Entscheidungsstichwort (Thema)

Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst

 

Leitsatz (amtlich)

Die Eingruppierung von Angestellten im handwerklichen Erziehungsdienst ist in der Anlage 1a zum BAT Teil II ausdrücklich geregelt. Es besteht mithin keine Regelungslücke, die es rechtfertigte, sie als sonstige Angestellte im Erziehungsdienst einzugruppieren.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT Teil II Abschn. G Unterabschnitt II (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. Vb, Vc Fallgruppen 5

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 12.02.1993; Aktenzeichen 9 Sa 1183/92)

ArbG Wetzlar (Urteil vom 24.06.1992; Aktenzeichen 2 Ca 462/91)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Februar 1993 – 9 Sa 1183/92 – aufgehoben.
  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 24. Juni 1992 – 2 Ca 462/91 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, der als Angestellter im handwerklichen Erziehungsdienst in der von dem Beklagten betriebenen Werkstatt für Behinderte (WfB) als Gruppenleiter beschäftigt ist.

Der Kläger ist ausgebildeter Starkstromelektriker und Lokomotivführer. Seit dem 1. Oktober 1980 wird er von dem Beklagten in der von diesem betriebenen WfB beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag (§ 5) vom 20. August 1981 obliegen dem Kläger in der Regel folgende Tätigkeiten:

Gruppenleiter in der WfB, mit Abschluß als Starkstromelektriker und Lokomotivführer mit staatlichem Abschluß. Die Eingruppierung wird bestimmt durch die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang für Gruppenleiter.

Nach § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages “bestimmt” sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

Nach § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages wird der Kläger “nach den vorgenannten überwiegend auszuübenden Tätigkeiten” in die Vergütungsgruppe VIb Fallgr. 2 BAT eingereiht. Er erhält zur Zeit Vergütung nach VergGr. Vc der Anlage 1a zu §§ 22, 23 BAT in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) gültigen Fassung. Der Beklagte ist Mitglied dieser Vereinigung. Der Kläger ist nicht tarifgebunden.

Der Kläger betreut in der WfB eine Gruppe von geistig behinderten erwachsenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die im industriellen Dienstleistungsbereich tätig sind.

In der Zeit vom 19. bis 21. Oktober 1981 besuchte der Kläger einen Einführungskurs für Gruppenleiter in Werkstätten für Behinderte und nahm vom 8. März 1982 bis 21. April 1983 mit Erfolg an einem von dem Landesverband Hessen der Lebenshilfe für geistig Behinderte veranstalteten Fortbildungslehrgang teil, der in sieben Kursabschnitte unterteilt war. Diesen schloß der Kläger mit einer Arbeit zu dem Thema “Problemfall eines behinderten Mitarbeiters – ein Lösungsversuch” ab. Auch in der Folgezeit nahm er an mehreren einwöchigen Lehrgängen und Supervisionen teil. Über die Aufgaben eines Gruppenleiters WfB hat der Beklagte eine Geschäftsordnung vom 2. Juli 1990 erlassen.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 31. Juli 1990 seine rückwirkende Eingruppierung in die VergGr. Vb Fallgr. 1k Teil II BAT/VkA beantragt, da die von ihm betreute Gruppe eine heilpädagogische Gruppe sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 28. Mai 1991 ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Voraussetzungen der Fallgr. 1k der VergGr. Vb des Abschnitts “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” der Anlage 1a zum BAT/VkA in der bis zum 31. Dezember 1990 gültigen Fassung. Darüber hinaus sei er als sonstiger Angestellter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten ausübe, anzusehen und dementsprechend habe er ab 1. Januar 1991 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb Fallgr. 5 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT/VkA vom 24. April 1991.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Februar 1990 Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a (VkA) zum BAT zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger zu betreuende Gruppe in der WfB sei keine heilpädagogische Gruppe. Der Kläger könne auch nicht nach dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 als “sonstiger Angestellter” angesehen werden, weil er nicht die entsprechende Tätigkeit eines Erziehers ausübe. Die Angestellten im handwerklichen Erziehungsdienst stellten eine von den Erzieherinnen getrennte Gruppe dar. Die vorhandenen Vergütungsgruppen seien Spezialnormen für Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst. Das ergebe sich aus Satz 1 der Vorbemerkungen 3 zu allen Vergütungsgruppen, nach der etwa vorhandene spezielle Tätigkeitsmerkmale Vorrang hätten. Bei der Tätigkeit des Klägers stehe die Vermittlung manueller Fähigkeiten im Vordergrund. Eine Zusatzqualifikation bedeute nicht die Gleichstellung mit Erziehern, sondern sei allein eine nach § 9 Werkstättenverordnung erforderliche Ausbildung. Denn der Kläger unterstütze im handwerklichen Erziehungsdienst lediglich die ihm anvertrauten Behinderten durch Hilfestellung, Unterweisung und geeignete Hilfsmittel bei der Erledigung der von ihnen zu verrichtenden Arbeiten. Nicht pädagogische und pflegerische Tätigkeit, sondern die Vermittlung manueller Fähigkeiten stehe im Vordergrund. Der Tarifvertrag unterscheide bewußt zwischen den Gruppen im Erziehungsdienst und im handwerklichen Erziehungsdienst. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, inwieweit er die gleichen Kenntnisse und Erfahrungen eines ausgebildeten Erziehers habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr nur für die Zeit ab 1. Januar 1991 entsprochen, für die vorhergehende Zeit abgewiesen und die Revision für beide Parteien zugelassen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. Vb, da er die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Fallgr. 5 der Anlage 1a Sozial- und Erziehungsdienst zum BAT/VkA i. d. F. vom 24. April 1991 nicht erfüllt.

I. Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach den VergGr. der Anlage 1a zum BAT/VkA Sozial- und Erziehungsdienst in der ab 1. Januar 1991 gültigen Fassung, denn der Kläger hat gegen die Abweisung seines Anpruches für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Neufassung kein Rechtsmittel eingelegt.

II. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

III. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

1. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft der Vereinbarung im Arbeitsvertrag (§ 2) dem BAT/VkA. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem Anspruch des Klägers nicht von vornherein die Vereinbarung in § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages entgegen, wonach der Kläger “nach den (vorgenannten) überwiegend auszuübenden Tätigkeiten in die VergGr. VIb Fallgr. 2 BAT eingruppiert” wird. Eine solche Festlegung im Zusammenhang mit der Vereinbarung des gesamten Regelwerkes des BAT hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel nur deklaratorische Bedeutung und gibt wieder, was die Parteien bei Abschluß des Arbeitsvertrages als die zutreffende Eingruppierung angesehen haben (BAGE 27, 22, 31 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung; BAG Urteil vom 23. April 1986 – 4 AZR 90/85 – AP Nr. 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

2.a) Für die Eingruppierung des Klägers kommt es nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT mithin darauf an, ob in dessen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. Vb Fallgr. 5 der Anlage 1a zum BAT/VkA erfüllen.

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter in der WfB sei ein einziger großer Arbeitsvorgang.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die auch das Landesarbeitsgericht seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat, ist unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 282, 287 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 356, 360 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei können tatsächlich trennbare Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (BAG Urteil vom 12. November 1986 – 4 AZR 718/85 – AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter in einer WfB läßt sich aber nicht in einzelne Vorgänge aufspalten, sondern stellt danach einen einzigen großen Arbeitsvorgang dar.

3. Für die Eingruppierung des Klägers kommt es damit auf die folgenden tariflichen Bestimmungen an:

VergGr. VII

  • Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.

    (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

VergGr. VIb

  • Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte.

    (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

  • Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung

    nach vierjähriger Bewährung in VergGr. VII Fallgr. 4.

    (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

VergGr. Vc

  • Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte.

    (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

  • Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte nach vierjähriger Bewährung in VergGr. VIb Fallgr. 2.

    (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

  • Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

    (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 6, 7 und 8)

  • Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    nach dreijähriger Bewährung in VergGr. VIb Fallgr. 5.

    (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 6 und 7)

VergGr. Vb

  • Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte.

    (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

  • Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte

    nach vierjähriger Bewährung in VergGr. Vc Fallgr. 1.

    (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

  • Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten,

    nach vierjähriger Bewährung in VergGr. Vc Fallgr. 5.

    (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 6, 7 und 8)

Protokollnotizen

  • Der Angestellte – ausgenommen der Angestellte bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 120,-- DM monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 60,-- DM monatlich.

    Für den Angestellten bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 80,-- DM monatlich.

  • Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die

    • Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
    • Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
    • Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
    • Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
    • fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der VergGr. VIb,
    • Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.

IV. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger sei einzugruppieren nach den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. Vc bzw. Vb Fallgruppen 5 als “sonstiger Angestellter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten” einer Erzieherin/eines Erziehers ausübt.

1. Wie der Beklagte bereits in der Berufungsinstanz zutreffend ausgeführt hat, haben die Tarifvertragsparteien bei den Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst streng zwischen “Erziehungsdienst” einerseits und “handwerklichen Erziehungsdienst” andererseits unterschieden. Damit stellen aber die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst Spezialnormen für diesen Kreis von Angestellten dar, so daß sie nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen anderer Fallgruppen als “sonstige Angestellte”, wie Erzieher/Erzieherinnen eingruppiert werden können (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Februar 1994, VergO VkA, Bd. 2, Teil II Sozial- und Erziehungsdienst, S. 642e Anm. 11; ArbG Kassel Urteil vom 24. Oktober 1991 – 1 Ca 219/91 – EzA §§ 22, 23 BAT Nr. 3). Wollte man auch die Angestellten im handwerklichen Erziehungsdienst in einer WfB wie Erzieher mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten eingruppieren, wären die Fallgruppen 4 der VergGr. VII und VIb insoweit inhaltsleer. Darüber hinaus würden Angestellte im Erziehungsdienst über eine Eingruppierung wie Erzieher in die VergGr. Vb aufsteigen können und damit höher als derartige Angestellte als “Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte”, die allenfalls nach vierjähriger Bewährung in den VergGr. VIb Fallgruppen 2 und 3 in die VergGr. Vc Fallgruppen 3 und 4 aufsteigen können.

Eine Eingruppierung von Angestellten im handwerklichen Erziehungsdienst nach den Tätigkeitsmerkmalen der “sonstigen Angestellten” i. S. von VergGr. Vc und Vb Fallgr. 5 BAT würde damit das Gesamtgefüge der aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen des Teiles II Sozial- und Erziehungsdienst zerstören. Damit verbleibt es bei der Eingruppierung der Angestellten im handwerklichen Erziehungsdienst bei den für diese ausdrücklich vorgesehenen Vergütungsgruppen.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Friedrich, Schneider, Wehner, Gotsche

 

Fundstellen

Haufe-Index 856716

BB 1994, 2004

NZA 1995, 595

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