Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Festsetzung des Urlaubszeitpunktes hat der Arbeitgeber die beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen abzuwägen (Bestätigung von BAG 1961-10-12 5 AZR 423/60 = BAGE 11, 318 = AP Nr 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht).
2. Die Ausübung des Ermessens ist gerichtlich dahin nachprüfbar, ob seine Grenzen eingehalten und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive hierbei maßgebend gewesen sind.
3. Jeder Arbeitnehmer kann frei darüber entscheiden, ob er an einem Betriebsausflug teilnehmen will.
4. Einem unzulässigen Druck auf Teilnahme am Betriebsausflug kommt es gleich, wenn der Arbeitgeber vorher ankündigt, er werde allen nicht teilnehmenden Betriebsangehörigen, gleichgültig wie groß deren Zahl sei, den Tag des Betriebsausflugs auf den Erholungsurlaub anrechnen.
Orientierungssatz
Betriebsausflug bei einer AOK ohne Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes.
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 13.05.1970; Aktenzeichen 3 Sa 308/69) |
Fundstellen
Haufe-Index 439913 |
BB 1971, 220 |
DB 1971, 295 |
BetrR 1971, 152 |
ARST 1971, 43 |
ArbuSozR 1971, 85 |
BerlWirt 1971, 262 |
SAE 1971, 161 |
AP § 7 BUrlG, Nr 5 |
AR-Blattei, Betriebsfeier Entsch 3 |
AR-Blattei, ES 490 Nr 3 |
SV-Beamte 1971, Nr 4, 11 |
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