Leitsatz (redaktionell)

1. Der Vorbehalt der Freiwilligkeit, den der Arbeitgeber der Zahlung der auf seinem Entschluß beruhenden Weihnachtsgratifikation beifügt, hindert die Entstehung eines Rechtsanspruchs auf die Weihnachtsgratifikation.

2. Der Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn er solche Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsvertrag gekündigt haben, von der Weihnachtsgratifikation ausschließt.

3. Das Mitbestimmungsrecht nach BetrVerfG 1952 § 56 Abs 1 Buchst h bezieht sich nicht auf Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

 

Normenkette

BGB § 611; BetrVG 1952 § 56 Abs. 1 Buchst. h

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 02.04.1954; Aktenzeichen 4 Sa 61/54)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437628

AP § 611 BGB Gratifikation (LT1-3), Nr 4

AR-Blattei, ES 820 Nr 2 (LT1-3)

AR-Blattei, Gratifikation Entsch 2 (LT1-3)

BArbBl 1958, 523 (LT1-3)

EzA § 611 BGB, Gratifikation, Prämie Nr 1

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