Leitsatz (redaktionell)

1. Der Einwand der Arglist gegenüber tariflichen Ausschlußfristen greift nur solange durch, als der Anspruchsberechtigte noch damit rechnen kann, der Anspruch werde gemäß den vom Verpflichteten gesetzten Erwartungen erfüllt.

2. Nach Ablauf dieses Zeitraums läuft nicht eine neue Ausschlußfrist. Es muß vielmehr binnen kurzer Zeit Klage erhoben werden.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 9 (Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen) des Rahmentarifvertrages für kaufmännische Angestellte im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen Regierungsbezirk Köln und Aachen vom 1965-03-24.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.05.1970; Aktenzeichen 8 Sa 102/70)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439870

ARST 1971, 57

SAE 1972, 26

AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 46

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 41

AR-Blattei, ES 350 Nr 41

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 3

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