Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer eingetragenen Genossenschaft steht allein der Generalversammlung das Recht zur außerordentlichen Kündigung des mit einem Vorstandsmitglied bestehenden Dienstverhältnisses zu. Die Generalversammlung ist Kündigungsberechtigte im Sinne des BGB § 626 Abs 2.

2. Die Kenntnis eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen kann der Generalversammlung und damit der Genossenschaft grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Eine solche Kenntnis ist für den Beginn der Ausschlußfrist des BGB § 626 Abs 2 unerheblich.

3. Die bisherige Rechtsprechung des Senats, daß ausnahmsweise für den Fristbeginn die Kenntnis eines Dritten genügt, der keine Entlassungsbefugnis hat (BAG 1971-10-28 2 AZR 32/71 = BAGE 23, 475 (482) = AP Nr 1 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, BAG 1972-07-06 2 AZR 386/71 = BAGE 24, 341 (344) = AP Nr 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist), ist dahin zu verstehen, daß der Kündigungsberechtigte sich die Kenntnis eines Dritten nach Treu und Glauben dann zurechnen lassen muß, wenn dessen Stellung im Betrieb nach den Umständen des Einzelfalles erwarten läßt, er werde den Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichten. Der Kündigungsberechtigte darf sich dann nicht auf seine erst später erlangte Kenntnis berufen, wenn dies darauf beruht, daß die Organisation des Betriebs zu einer Verzögerung des Fristbeginns führt, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre.

4. Der Einwand der materiellrechtlichen Verwirkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung setzt voraus, daß der Kündigungsberechtigte den Sachverhalt kennt, aus dem er sein Kündigungsrecht herleitet. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann greift ohnehin die Sondervorschrift des BGB § 626 Abs 2 ein.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.03.1976; Aktenzeichen 7 Sa 108/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60163

BAGE 29, 158-169 (LT1-4)

BAGE, 158

BB 1978, 499-500 (LT2-4)

DB 1978, 353-354 (LT1-4)

NJW 1978, 723

NJW 1978, 723-725 (LT1-4)

ARST 1978, 69-70 (LT2-3)

SAE 1978, 278-282 (LT1-4)

WM IV 1978, 766-769 (LT1-4)

AP, Ausschlußfrist (LT1-4)

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 56 (LT1-4)

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 56 (LT1-4)

EzA, (LT1-4)

MDR 1978, 345 (LT1-2)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge