Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn nach tariflicher Bestimmung die Arbeit an einem gesetzlichen Wochenfeiertag durch Freizeit an einem anderen Tag auszugleichen ist, dann besteht für diesen freien Tag nur dann ein Lohnzahlungsanspruch, wenn dies vorgesehen ist. Sonst gilt der allgemeine Grundsatz, daß ohne Arbeit kein Lohn zu zahlen ist.

2. Wird ein Arbeiter sowohl an dem gesetzlichen Wochenfeiertag als auch an dem Tag, für den ihm tariflich Freizeit zu gewähren ist, zur Arbeit herangezogen, dann kann er unter den tariflichen Voraussetzungen des Leitsatzes 1 einen geldlichen Ausgleich für die Nichtgewährung des freien Tages nicht verlangen. Die Arbeit am Tag der Ausgleichsfreizeit ist lediglich mit dem normalen Lohn für die Arbeitsleistung zu bezahlen.

3. FeiertLohnzG § 1 gilt nicht, wenn sowohl am Feiertag als auch am Tag der Ausgleichsfreizeit gearbeitet wird.

4. Der Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag ist davon abhängig, daß über eine bestimmte Höchstdauer der Arbeitszeit hinaus tatsächlich gearbeitet worden ist. Sollen auch Zeiten der Nichtarbeit, zB eine tarifliche vorgesehene Ausgleichsfreizeit, als Arbeitszeit gewertet werden, dann muß dies geregelt sein.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 08.10.1963; Aktenzeichen 3 Sa 48/63)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438634

BetrR 1965, 318

SAE 1965, 155

AP §1 FeiertagslohnzahlungsG, Nr 17

AR-Blattei, ES 710 Nr 18

AR-Blattei, Feiertage Entsch 18

PraktArbR FeiertagsLohnzG § 1, Nr 123

RiA 1965, 195

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