Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsinteresse bei möglicher Leistungsklage. Feststellungsinteresse nach Beendigung des Rechtsverhältnisses. Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage. Unzulässigkeit von Klageerweiterungen im Revisionsverfahren. Prozeßrecht

 

Orientierungssatz

  • Neue Ansprüche können im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Eine damit verbundene Klageerweiterung erfordert in der Regel weitere Feststellungen, die vom Revisionsgericht nicht getroffen werden können. Seiner Beurteilung unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
  • Klageänderungen oder Klageerweiterungen sind in der Revisionsinstanz ausnahmsweise aus Gründen der Prozeßökonomie zugelassen, wenn sich der neue Sachantrag auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt stützt.
  • Ist eine bezifferte Leistungsklage möglich, entfällt in der Regel das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse. Trotz einer vorrangig zu erhebenden Leistungsklage kann eine Feststellungsklage noch zulässig sein, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt wird.
  • Eine Musterprozeßabrede zwischen dem Arbeitgeber und Dritten begründet kein Feststellungsinteresse des davon nicht betroffenen Arbeitnehmers.
 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1, § 561 Abs. 1 S. 1 a.F. (§ 559 Abs. 1 S. 1 nF); BMT-G II § 63 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 30.10.2001; Aktenzeichen 8 Sa 166/01)

ArbG München (Urteil vom 01.02.2001; Aktenzeichen 23 Ca 15971/99)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Wochenfeiertagen in einem Dienstplan.

Der Kläger war bis zum 31. Mai 2000 bei der Beklagten als Busfahrer im Turnusdienst beschäftigt. Er hatte im Wechsel vier Tage zu arbeiten, anschließend waren zwei Tage dienstfrei. Kraft beiderseitiger Tarifbindung fanden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrags für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und des Bezirkstarifvertrags Nr. 4 zum BMT-G II als Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. a BMT-G II für Arbeiter im Fahrdienst bei Nahverkehrsbetrieben im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern vom 8. November 1962 (BZTV Nr. 4) Anwendung. Im BZTV Nr. 4 heißt es:

“§ 8

Der Dienst- bzw. Turnusplan muss alle planmäßigen Dienste und freien Tage enthalten. Die ihm zugrunde liegende durchschnittliche Arbeitszeit ist im Dienstplan zu vermerken.

§ 9

(1) Es sind für jedes Kalenderjahr so viele bezahlte freie Tage vorzusehen, wie Sonntage in dieses Jahr fallen. Mindestens zehn dieser freien Tage müssen auf einen Sonntag fallen.

(2) Ferner sind für jedes Kalenderjahr so viele bezahlte freie Tage vorzusehen, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen. Ist eine Dienstfreigabe am Wochenfeiertag selbst nicht möglich, soll ein entsprechender freier Tag innerhalb des laufenden oder folgenden Kalendermonats gewährt werden.

Ist die Gewährung des entsprechenden Freizeitausgleichs für die Wochenfeiertagsarbeit aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nach Unterabs. 2 nicht möglich, wird für die am Wochenfeiertag geleisteten Arbeitsstunden zum Monatsgrundlohn ein Zuschlag von 100 des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe des Arbeiters gezahlt.

Für die freien Tage im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 wird der Urlaubslohn für so viele Stunden gezahlt, wie der durchschnittlichen täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit entsprechen.”

Die Beklagte berücksichtigte bis 1998 in den Dienstplänen für die im Turnusdienst eingesetzten Busfahrer pauschal zwölf Feiertage. Seit 1999 gewährt sie einen Freizeitausgleich für die Wochenfeiertage nur noch dann, wenn der Busfahrer an einem Wochenfeiertag tatsächlich gearbeitet hatte.

Der Kläger hat gemeint, nach § 9 Abs. 2 BZTV Nr. 4 seien bei der Ermittlung seiner Jahresarbeitssolleistung alle Wochenfeiertage des Jahres 1999 ungeachtet einer tatsächlichen Arbeitsleistung an diesen Tagen zu berücksichtigen und in den Dienstplan mit einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen einzustellen.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, in dem für den Kläger maßgeblichen Dienstplan für das Jahr 1999 so viele bezahlte Tage vorzusehen, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in das Jahr 1999 fallen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger darüber hinaus hilfsweise beantragt,

  • es wird weiter festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, zur Feststellung der Jahresarbeitssolleistung des Klägers in dem für den Kläger maßgeblichen Dienstplan für das Jahr 1999 so viele bezahlte freie Tage vorzusehen, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in das Jahr 1999 fallen,
  • es wird weiter festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, zur Feststellung der Jahresarbeitssolleistung des Klägers für das Jahr 1999 in dem für den Kläger maßgeblichen Turnus-/Dienstplan für jeden in das Jahr 1999 fallenden Wochenfeiertag acht Stunden als geleistete Arbeit einzuplanen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die in einem Hauptantrag zusammengefaßten, im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Feststellungsanträge weiter sowie hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 778,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2000 zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.

  • Für das gesamte Feststellungsbegehren des Klägers fehlt bereits das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

    1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muß als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (BAG 26. September 2002 – 6 AZR 523/00 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 73 = EzA ZPO § 256 Nr. 67, zu I 2 der Gründe; 6. November 2002 – 5 AZR 364/01 – EzA ZPO § 256 Nr. 68, zu 1a der Gründe).

    a) Endet das streitige Rechtsverhältnis im laufenden gerichtlichen Verfahren, bleibt ein darauf bezogenes Feststellungsinteresse erhalten, wenn sich aus der begehrten Feststellung noch konkrete Folgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (st. Rspr. BAG 26. September 2002 – 6 AZR 523/00 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 73 = EzA ZPO § 256 Nr. 67, zu I 2 der Gründe; 23. April 1997 – 5 AZR 727/95 – BAGE 85, 347). § 256 Abs. 1 ZPO dient nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen (BAG 26. September 2002 – 6 AZR 523/00 – aaO, zu I 2 der Gründe mwN). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einer Partei zu bescheinigen, ob sie im Recht war oder nicht (BAG 11. September 2001 – 1 ABR 1/01 –; 11. Dezember 2001 – 1 ABR 9/01 – EzA ZPO § 256 Nr. 61). Für eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Feststellung ohne jeden Gegenwartsbezug steht das Klageverfahren nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht zur Verfügung.

    b) Das Feststellungsinteresse entfällt in der Regel auch, soweit die Klage auf die Feststellung einzelner Vorfragen für einen Zahlungsanspruch gerichtet ist. Grundsätzlich ist einer Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage eingeräumt, wenn der Kläger den Anspruch beziffern kann (vgl. BAG 1. Oktober 2002 – 9 AZR 298/01 –, zu I der Gründe). Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 27. September 2001 – 6 AZR 308/00 –, zu I der Gründe; 16. Juli 1998 – 6 AZR 672/96 – AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 27, zu II 1 der Gründe; 22. April 1986 – 3 AZR 100/83 – BAGE 51, 387, 390 f.; 15. November 1978 – 5 AZR 199/77 – AP BGB § 613a Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 21, zu I 2b der Gründe).

    2. Der Kläger hat nach Ablauf des Dienstplans für das Jahr 1999 und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2000 ein fortbestehendes Interesse an den begehrten Feststellungen nicht darlegen können.

    a) Die Einstellung weiterer bezahlter Tage in den Dienstplan 1999 ist mit Beginn des Jahres 2000 und der Geltung eines neuen Dienstplans nicht mehr möglich. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2000 ist ein Freizeitausgleich entsprechend der Zahl der Wochenfeiertage des Jahres 1999 auch in einem darauf folgenden Zeitraum ausgeschlossen. Danach wäre dem Kläger allenfalls noch ein Anspruch auf Schadenersatz verblieben. Dieser wäre vorrangig mittels Leistungsklage geltend zu machen gewesen.

    b) Die Voraussetzungen, unter denen trotz möglicher Zahlungsklage ein Feststellungsinteresse fortbesteht, sind nicht erfüllt. Das vom Kläger begehrte Feststellungsurteil würde den Streit der Parteien nicht insgesamt beseitigen. Ein dem Antrag stattgebendes Urteil könnte nicht alle Vorfragen für einen Schadenersatzanspruch klären. Offen bliebe, ob der Anspruch durch die nicht auf Leistung von Schadenersatz bezogenen Feststellungsanträge des Klägers wirksam iSd. tariflichen Ausschlußfrist des § 63 Abs. 1 BMT-G II geltend gemacht worden ist. Auch der Streit der Parteien über die Höhe eines solchen Anspruchs würde durch die bloße Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beklagten nicht beendet.

    c) Ungeachtet der Richtigkeit der streitigen Behauptung des Klägers, das vorliegende Verfahren werde als Musterprozeß geführt, wäre auch dieser Vortrag nicht geeignet, das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse zu begründen. § 256 Abs. 1 ZPO läßt ein ideelles, zugunsten Dritter wirkendes Interesse nicht genügen.

  • Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 778,08 Euro verlangt.

    1. Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG 16. November 1982 – 3 AZR 177/82 – BAGE 40, 355, 357 = AP SchwbG § 42 Nr. 8 = EzA SchwbG § 42 Nr. 9, zu II der Gründe; 5. November 1985 – 1 ABR 49/83 – BAGE 50, 85, 92 = AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 98 Nr. 2, zu III der Gründe; BGH 23. Juni 1988 – IX ZR 172/87 – BGHZ 105, 34; 29. November 1990 – I ZR 45/89 – NJW 1991, 1683, 1684). Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nF) nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Es gilt der Grundsatz, daß die Urteilsgrundlage mit dem Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen wird (BGH 25. April 1988 – II ZR 252/86 – BGHZ 104, 215). Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden. Als Klageerweiterung ist auch der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage anzusehen (vgl. BGH 23. Juni 1988 – IX ZR 172/87 – aaO). Das gilt selbst dann, wenn sich der Klagegrund nicht ändert (BAG 16. November 1982 – 3 AZR 177/82 – aaO, zu II der Gründe). Klageänderungen und Klageerweiterungen werden in der Revisionsinstanz aus prozeßökonomischen Gründen allerdings ausnahmsweise zugelassen, wenn der neue Sachantrag sich auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt stützt (BAG 5. November 1985 – 1 ABR 49/83 – aaO, zu III der Gründe).

    2. An diesen Grundsätzen gemessen ist die mit dem Zahlungsantrag verbundene Klageerweiterung nicht zulässig. Der Kläger hat erstmals im Revisionsverfahren den nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach streitigen Zahlungsanspruch hilfsweise geltend gemacht und mit der damit verbundenen Einführung eines zusätzlichen Streitgegenstands seine Klage erweitert. Die Klageerweiterung stützt sich nicht auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt. Das Landesarbeitsgericht hat weder zur Höhe des vom Kläger für die Berechnung seiner Forderung herangezogenen Urlaubslohns noch zu seinem Stundenverdienst Feststellungen getroffen. Die erforderlichen Feststellungen zur Bestimmung der im Revisionsverfahren umstritten gebliebenen Höhe des Anspruchs kann der Senat selbst nicht vornehmen.

 

Unterschriften

Schmidt, Dr. Armbrüster ,Brühler, Kapitza, H. Markwat

 

Fundstellen

Haufe-Index 978444

FA 2004, 159

AP, 0

EzA-SD 2003, 17

EzA

BAGReport 2003, 348

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