Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrfache Befristung. Drittmittelfinanzierung

 

Orientierungssatz

Die Ungewißheit der Vertragsbedingung wegen Abschlußes des Forschungsprojektes (Zweckbefristung) oder wegen des vorherigen Wegfalls der Drittmittelfinanzierung (auflösende Bedingung) kann nicht mit der Konsequenz zur Unwirksamkeit dieser Vertragsgestaltung führen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist.

 

Normenkette

BAT Anlage SR; BGB § 620 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.05.1985; Aktenzeichen 12 Sa 192/85)

ArbG Krefeld (Entscheidung vom 11.12.1984; Aktenzeichen 4 Ca 1776/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441243

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