Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber darf die Gestaltungsmöglichkeit des BAT § 24, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Ausnahme bildet, nicht mißbräuchlich verwenden und dadurch die tarifgerechte Entlohnung nach BAT §§ 22, 23 vereiteln.

2. BAT § 24 setzt einen sachlichen Grund voraus, der für die nur vorübergehende Tätigkeitsübertragung spricht.

3. Hat der Angestellte ständig zu vertreten, so gehört die Vertretungstätigkeit zu der vertraglich auszuübenden Tätigkeit. Sie ist bei der Eingruppierung des Angestellten zu berücksichtigen, wenn zusammen bewertet werden muß.

4. In der Übertragung einer tariflich höher zu bewertenden und nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit liegt immer eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Arbeitgebers nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz.

5. Ist dem Angestellten eine Tätigkeit durch den Arbeitgeber zugewiesen worden, die gegenüber der bisherigen faktisch zwar höherwertig ist, aber den Tarifanspruch auf Höhergruppierung nicht auslösen kann, weil die entsprechende Maßnahme des Arbeitgebers wegen fehlender Mitbestimmung des Personalrats unwirksam und deshalb die vertraglich auszuübende Tätigkeit die bisherige geblieben ist, dann steht dem Angestellten wegen faktisch höherwertiger Arbeitsleistung gleichwohl die höhere Vergütung für die höherwertige Arbeitsleistung zu (vgl Urteil des Senats 1972-06-14 4 AZR 315/71 = AP Nr 54 zu §§ 22, 23 BAT).

 

Normenkette

BAT §§ 23-24, 22; BAT Anlage 1a; PersVG § 71; BGB § 612 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 08.09.1972; Aktenzeichen 1 Sa 47/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439455

AP § 24 BAT (LT1-5), Nr 3

AR-Blattei, öffentlicher Dienst IIIA Entsch 143

EzA §§ 22-23 BAT, Nr 2

PersV 1974, 156

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