Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Berechnung des Sechswochenzeitraums, während dessen der Arbeitgeber nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG den Lohn weiterzahlen muß, wird, wenn der Arbeiter während der Arbeitsschicht erkrankt, der angebrochene Tag nicht mitberechnet.

2. Erkrankt ein Arbeiter im Laufe der Arbeitsschicht, schließt sich die Lohnfortzahlung gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG, wie die Gehaltszahlung beim Angestellten, nahtlos an die Lohnzahlung für geleistete Arbeit an. Der Arbeiter erhält für die verbleibende Zeit des Arbeitstages ebenfalls noch Arbeitsentgelt.

 

Normenkette

LohnFG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 616 Abs. 2; HGB § 63; GewO § 133c; ArbGG § 73 Abs. 1; ZPO § 293

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 24.07.1970; Aktenzeichen 2 Sa 402/70)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Juli 1970 – 2 Sa 402/70 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1951 bei der Beklagten als Maschinenschlosser beschäftigt. Am 29. Januar 1970 arbeitete er bis 10.30 Uhr; sodann ging er zum Arzt und wurde von diesem krank geschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 16. Februar 1970. Die Beklagte hatte dem Kläger zunächst den Arbeitsausfall vom 29. Januar von 4,8 Arbeitsstunden mit 31, 20 DM vergütet, diesen Betrag jedoch in der Februar-Abrechnung wieder abgezogen.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte habe ihm auch die an dem Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeitsstunden zu vergüten. Er verlangt unter Berufung auf Art. 1 § 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes die Zahlung von 31,20 DM.

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, vertritt die Auffassung, daß das Lohnfortzahlungsgesetz zwar die Lohnzahlung für die Dauer von sechs Wochen vorsehe, aber nichts darüber aussage, an welchem Tage diese sechs Wochen beginnen. Maßgebend sei daher § 187 Abs. 1 BGB, nach dem bei Berechnung des Fristbeginns der Tag nicht mitgerechnet werde, auf den das die Frist auslösende Ereignis falle. Demzufolge könne der Kläger Lohnfortzahlung erst vom 30. Januar 1970 an verlangen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Regelvoraussetzungen des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG vorliegen. Der Kläger ist Arbeiter und war seit 1951 bei der Beklagten beschäftigt. Seine mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit im Januar/Februar 1970 hat er nicht verschuldet.

2. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage muß nach dem Sinn des Lohnfortzahlungsgesetzes beantwortet werden.

Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG bestimmt, daß der Arbeiter, der infolge einer unverschuldeten Krankheit arbeitsunfähig ist, den Anspruch auf sein Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen behält. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Februar 1971 – 1 AZR 315/70 – (DB 1971, 871 = [demnächst] AP Nr. 2 zu § 1 LohnFG) und in seinem in der Parallelsache 1 AZR 332/70 an demselben Tage ergangenen Urteil ausgesprochen hat, dem Arbeiter im Krankheitsfalle die gleiche Rechtsstellung wie dem Angestellten zu geben. Der Arbeiter soll wie der Angestellte bei einer infolge unverschuldeter Krankheit eingetretenen Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt einbüßen.

a) Die Angestellten haben im Krankheitsfall seit langem Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen (§ 616 Abs. 2 BGB; § 63 HGB; § 133c GewO). Nach feststehender Rechtsprechung und Lehre beginnt dieser Sechswochenzeitraum – abgesehen von Ausnahmetatbeständen – am ersten Tage nach der Erkrankung (BAG 10, 7 [9] = AP Nr. 20 zu § 63 HGB; BAG 11, 19 [21] = AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit Nachweisen aus dem Schrifttum; BAG 20, 90 [92 f.] = AP Nr. 27 zu § 133c GewO; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I, 7. Aufl., § 44 III 2b S. 343).

b) Wenn der Angestellte im Laufe der Arbeitszeit erkrankt, wird der so angebrochene Arbeitstag in den Betrieben seit eh und je voll vergütet, obgleich er bei der Berechnung des Sechswochenzeitraumes nicht mit eingerechnet wird. Diese Handhabung ist ein Gebot der Praktikabilität. Es wäre jedenfalls durchweg außerordentlich schwierig und unrationell, die am Tage des Eintritts der Erkrankung versäumten Arbeitsstunden eines in festem Gehalt stehenden Angestellten zu errechnen und sie dann von seinem Gehalt abzusetzen; ein solches Vorgehen müßte unvernünftig erscheinen. Die betriebliche Praxis geht deshalb dahin, für diese geringfügige Arbeitszeit trotz der nicht erbrachten Arbeit Gehalt zu zahlen.

c) Die geschilderte Handhabung bei der Berechnung des Sechswochenzeitraumes und der Vergütung des angebrochenen Tages ist bei den Angestellten zum Gewohnheitsrecht erstarkt. Es entspricht insbesondere auch allgemeiner Rechtsüberzeugung, daß dem Angestellten für die am Tage seiner Erkrankung ausgefallenen Arbeitsstunden selbst dann kein Gehalt abgezogen werden darf, wenn er die vollen sechs Wochen hindurch arbeitsunfähig krank ist. Die Selbstverständlichkeit, mit der die Praxis der art vorgeht, ohne daß sich hiergegen jemals ein Widerspruch oder ein Bedenken erhoben hätte, zeigt dies zur Genüge. Daß auf diese Weise der vom Gesetz für die Gehaltsfortzahlung vorgesehene Zeitraum geringfügig überschritten wird, nimmt man in Kauf.

d) Da es Sinn und Zweck des Lohnfortzahlungsgesetzes ist, den Arbeiter im Krankheitsfall dem Angestellten arbeitsrechtlich gleichzustellen, darf er auch in der Bezahlung des angebrochenen Tages nicht anders als dieser behandelt werden. Wie die Gehaltsfortzahlung beim Angestellten, muß sich auch die Lohnfortzahlung beim Arbeiter gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG nahtlos an die Lohnzahlung für geleistete Arbeit anschließen. Das aber heißt, daß der Arbeiter, der während der Arbeitszeit infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, für die verbleibende Zeit des Arbeitstages ebenfalls noch Arbeitsentgelt erhält. Wollte man hier beim Arbeiter anders als beim Angestellten verfahren, würde man in einer ihn diskriminierenden Weise gegen den Sinn des Lohnfortzahlungsgesetzes verstoßen. Die vom Lohnfortzahlungsgesetz gewollte Gleichstellung des Arbeiters mit dem Angestellten würde in einem nicht unwesentlichen Punkte nicht erreicht.

e) Der Senat folgt damit im Ergebnis der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung; so: Doetsch-Schnabel-Paulsdorff, Lohnfortzahlungsgesetz, 2. Aufl., § 1 Anm. 21 und 22; Becher, Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, Art. 1 § 1 Anm. 22; Kehrmann-Pelikan, Lohnfortzahlungsgesetz, § 1 Anm. 56; Kaiser, Lohnfortzahlungsgesetz, Art. 1 Anm. 50; Marienhagen, Lohnfortzahlungsgesetz, Art. 1 § 1 C I Anm. 30; Matthes, Das Lohnfortzahlungsgesetz in der Rechtsprechung, DB Beilage Nr. 6/71 zu Heft 17 [zu B I 3]; Schellong, Lohnfortzahlungsgesetz, Art. 1 § 1 Anm. 8, und Töns, Die wirtschaftliche Sicherung des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit, C, § 1 C IV 2; ferner auch Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main, DB 1971, 681. Die von Brecht, Lohnfortzahlungsgesetz für Arbeiter, § 1 Anm. 7, und Krafft, BABl. 1970, 453 f., vertretene Ansicht billigt er aus den angegebenen Gründen nicht.

3. Nach allem hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger den Lohn für die am 29. Januar 1970 infolge seiner Erkrankung ausgefallenen Arbeitsstunden zu Recht zugesprochen, so daß die Revision zurückzuweisen war.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Wendel, Professorin Dr. Hilger, Dr. Löwisch, Wittholz

zugleich für die erkrankte Bundesrichterin

 

Fundstellen

Haufe-Index 437242

BAGE 23, 340

BAGE, 340

BB 1971, 958

DB 1971, 1482

NJW 1971, 1856

BetrR 1971, 306

ARST 1972, 149

RdA 1971, 316

SAE 1972, 59

AP § 1 LohnFG, Nr 3

AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr 2

AR-Blattei, Krankheit IIIA Entsch 2

ArbuR 1971, 206

EzA § 1 LohnFG, Nr 3

MDR 1971, 874

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