 i.d.F. der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 22.05.2001; Aktenzeichen 10 Sa 240/00 DD)

ArbG Dresden (Urteil vom 17.02.2000; Aktenzeichen 16 Ca 3469/99)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2001 – 10 Sa 240/00 DD – unter Zurückweisung der Revision im übrigen teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 9. Februar 2000 – 16 Ca 3469/99 – teilweise unter Zurückweisung der Revision im übrigen abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 2.254,83 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 93 % und das beklagte Land 7 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. IIa BAT-O sowie – hilfsweise – über die Zahlung einer Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der VergGr. IIa BAT-O und der VergGr. III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage entsprechend Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern.

Die Klägerin war, nachdem sie einen Fachschulabschluß als Lehrerin für untere Klassen mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und Musik erworben hatte, ab dem 1. August 1971 als Lehrerin für untere Klassen an der 31. polytechnischen Oberschule in Dresden tätig. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft; das beklagte Land ist Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Nach dem Änderungsvertrag vom 12. September 1991 war die Klägerin in die VergGr. IVb eingruppiert. Seit dem 6. Juli 1992 war sie kommissarisch als stellvertretende Schulleiterin an der Grundschule in Dresden tätig. Mit Schreiben vom 25. November 1993 bestellte das beklagte Land die Klägerin endgültig zur stellvertretenden Schulleiterin. Ferner schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, wonach der Klägerin für die Ausübung dieser Tätigkeit monatlich eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der VergGr. IVa und IVb BAT-O sowie eine Amtszulage iHv. 171,00 DM brutto gewährt werden sollte.

Mit Schreiben vom 7. November 1995 erhielt die Klägerin eine an die Bezügestelle gerichtete Änderungsmitteilung, wonach sie ab dem 1. Juli 1995 nach der VergGr. IIa BAT-O vergütet wird. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Schule mehr als 360, nämlich 462 Schüler. Unter dem Datum des 27. Februar 1998 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag mit folgenden Regelungen:

  • “§ 1

    Die bisherige VGr. IVb wird durch die VGr. IIa ersetzt.

    § 2

    Die Eingruppierung richtet sich nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06.1995 und nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 iVm. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A.”

Zu Beginn des Schuljahres 1998/1999 sank die Schülerzahl an der Grundschule in Dresden auf 284 Schüler. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1998 erhielt die Klägerin folgende Mitteilung:

“…

Nach Maßgabe der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06.1995 und § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 iVm. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A erhalten Sie ab 01.08.1998 eine Amtszulage als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern (Besoldungsgruppe A 12).”

Mit Schreiben vom 2. November 1998 wurde der Klägerin ein Änderungsvertrag vorgelegt, nach dem die Klägerin ab dem 1. August 1998 nach der VergGr. III BAT-O vergütet werden sollte. Die Klägerin unterzeichnete diesen Änderungsvertrag nicht.

Unter dem Datum des 10. Dezember 1998 erhielt die Klägerin ein weiteres Schreiben mit nachstehendem Inhalt:

  • “…
  • nach den hier vorliegenden Unterlagen erhalten Sie ab 01.08.1998 die VergGr. III BAT-O sowie eine Amtszulage als ständige Vertreterin des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern. Damit wurde der Differenzbetrag zu der ihnen ab 01.08.1998 zustehenden Vergütung und der bisherigen VergGr. IIa BAT-O ohne Rechtsgrund gezahlt. Die Überzahlung beträgt 2.254,83 DM brutto, deren Rückforderung ich hiermit geltend mache. Nach Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge verbleibt ein überzahlter Betrag von 1.949,66 DM …”

Mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Januar nahm das beklagte Land eine entsprechende Aufrechnung vor.

Die Klägerin hat mit ihrer bei Gericht am 7. Mai 1999 eingegangenen Klage – zuletzt – die Zahlung von 7.884,28 DM brutto sowie die Feststellung verlangt, daß das beklagte Land über den 1. Februar 2000 hinaus verpflichtet ist, ihr eine Vergütung in Höhe der VergGr. IIa BAT-O als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern zu zahlen. Ferner hat sie – in der Berufungsinstanz – ihre Klage hilfsweise um das Feststellungsbegehren erweitert, daß das beklagte Land über den 1. Februar 2000 hinaus verpflichtet ist, der Klägerin eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der VergGr. IIa BAT-O und der VergGr. III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage entsprechend Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern zu zahlen.

Die Klägerin hat die Rechtsansicht vertreten, daß sie auch nach dem 1. Februar 2000 nach VergGr. IIa BAT-O zu vergüten sei. Ihr stehe ein dementsprechender arbeitsvertraglicher Anspruch zu. Mit der endgültigen Bestellung zur stellvertretenden Schulleiterin habe sich das Arbeitsverhältnis der Parteien dahingehend konkretisiert, daß sie eine unveränderbare Rechtsposition erlangt habe. Eine einseitige Änderung der Vergütung könne deshalb nicht erfolgen. Die Klägerin sei auch tarifvertraglich zutreffend eingruppiert. Sie sei seit 1993 vergütungsrechtlich wie eine Beamtin zu behandeln, da ihr das Amt der stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern übertragen worden sei. Für eine korrigierende Rückgruppierung sei kein Raum, weil es nicht um die Korrektur einer in der Vergangenheit erfolgten fehlerhaften Eingruppierung gehe. Jedenfalls stehe ihr eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG zu. Schließlich sei die Rückforderung der überzahlten Beträge ausgeschlossen, da die geringe Überzahlung zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt worden sei, was die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat.

Die Klägerin hat beantragt,

  • das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 7.884,28 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus einem Bruttobetrag von

    2.652,11 DM seit dem

    16. Januar 1999,

    397,28 DM seit dem

    16. Februar 1999,

    397,28 DM seit dem

    16. März 1999,

    415,81 DM seit dem

    16. April 1999,

    415,81 DM seit dem

    16. Mai 1999,

    415,81 DM seit dem

    16. Juni 1999,

    415,81 DM seit dem

    16. Juli 1999,

    415,81 DM seit dem

    16. August 1999,

    415,81 DM seit dem

    16. September 1999,

    415,81 DM seit dem

    16. Oktober 1999,

    415,81 DM seit dem

    16. November 1999,

    279,46 DM seit dem

    16. November 1999,

    415,81 DM seit dem

    16. Dezember 1999

    und 415,81 DM seit dem 

    16. Januar 2000

    zu zahlen sowie

  • festzustellen, daß der Beklagte über den 1. Februar 2000 hinaus verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung in Höhe der VergGr. IIa BAT-O als stellvertretende Schulleiterin in einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern zu zahlen

    und hilfsweise

  • festzustellen, daß das beklagte Land über den 1. Februar 2000 hinaus verpflichtet ist, der Klägerin eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der VergGr. IIa BAT-O und der VergGr. III BAT-O zuzüglich der Amtszulage entsprechend Anlage IX BBesG als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

Es hat vorgetragen, die Vergütung richte sich nach bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften. Wegen des Rückgangs der Schülerzahlen stehe der Klägerin die der Bundesbesoldungsordnung A 12 entsprechende Vergütungsgruppe BAT-O III sowie eine Amtszulage zu. Die Möglichkeit der Rückgruppierung sei gegeben, da die Tätigkeit der Klägerin im Laufe der Zeit ihre Wertigkeit geändert habe. Eine arbeitsvertragliche Konkretisierung habe nicht stattgefunden. Eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 13 scheide aus.

Die Klägerin könne auch keine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG beanspruchen. Eine Gleichbehandlung zwischen Beamten und Angestellten sei nur im Rahmen der eigentlichen Eingruppierung bezweckt. Hierzu zähle die Ausgleichszulage nicht.

Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag zu 1) stattgegeben und den Feststellungsantrag zu 2) abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem erst in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu 3) stattgegeben und im übrigen die Berufung der Klägerin und des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerin ihre Klageanträge und das beklagte Land sein Klageabweisungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Auf die Revision des beklagten Landes wird die Klage abgewiesen, soweit das beklagte Land verurteilt worden ist, an die Klägerin einen höheren Betrag als 2.254,83 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1999 zu zahlen.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O nicht zu. Soweit ihr eine Überzahlung von 2.254,83 DM geleistet worden ist, ist die Bereicherung allerdings weggefallen.

A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß der Klägerin eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O weder auf Grund “arbeitsvertraglicher Konkretisierung” noch nach den tarifvertraglichen Voraussetzungen zustehe. Bestimme sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden Tarifverträgen, sei die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, daß dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen solle. Demgemäß seien dem Änderungsvertrag vom 15. November 1993, der Änderungsmitteilung vom 7. November 1995 und dem Änderungsvertrag vom 27. Februar 1998 keine tarifunabhängige arbeitsvertragliche Regelung zu entnehmen. Das beklagte Land habe der Klägerin jeweils nur die aus seiner Sicht zutreffende Eingruppierung mitgeteilt. Für eine Einstufung in die der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende VergGr. IIa BAT-O sei eine Tätigkeit als ständiger Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern Voraussetzung. Diese Anforderungen seien an der Grundschule in Dresden im Klagezeitraum nicht mehr erfüllt. Einer Umgruppierung stünde nicht entgegen, daß die Klägerin bis Juli 1998 nach der VergGr. IIa vergütet worden sei. Insbesondere fänden die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung Anwendung. Die Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin sei damit zwar unbegründet. Sie habe jedoch Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Ausgleichszulage. Anspruchsgrundlage sei § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages vom 9. Mai 1991 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten nicht in allen Teilen der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg; die Revision des beklagten Landes ist überwiegend begründet.

I. Die Klage auf Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin über den 1. Februar 2000 hinaus eine Vergütung gem. VergGr. IIa BAT-O als stellvertretende Schulleiterin in einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern zu zahlen, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (BAG 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 26. April 2001 – 8 AZR 281/00 – AP BAT-O § 24 Nr. 5).

2. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet.

Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht verlangen, weil die Rückgruppierung in die VergGr. III BAT-O rechtlich zulässig ist. Die Klägerin hat weder einen einzelvertraglichen (zu a) noch einen tarifvertraglichen (zu b) Anspruch auf eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen der VergGr. IIa BAT-O nicht zu. Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen.

aa) Der Änderungsvertrag vom 12. September 1991 sowie der Nachtrag zum Änderungsvertrag vom 15. November 1993 kommen als vertragliche Grundlage schon deshalb nicht in Betracht, weil dort nur die Vergütungsgruppen IVa bzw. IVb BAT-O ausgewiesen sind.

bb) Ein Anspruch auf Gehalt nach VergGr. IIa BAT-O folgt auch nicht aus der sogenannten “Änderungsmitteilung” vom 7. November 1995 oder aus dem Änderungsvertrag vom 27. Februar 1998.

Wenn sich das Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach dem BAT-O bestimmt, ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, daß dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne daß daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, ggf. als übertarifliche Vergütung bezahlt werden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (vgl. BAG 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340 = AP NachwG § 2 Nr. 3; 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 – NZA 2002, 1056, zu II 1a bb der Gründe). Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall keine eigenständige Vergütungsvereinbarung vor.

Die Änderungsmitteilung und der Änderungsvertrag sind unter Zuhilfenahme eines Formulars abgefaßt und damit als typische Erklärung vom Senat uneingeschränkt nach den §§ 133, 157 BGB auslegbar. Typische Willenserklärungen sind nämlich diejenigen, die in einer Vielzahl von Fällen gleichlautend verwendet und abgegeben werden, daher die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht beachten und in ihrer Wirkung über das einzelne Rechtsverhältnis hinaus reichen (BAG 20. Juni 1985 – 2 AZR 427/84 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG § 4 Ausgleichsquittung Nr. 1, zu B I 2b der Gründe; 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 – aaO, zu II 1a bb der Gründe).

(1) Das Schreiben vom 7. November 1995 ist nicht als rechtsgeschäftliches Angebot einer bestimmten Vergütung zu verstehen. Es handelt sich vielmehr um einen verwaltungsinternen Vorgang, in dem die beschäftigende Dienststelle der die Vergütung auszahlenden Dienststelle die Festsetzung der Vergütung übermittelt. Bei der Übersendung einer Durchschrift dieser Festsetzung an den betroffenen Arbeitnehmer fehlt dem Absender das Erklärungsbewußtsein, dem Arbeitnehmer die Zahlung einer konkreten Vergütungsgruppe anzubieten (BAG 18. August 1988 – 6 AZR 361/86 – BAGE 59, 224 = AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 3; 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 – aaO, zu II 1a bb der Gründe). Dies war für die Klägerin als Empfängerin des Schreibens auch erkennbar, da in dem Schreiben die Bezügestelle als Adressatin genannt wird. Es liegt kein selbständiges Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages zu Gunsten der Arbeitnehmerin vor, welches diese annehmen könnte.

(2) Der Änderungsvertrag vom 27. Februar 1998 ist inhaltlich bloß auf die tatsächliche Mitteilung des Ergebnisses der vom beklagten Land vorgenommenen eingruppierungsrechtlichen Bewertung gerichtet. Er vermittelt nur das Verständnis des beklagten Landes, daß es der Klägerin im Wege des Normenvollzuges das gewähren wollte, was ihr zustand (BAG 18. Mai 1988 – 4 AZR 751/87 – BAGE 58, 269 = AP BAT §§ 22, 23 Datenverarbeitung Nr. 2). Das beklagte Land hat auf die aus seiner Sicht für die Ermittlung der Eingruppierung einschlägigen Rechtsgrundlagen verwiesen und damit den nur deklaratorischen Charakter der Eingruppierungsmitteilung zum Ausdruck gebracht (BAG 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 – aaO, zu II 1a bb der Gründe). Ein Verpflichtungswille des beklagten Landes dahingehend, der Klägerin unabhängig von den rechtlichen Anforderungen Gehalt nach VergGr. IIa BAT-O zu gewähren, läßt sich dem Vertragstext mithin nicht entnehmen.

cc) Die Klägerin hat auch keine sonstigen Umstände vorgetragen, die den Schluß auf eine Vereinbarung eines übertariflichen Gehalts zuließen. Allein die tatsächliche Gewährung des Gehalts nach VergGr. IIa BAT-O reicht für die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung nicht aus (BAG 30. Mai 1990 – 4 AZR 74/90 – BAGE 77, 163 = AP BPersVG § 75 Nr. 31; 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 – aaO, zu II 1a bb der Gründe).

dd) Zwar kann es für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung unabhängig von der tarifvertraglichen Eingruppierung sprechen, wenn der Arbeitgeber bewußt eine übertarifliche Vergütung mitgeteilt hat (BAG 17. Mai 2000 – 4 AZR 237/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 2; 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 – aaO, zu II 1a bb der Gründe). Hierfür bietet der vorgetragene Sachverhalt indessen keine Anhaltspunkte. Das beklagte Land geht nach wie vor davon aus, daß die Eingruppierung zum damaligen Zeitpunkt – 27. Februar 1998 – gemessen an den eingruppierungsrechtlichen Normen zutreffend war.

ee) Aus dem Schreiben des sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 25. November 1993 folgt ebenfalls keine vertragliche Vergütungsvereinbarung. Es enthält keine Angaben dazu, ob mit der Bestellung zur stellvertretenden Schulleiterin überhaupt und ggf. welche Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung verbunden sein sollen. Im übrigen geht es auch nicht um die Bestellung zu einer stellvertretenden Schulleiterin an einer Schule mit einer bestimmten Schülerzahl (BAG 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 – aaO, zu II 1a cc der Gründe).

ff) Insoweit hat entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Konkretisierung stattgefunden. Zwar liegt eine vertragliche Regelung auch dann vor, wenn durch eine längere Übung eine konkludente Vertragsänderung stattgefunden hat. Allein auf Grund einer mehrjährigen Ausübung einer bestimmten Tätigkeit kann indessen noch nicht auf eine sogenannte Konkretisierung geschlossen werden. Zu dem Zeitablauf müssen weitere Umstände oder Erklärungen hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu der schutzwürdigen Annahme berechtigen, daß ihn der Arbeitgeber künftig nur noch zu bestimmten Arbeitsbedingungen beschäftigen wolle (vgl. BAG 29. Juni 1988 – 5 AZR 425/87 – nv.; 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 – aaO, zu II 1a dd der Gründe). Jedenfalls an letzterem fehlt es im Streitfall. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Klägerin zu der schutzwürdigen Annahme berechtigt hätten, daß das beklagte Land sie zukünftig nur noch an Schulen mit einer bestimmten Schülerzahl als stellvertretende Schulleiterin weiter einsetzen und so vergüten wolle.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Fünften Senats (16. September 1998 – 5 AZR 183/97 – AP BAT-O § 24 Nr. 2 = EzA BGB § 315 Nr. 49). In dieser Entscheidung ging es nicht um die Fragestellung der Konkretisierung von Arbeitspflichten (so ausdrücklich BAG aaO, zu III 1c der Gründe). In dem Fall hatte die Arbeitnehmerin nämlich vorgebracht, sie schulde (höherwertige) Aufgaben außerhalb des Pflichtenkreises einer Lehrerin.

gg) Die Klägerin hat ferner keinen vertraglichen Anspruch auf die begehrte Vergütungsgruppe nach § 3 des Änderungsvertrages vom 12. September 1991 in Verbindung mit den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Im Streitfall haben die Parteien in § 3 des Änderungsvertrages vom 12. September 1991 die Geltung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vereinbart. Folgende Bestimmungen sind von Bedeutung:

  • Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind

    • Gemäß § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 sind die Lehrkräfte in der Vergütungsgruppe des BAT-O eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

  • Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen

    Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, können in die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT-O wie folgt eingruppiert werden:

    • Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen

      • Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen

        mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG

        die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen, 

        IVb

        (dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 5 bis 20).”

Abschnitt A Ziff. 1 ist im Streitfall nicht einschlägig. Denn inhaltlich entspricht Ziff. 1 dem § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1. Danach ist die Klägerin in diejenige Vergütungsgruppe eingruppiert, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde.

(1) Die Besoldung der Lehrerinnen und Lehrer war zunächst in der Anlage 1 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite BesÜV) vom 21. Juni 1991 geregelt. Sie galt nach dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2186) nur bis zu einer landesrechtlichen Einstufung der Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Die Zweite BesÜV ist im Bereich des Beklagten zum 30. Juni 1995 außer Kraft getreten. In § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 5. Mai 1998 wurde der Verweis auf die Zweite Besoldungsübergangsverordnung (SR 2l I Nr. 3a) mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gänzlich gestrichen (BAG 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 – aaO, zu II 1b bb der Gründe).

(2) Es kann offenbleiben, ob im Streitfall auf das Bundesbesoldungsgesetz zurückgegriffen werden kann. Grundsätzlich regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Beamten der Länder, wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in Ausführung von Art. 74a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG bestimmt. Wirksame (Art. 31 GG) besoldungsrechtliche Vorschriften können die Länder aber nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist (§ 1 Abs. 4 BBesG). Für Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der DDR sind jedoch keine Ämter in der Anlage I des BBesG, BBesO A ausgebracht. Vielmehr wurde durch das bereits zitierte Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2186) die Vorbemerkung Nr. 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingefügt und abschließend bestimmt, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gerade nicht nach der Bundesbesoldungsordnung, sondern landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind (BAG aaO). Die Klägerin verfügt aber über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, so daß hiernach eine Anwendung der Bundesbesoldungsordnung A ausscheidet. Doch selbst wenn man davon ausgeht, daß nach der in § 2 des Änderungsvertrages vom 27. Februar 1998 enthaltenen Regelung die Bundesbesoldungsordnung A trotz der Lehrbefähigung der Klägerin nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Anwendung finden sollte, ergibt sich für die Zeit ab dem 1. Februar 2000 hieraus kein Anspruch auf die VergGr. IIa BAT-O (Besoldungsgruppe A 13), da die Schule seit 1. August 1998 nicht mehr über die notwendige Anzahl von Schülern verfügt.

(3) Die Anlage Sächsische Besoldungsordnung A und B zu § 2 SächsBesG (Sächs. GVBl. 1998, 50) enthält ebenfalls keine Ämter für Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der DDR. Eine landesrechtliche Regelung über die Lehrerbesoldung dieser Lehrkräfte hat das beklagte Land überhaupt nicht getroffen. Im übrigen sehen die Besoldungsgruppen der landesrechtlichen Regelung keine Ämter für Leiter bzw. deren ständige Vertreter an Grundschulen vor. Geregelt sind allein die Ämter für Leiter bzw. deren ständigen Vertreter an Förderschulen und Mittelschulen.

Die für die Eingruppierung von Lehrkräften maßgebliche tarifliche Verweisung des § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O auf die beamtenrechtlichen Vorschriften geht im Ergebnis also seit dem Außerkrafttreten der Zweiten BesÜV ins Leere (BAG 7. August 1997 – 6 AZR 716/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 62; 26. Juli 2001 – 8 AZR 364/00 – nv., zu II 2 der Gründe; 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 – aaO, zu II 1b bb der Gründe).

Maßgeblich ist in Anbetracht dessen der Abschnitt B der TdL – Richtlinien. Er sieht jedoch die von der Klägerin begehrte Vergütungsgruppe für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen nicht vor; für Lehrkräfte, die zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, kann nach Abschn. A Ziff. 3 nur eine Zulage gewährt werden.

hh) Ein vertraglicher Anspruch folgt schließlich nicht aus § 3 des Änderungsvertrages vom 12. September 1991 iVm. den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien; Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 30. Mai 1996 Nr. 5 S 142). Die Anwendung der Arbeitgeber-Richtlinie ist zwar im Gegensatz zur Anwendung der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in § 3 des Änderungsvertrages nicht ausdrücklich vereinbart worden. Diese Vertragsklausel ist jedoch dahingehend auszulegen, daß auch die vorgenannten Arbeitgeber-Richtlinien gelten (BAG 7. Juni 2000 – 10 AZR 254/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 82; 26. Juli 2001 – 8 AZR 364/00 – nv., zu II 3 der Gründe).

Allerdings ist nach den Arbeitgeberrichtlinien als höchste für Lehrkräfte an Grundschulen in Betracht kommende Vergütungsgruppe im BAT-O die VergGr. III vorgesehen.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin bilden § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O iVm. § 11 Satz 2 BAT-O iVm. der Anlage I BBesO auch keine tarifvertragliche Rechtsgrundlage für eine Eingruppierung in die der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende Vergütungsgruppe IIa BAT-O.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Verbandsmitgliedschaft beider Parteien (§ 3 Abs. 1 TVG) sowie auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Änderungstarifvertrages vom 12. September 1991 der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Insoweit sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

  • “Änderungstarifvertrag Nr. 1 zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O)
  • vom 8. Mai 1991 zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2001
  • (insoweit ständig gleichlautend seit 1991).

  • § 2 Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
  • 3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

    • als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I I fallen,
  • beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
  • Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I I BAT-O)

    • Nr. 1 Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich, –,
  • Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
  • Protokollnotiz:
  • Lehrkräfte im Sinne der Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.”

aa) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Sie vermittelt an einer allgemeinbildenden Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes. Für ihre Eingruppierung ist mithin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages die Anlage 1a zum BAT-O nicht anwendbar. Vielmehr ist die Klägerin nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in diejenige Vergütungsgruppe eingruppiert, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde. Da Ziff. 1 des Abschnitts A der TdL-Richtlinien inhaltlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 entspricht, gelten die Ausführungen unter B I 2a gg der Entscheidungsgründe entsprechend.

bb) Der Rückgruppierung steht nicht entgegen, daß die Klägerin bis zum Juli 1998 nach der VergGr. IIa BAT-O vergütet worden ist.

(1) Geht man davon aus, daß der Verweis auf die Bundesbesoldungsordnung A in § 2 des Änderungstarifvertrages vom 27. Februar 1998 eine Rechtsgrundverweisung darstellt, war die Klägerin, wie unter I 2a gg der Entscheidungsgründe dargelegt, von Anfang an nicht zutreffend eingruppiert, denn dann galt wegen der Vorbemerkung Nr. 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B die Bundesbesoldungsordnung A von Anfang an nicht. In einem solchen Fall ist eine “korrigierende” Rückgruppierung möglich. Sie ist dem öffentlichen Arbeitgeber nur dann verwehrt, wenn er dem Arbeitnehmer eine nach dem Tarifvertrag nicht geschuldete Vergütung arbeitsvertraglich zugesagt hat. Dann hat der Arbeitgeber den Tarifvertrag nicht vollzogen, sondern sich über ihn hinweggesetzt (BAG 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340 = AP NachwG § 2 Nr. 3, zu II 2b aa (2) der Gründe). Stellt die Mitteilung demgegenüber keine wissentliche Zubilligung einer übertariflichen Vergütung dar, so kann der öffentliche Arbeitgeber eine erneute tarifliche Zuordnung der zu bewertenden Tätigkeit auch zu Lasten des Angestellten vornehmen (sog. korrigierende Rückgruppierung) (BAG 16. Februar 2000 aaO). Die an Zulässigkeit einer korrigierenden Rückgruppierung zu stellenden Anforderungen wären erfüllt, denn das beklagte Land hat zur Begründung der “korrigierenden” Rückgruppierung die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe, dh. die fehlerhafte Bewertung der Tätigkeit im tarifvertraglichen Vergütungsgefüge, und die der korrigierenden Bewertung zugrunde liegenden Tatsachen dargelegt (zu den Anforderungen vgl. BAG 26. April 2000 – 4 AZR 157/99 – BAGE 94, 287 = AP MT Ang-LV § 22 Nr. 3; 17. Mai 2000 – 4 AZR 237/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 2; 17. Mai 2000 – 4 AZR 232/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 4). Die Nachweisrichtlinie und das Nachweisgesetz haben entgegen der Ansicht der Klägerin auf die Darlegungslast des Arbeitgebers bei der korrigierenden Rückgruppierung im öffentlichen Dienst keinen Einfluß (BAG 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340 = AP NachwG § 2 Nr. 3, zu II 2b bb (2) der Gründe). Die Klägerin hat auch keine Tatsachen dargelegt, aus denen folgen würde, daß ihr die begehrte Höhe der Vergütung aus anderen Gründen zusteht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben in seiner Erscheinungsform eines widersprüchlichen Verhaltens seitens des beklagten Landes vor. Zwar kann es im Einzelfall unzulässig sein, daß sich der Arbeitgeber auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft, wenn für den Arbeitnehmer ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. Ein derartiger Vertrauenstatbestand kann durch zusätzliche Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierungsmitteilung eingetreten sind (BAG 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – aaO, zu II 4 der Gründe). Im Streitfall könnte sich die Klägerin aber nur darauf berufen, daß seit der rückwirkenden Höhergruppierung mit Schreiben vom 7. November 1995 bis zur Rückgruppierung mit Schreiben vom 2. November 1998 rund drei Jahre vergangen sind. Dieser Zeitraum allein wäre zu kurz, um der Klägerin die Berufung auf die unzutreffende tarifliche Bewertung zu verweigern (BAG aaO).

(2) Geht man allerdings davon aus, daß die Verweisung auf die Bundesbesoldungsordnung A in § 2 des Änderungstarifvertrages vom 27. Februar 1998 eine bloße Rechtsfolgeverweisung darstellt, wofür die Tatsache spricht, daß das beklagte Land nunmehr im Hinblick auf die Schülerzahl eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O für zutreffend hält, so finden vorliegend nicht die Grundsätze der sog. “korrigierenden” Rückgruppierung, sondern die allgemeinen Grundsätze der Tarifautomatik Anwendung. Auch diese führen dazu, daß das beklagte Land eine Rückgruppierung in die VergGr. III BAT-O vornehmen konnte. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 7. November 2001 (– 4 AZR 724/00 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 78 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 50, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden, daß tarifvertragliche Vorschriften, nach denen sich die Höhe der Vergütung eines Filialleiters im Einzelhandel bei Änderung der tatsächlichen Umstände ohne weiteres nach der Zahl der in der Regel unterstellten Mitarbeiter richtet, nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Eine tarifliche Regelung, wonach die Wertigkeit von Angestellten in Führungspositionen (jeweils) von der Anzahl der unterstellten Arbeitnehmer abhängig gemacht wird, sei sachgerecht und zweckmäßig. Da sich lediglich im Rahmen einer unverändert gebliebenen Tätigkeit ein vergütungsrelevanter Umstand geändert habe, bleibe die arbeitsvertragliche Rechtsposition unverändert und eine Änderungskündigung sei nicht erforderlich (BAG 7. November 2001 – 4 AZR 724/00 – aaO, zu I 2a und c der Gründe).

Dem schließt sich der erkennende Senat auch für den vorliegenden – vergleichbaren – Fall an. Mit der Verweisung in § 2 des Änderungstarifvertrages vom 27. Februar 1998 auf die Richtlinien der TdL, auf § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O iVm. § 11 Satz 2 BAT-O und die Bundesbesoldungsordnung A haben die Parteien (sofern man eine Rechtsfolgeverweisung annimmt) klargestellt, daß sich die Vergütung nach den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen (hier der Bundesbesoldungsordnung A) richtet. Die Anknüpfung der Besoldung (und damit Eingruppierung) der (stellvertretenden) Schulleiter an die Schülerzahl ist ebenfalls sachgerecht und plausibel. Eine Änderungskündigung ist nicht erforderlich, da sich die Tätigkeit der Klägerin als stellvertretende Schulleiterin als solche nicht geändert hat, sondern nur ein Parameter, an den die Vergütung anknüpft. Der von der Klägerin erhobene Einwand einer möglichen sachwidrigen Beeinflussung der Schülerzahl durch das beklagte Land ist im konkreten Fall nicht gerechtfertigt. Entsprechenden abstrakt zu befürchtenden Manipulationen stünde deren Nichtbeachtlichkeit nach § 162 BGB entgegen.

II. Die Revision des beklagten Landes ist zum Teil begründet. Die Zahlungsklage hat zum überwiegenden Teil keinen Erfolg und die Feststellungsklage ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage hat.

1. Die auf Zahlung der Ausgleichszulage gerichtete hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Sie steht unter der aufschiebenden Bedingung, daß die im Hauptantrag zur Entscheidung gestellte Feststellungsklage gänzlich unbegründet ist. Demgemäß ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß über den Hilfsantrag wegen Eintritts der aufschiebenden Bedingung zu entscheiden ist.

Eine Feststellungsklage muß sich nicht notwendigerweise auf das Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit beziehen. Auch einzelne Beziehungen und Folgen eines Rechtsverhältnisses können Gegenstand einer Feststellungsklage sein mit der Folge, daß auch einzelne aus dem Rechtsverhältnis sich ergebende Ansprüche festgestellt werden können (vgl. BAG 12. Dezember 1984 – 7 AZR 509/83 – BAGE 47, 314, 318 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 6; 16. September 1998 – 5 AZR 183/97 – AP BAT-O § 24 Nr. 2 = EzA BGB § 315 Nr. 49, zu II der Gründe).

Im Streitfall handelt es sich ferner um Ansprüche auf künftige Leistungen, derentwegen unbeschadet einer möglichen Leistungsklage nach §§ 257 bis 259 ZPO gleichwohl eine Feststellungsklage zulässig ist (BGH 21. Dezember 1989 – IX ZR 234/88 – NJW-RR,1990, 1532).

2. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung für die Zeit von August 1998 bis Dezember 1998 und für Februar 1999 bis 31. Januar 2000 iHv. 5.629,45 DM brutto aus § 611 Abs. 1 BGB, § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG, noch kann sie die begehrte Feststellung für die Zeit ab dem 1. Februar 2000 verlangen. Insoweit ist die Revision des beklagten Landes begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der VergGr. IIa BAT-O und der VergGr. III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage entsprechend Anlage IX BBesG als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern.

a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt ein dahingehender Anspruch nicht aus § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages vom 9. Mai 1991 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG findet nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Vorschrift keine Anwendung. Zwar dient die tarifliche Regelung des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften. Die angestellten Lehrkräfte sollen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als vergleichbare Beamte (BAG 26. April 2001 – 8 AZR 281/00 – AP BAT-O § 24 Nr. 5, bereits 12. August 1998 – 10 AZR 329/97 – AP BAT Lehrer §§ 22, 23 Nr. 73, zu IIc der Gründe). Die zitierte Vorschrift verweist aber lediglich hinsichtlich der Eingruppierung und nicht auch im übrigen auf die beamtenrechtlichen Vorschriften (BAG aaO). Demgemäß findet der in § 13 Abs. 1 BBesG geregelte Ausgleichsanspruch für verbeamtete Lehrkräfte bei Absinken der Schülerzahlen keine Anwendung. Denn diese Vorschrift befaßt sich nicht mit der Eingruppierung der Lehrkraft.

bb) Eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 BBesG scheitert an dem Fehlen einer vergleichbaren Interessenlage. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG kommt nur zur Anwendung, wenn der Beamte in das der neuen Schülerzahl entsprechende niedrigere Amt im statusrechtlichen Sinne zurücktritt, also eine Rückernennung mit Zustimmung des Beamten vorgenommen wird (vgl. Schwegmann/Summer BBesG Stand 1. Juni 2002 § 13 Rn. 10; Clemens/Millack/Lantermann/Engelking/Henkel BBesG Stand März 2002 § 13 Anm. 3.3.). Der vorliegende Fall ist damit ohnehin nicht vergleichbar, wenn man mangels Anwendbarkeit der Bundesbesoldungsordnung A von einer Korrektur einer von vornherein fehlerhaften Eingruppierung ausgeht (siehe dazu unter B I 2b bb (2) der Entscheidungsgründe). Doch auch wenn man auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung die Bundesbesoldungsordnung A für anwendbar hält, ist die Interessenlage nicht vergleichbar, denn der arbeitsrechtliche Status der Klägerin ändert sich durch das Absinken der Schülerzahlen nicht (BAG 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 – NZA 2002, 1056, zu II 2b der Gründe). Im übrigen entspricht die Veränderung der Vergütung, wie dargelegt, gerade der Tarifautomatik.

Die Klägerin kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach der Rechtsprechung des Senats § 46 BBesG bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit analog anwendbar ist (seit BAG 26. April 2001 – 8 AZR 281/00 – AP BAT-O § 24 Nr. 5). Der Senat hat die Frage, ob die angestellte Lehrkraft Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes hat, als eine Frage der Eingruppierung angesehen, weil § 46 BBesG an die Stelle des zum Abschnitt “Eingruppierung” gehörenden § 24 BAT-O tritt. Eine generelle Vorschrift, die tatsächliche Veränderungen von der Tarifautomatik ausnimmt, fehlt im Bundesangestelltentarifvertrag. Die Vorbemerkung Nr. 6 (BAT, Anlage 1a) zu allen Vergütungsgruppen des BAT, wonach die zeitweilige Nichtbesetzung von im Organisations- und Stellenplan ausgewiesenen Stellen bei der Zahl der unterstellten Arbeitnehmer insoweit unbeachtlich bleibt, enthält eine nicht verallgemeinerungsfähige Spezialregelung. Eine rechtsstandswahrende Zulagenregelung ist im Bundesangestelltentarifvertrag für entsprechende Veränderungen gerade nicht vorhanden.

3. Die Revision des beklagten Landes ist dagegen unbegründet, soweit das Landesarbeitsgericht seine Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 2.254,83 DM brutto nebst Zinsen zurückgewiesen hat. Insoweit ist die Aufrechnung mangels Gegenforderung des beklagten Landes unwirksam.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß die Klägerin für Januar 1999 auf der Grundlage der VergGr. III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage nach Anlage IX Nr. 7 BBesG eine restliche Vergütung iHv. 2.254,83 DM brutto aus § 611 Abs. 1 BGB zu beanspruchen hat.

aa) Die Gehaltsforderung ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht durch Aufrechnung gem. §§ 387, 388, 389 BGB erloschen. Dem beklagten Land steht nämlich keine aufrechenbare Gegenforderung aus § 812 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch scheitert daran, daß die Klägerin nicht mehr bereichert ist.

Dem Rückzahlungsanspruch steht der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen einer Entreicherung zwar nicht geprüft. Diese Prüfung kann aber vom Senat selbst vorgenommen werden, weil die erforderlichen Tatsachen außer Streit stehen. Das beklagte Land ist dem Sachvortrag der Klägerin, sie habe die Überzahlung zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts verbraucht, nicht entgegengetreten. Damit ist die Klägerin entreichert und gemäß § 818 Abs. 3 BGB zur Rückzahlung der Vergütung nicht mehr verpflichtet. § 818 Abs. 3 BGB dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag einer wirklichen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder dem Wertersatz verpflichtet werden soll. Bei der Überzahlung von Gehalt kommt es darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat.

b) Der Entreicherungseinwand ist auch nicht etwa gem. § 819 Abs. 1 BGB iVm. § 818 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Danach tritt eine verschärfte Haftung des Bereicherungsempfängers ab dem Zeitpunkt ein, zu dem er den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt. Hierfür muß der Bereicherungsempfänger das Fehlen des rechtlichen Grundes selbst und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gekannt haben. Die bloße Kenntnis von Tatsachen, auf denen das Fehlen des Rechtsgrundes beruht, reicht nicht aus (vgl. BGH 17. Juni 1992 – XII ZR 119/91 – BGHZ 118, 383 zu II 2b der Gründe mwN). Die Klägerin mag zwar auf Grund der Schreiben des beklagten Landes vom 28. Oktober 1998 und 2. November 1998 von den die geringere Vergütung begründenden Tatsachen Kenntnis gehabt haben. Es fehlt aber an der für die Annahme einer Bösgläubigkeit erforderlichen Kenntnis der Rechtsfolgen. Die Klägerin hat einer geringeren monatlichen Vergütung mit Schreiben vom 17. November 1998 widersprochen und sie durfte angesichts der Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts auch darauf vertrauen, daß ihr die monatlich gezahlten Beträge zustehen. Im übrigen behauptet das beklagte Land selbst nicht, daß die Klägerin bösgläubig gewesen wäre.

c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 284, 285 BGB aF. Einer Mahnung bedurfte es nach § 284 Abs. 2 BGB aF nicht, da es sich bei den Gehaltszahlungen um eine Leistung handelt, für die eine nach dem Kalender bestimmte Zeit vorgesehen ist. Nach § 36 BAT-O sind nämlich die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat auf das Girokonto des Arbeitnehmers zu zahlen. Nach § 288 BGB kann der Arbeitnehmer die Verzugszinsen aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangen (BAG 7. März 2000 – GS 1/00 – BAGE 97, 150).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien (Klägerin: 29.360,25 : 31.615,08 = 92,86 %, rund 93 %; beklagtes Land : 2.254,83 : 31.615,08 = 7,13 %, rund 7 %).

 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, Scholz, P. Knospe

 

Fundstellen

NZA 2003, 344

ZTR 2003, 134

AP, 0

PersV 2003, 276

NJOZ 2003, 2103

Tarif aktuell 2003, 4

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