Leitsatz (redaktionell)

1. Durch eine tarifliche Regelung, die einen Arbeitnehmer im Krankheitsfall verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers einer weiteren Untersuchung durch einen vom Arbeitgeber genannten Arzt zu unterziehen und von diesem Arzt ein weiteres Attest vorzulegen, kann nicht in die den Gerichten vorbehaltene Beweiswürdigung darüber, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich krank war, eingegriffen werden.

2. Einem tatsächlich erkrankten Arbeitnehmer dürfen Lohnfortzahlungsansprüche nicht allein deshalb versagt werden, weil er die Nachuntersuchung verweigert hatte.

3. Ob Nachweispflichten, die über die gesetzlichen Regelungen (zB LFZG § 3 Abs 1 S 1) hinausgehen, in Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen wirksam vereinbart werden können und ob aus einer nicht weiter begründeten Weigerung, diese zusätzlichen Pflichten zu erfüllen, nachteilige Schlüsse auf das Vorhandensein einer Krankheit gezogen werden dürfen, bleibt offen.

 

Normenkette

LFZG §§ 9, 3 Abs. 1; BGB § 616 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 16.02.1977; Aktenzeichen 2 Sa 772/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440016

BB 1979, 577-578 (LT1-3)

DB 1979, 653-654 (LT1-3)

NJW 1979, 1264 (LT1-3)

ARST 1979, 102-103 (LT1)

BlStSozArbR 1979, 297

AP § 3 LohnFG (LT1-3), Nr 3

AR-Blattei, ES 1000 Nr 152

AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers Entsch 152

EzA § 616 BGB, Nr 13 (LT1-3)

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