Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung von Provisionsansprüchen

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Auskunftsklage unterbricht nicht die Verjährung von Provisionsansprüchen.
  • Die Provisionsansprüche eines Handlungsgehilfen verjähren nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB in zwei Jahren (Bestätigung BAG Urteil vom 9. November 1982 – 3 AZR 1017/79 – n.v.; BAG Urteil vom 28. April 1972 – 3 AZR 464/71 – AP Nr. 1 zu § 88 HGB; BAG Urteil vom 30. April 1971 – 3 AZR 198/70 – AP Nr. 15 zu § 9 ArbGG 1953).
 

Normenkette

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, § 209 Abs. 1; HGB §§ 59, 65, 87c, 88

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 02.02.1994; Aktenzeichen 5 Sa 441/92)

ArbG München (Urteil vom 19.12.1991; Aktenzeichen 14 Ca 25/91)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 2. Februar 1994 – 5 Sa 441/92 – insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Auskunft über sämtliche provisionspfichtige Geschäfte zu erteilen, die von ihm in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1988 in seinem Verkaufsgebiet abgeschlossen worden sind.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 19. Dezember 1991 – 14 Ca 25/91 – zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

In dem durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Juni 1994 (– 9 AZN 168/94 – n.v.) zugelassenen Revisionsverfahren streiten die Parteien noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, über alle im Verkaufsgebiet des Klägers vom 1. April 1988 bis 31. Dezember 1988 abgeschlossene provisionspflichtige Geschäfte Auskunft zu erteilen.

Der Kläger war seit dem 1. April 1988 als Außendienstverkäufer bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien hatten neben einem Grundgehalt in Höhe von 2.450,-- DM brutto die Zahlung von Provision vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Klägers vom 23. Juli 1990 mit Ablauf des 31. Oktober 1990.

Mit der am 2. Januar 1991 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst verschiedene Zahlungsansprüche und im späteren Verlauf des Rechtsstreit ergänzend Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat die Auskunftsklage “aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede” abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und insoweit der Klage stattgegeben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers trotz ordnungsgemäßer Ladung vom 2. Mai 1995 nicht erschienen.

Die Beklagte hat beantragt:

  • Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 2. Februar 1994 – 5 Sa 441/92 – wird aufgehoben, soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1988 verurteilt worden ist.
  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 19. Dezember 1991 – 14 Ca 25/91 – wird im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.

Sie hat ferner beantragt,

ein Versäumnisurteil zu erlassen.

 

Entscheidungsgründe

I. Dem Antrag der Revisionsklägerin auf Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den säumigen Revisionsbeklagten war nach § 72 Abs. 5 ArbGG, §§ 557, 330 ff. ZPO zu entsprechen. Denn die zulässige Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunfterteilung über provisionspflichtige Geschäfte, die in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1988 in seinem Verkaufsgebiet abgeschlossen worden sind.

1. Der Auskunftsanspruch des in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellten Handlungsgehilfen (§§ 59, 65, 87c HGB) ist ein Hilfsanspruch. Hauptanspruch ist der Anspruch auf Provision. Steht fest, daß der Hauptanspruch gar nicht entstanden oder – wie hier – wegen der vom Arbeitgeber erhobenen Einrede der Verjährigung nicht mehr durchsetzbar ist, so wird der Hilfsanspruch gegenstandslos (BAG Urteil vom 9. November 1982 – 3 AZR 1017/79 – n.v.; BAG Urteil vom 30. April 1971 – 3 AZR 198/70 – AP Nr. 15 zu § 9 ArbGG 1953; Urteil vom 26. Februar 1969 – 4 AZR 267/68 – AP Nr. 3 zu § 87c HGB m. zust. Anm. Herschel).

2. Etwaige Provisionsansprüche des Klägers aus dem Jahr 1988 sind verjährt.

a) Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, daß die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB nur für selbständige Handelsvertreter gilt. § 65 HGB, der die entsprechende Anwendung des Handelsvertreterrechts für Handlungsgehilfen regelt, enthält keine Verweisung auf § 88 HGB. Eine entsprechende Anwendung ist deshalb ausgeschlossen (BAG Urteil vom 28. April 1972 – 3 AZR 464/71 – AP Nr. 1 zu § 88 HGB m. zust. Anm. Naendrup; BAG Urteil vom 9. November 1982 – 3 AZR 1017/79 – n.v.).

b) Provisionsansprüche des Handlungsgehilfen verjähren nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB in zwei Jahren. Nach § 201 Satz 1, § 198 BGB war die Verjährungsfrist für die im Kalenderjahr 1988 fällig gewordenen Provisionsansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 1990 abgelaufen. Soweit Provisionsansprüche aus den im Jahr 1988 abgeschlossenen Geschäften erst im Jahr 1989 fällig geworden sind, ist deren Verjährungsfrist Ende 1991 abgelaufen. Die im Jahr 1991 im Rahmen der Klageerweiterung anhängig gemachte isolierte Auskunftsklage war nach § 209 Abs. 1 BGB nicht geeignet, den Lauf der Verjährung des Hauptanspruches zu unterbrechen (vgl. BAG Urteil vom 9. November 1982, aaO; BAG Urteil vom 30. April 1971, aaO).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Leinemann, Dörner, Düwell, Dr. Weiss, Volpp

 

Fundstellen

Haufe-Index 872296

BB 1996, 271

NJW 1996, 1693

NZA 1996, 251

ZIP 1996, 722

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