Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 8 Sa 1496/95)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 25.04.1995; Aktenzeichen 2 Ca 3947/93)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. April 1997 – 8 Sa 1496/95 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen !

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger aufgrund eines Betriebsüberganges eine ungekürzte Versorgung nach der Versorgungsordnung seiner früheren Arbeitgeberin schuldet.

Der am 4. Juni 1934 geborene Kläger war seit dem 1. April 1961 bei der F GmbH & Co. KG (im folgenden: F KG) in deren Werk in B im Labor beschäftigt. Diese hatte ihren Arbeitnehmern durch Gesamtzusage eine Versorgung gemäß einer von ihr 1955 aufgestellten Versorgungsordnung „Alters- und Hinterbliebenen-Versorgungsordnung für die Angestellten der Firma P „) versprochen.

Die Beklagte ist eine bedeutende Zementherstellerin. Eines ihrer Werke lag etwa 2 km von dem weitaus kleineren Werk der F KG in B entfernt. Zum 1. Januar 1982 übernahm die Beklagte sämtliche Kommanditanteile der F KG. Alleinige Komplementärin war die F GmbH. Ab 1982 überließ die F KG auch ihre Verwaltungs- und Vertriebsaufgaben weitgehend der Beklagten. Der Leiter des Werks B der Beklagten wurde technischer Geschäftsführer bei der F KG und damit zuständig für die Produktion in deren Werk. Mit Gesellschafterbeschluß vom 23. Oktober 1984 vereinbarten die Gesellschafter der F KG die Stillegung des Werkes zum 31. Dezember 1985. Ab Anfang 1985 war der Ofen, das zentrale Produktionsmittel eines Zementwerkes, stillgelegt. Vermahlung und Verpackung des Zements erfolgten aus dem Silo.

Am 11. Juli 1985 schloß die F KG mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich über die Stillegung des Betriebes. Die knapp 30 betroffenen Arbeitnehmer sollten danach durch Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 1985 aus den Diensten der F KG ausscheiden. Allen Mitarbeitern sollte von der Beklagten ab 1. Januar 1986 ein neuer Arbeitsplatz angeboten werden. Auf dieser Grundlage vereinbarten die F KG und die Beklagte mit dem Betriebsrat der F KG am gleichen Tag einen Sozialplan. Darin heißt es u.a.:

㤠3

Anrechnung von Dienstzeiten

Die Zeiten, die der Mitarbeiter bei der Firma F KG verbracht hat, werden in vollem Umfang mit Ausnahme der Altersversorgung auf das Arbeitsverhältnis mit der Firma D AG angerechnet.

§ 4

Altersversorgung

Der Anspruch der Altersversorgung aus der Firma F KG ist entsprechend dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung für alle Anspruchsberechtigten zu sichern. Jeder Berechtigte erhält einen entsprechenden Bescheid. Die Anwartschaft auf eine Altersversorgung bei der Firma D AG muß neu erworben werden. Es gilt die Pensionsordnung der Firma D Zementwerke AG für Mitarbeiter in der Fassung vom 03.11.1983 …”

Am 30. September 1985 schloß der Kläger einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 1985 und zeitgleich einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten ab 1. Januar 1986, der als Eintrittsdatum den 1. April 1961 vorsieht. In dessen Ziffer 13 wurde dem Kläger eine Altersversorgung entsprechend der Pensionsordnung der Beklagten versprochen. Als Eintrittsdatum hierfür wurde der 1. Januar 1986 vereinbart.

Seit spätestens 1985 wird das Zementwerk der F KG nicht mehr genutzt. Die Werksanlagen wurden durch Vandalismus zerstört. Das Werk wurde eingeebnet. An die Beklagte ging eine Packhalle, die zum Teil abgebaut und in deren Werk wieder aufgebaut wurde sowie ein Staub- und Kohlensilo und die Getrieberohmühle. Ferner übernahm die Beklagte noch brauchbare Motoren und Getriebe in ihr Magazin.

Die Arbeitnehmer der F KG wurden im Jahre 1985 bereits vor dem Abschluß der Arbeitsverträge mit der Beklagten zum 1. Januar 1986 in immer stärkerem Umfang, schließlich vollständig im Werk der Beklagten beschäftigt. Sie wurden nach ihren jeweiligen Qualifikationen in den entsprechenden Abteilungen der Beklagten eingesetzt. Bis Ende 1985 wurde dieser Einsatz ebenso wie die Produktion von Zement durch die Beklagte wechselseitig in Rechnung gestellt.

Die Beklagte erwarb die Warenzeichenrechte für die Marke „H Zement” und vertrieb noch bis Ende 1994 Zement unter dieser Marke. Die einzige Komplementärin der F KG schied zum 31. Dezember 1986 aus der KG aus. Das Vermögen der KG wuchs nach dem Gesellschaftervertrag der Beklagten als der allein verbleibenden Gesellschafterin an.

Der Kläger, der mit Wirkung vom 7. Januar 1993 als erwerbsunfähig anerkannt ist, hat den Standpunkt eingenommen, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente nach der Versorgungsordnung der F KG unter Berücksichtigung seiner Betriebszugehörigkeit von 1961 bis 1993 zu. Ausgehend von einem Durchschnittseinkommen der Jahre 1990 bis 1992 in Höhe von 4.626,– DM monatlich ergebe sich daraus eine monatliche Rente von 2.313,– DM. Die Beklagte zahlt dem Kläger ausgehend von einer Betriebszugehörigkeit bei der F KG bis Ende 1985 und einem monatlichen Durchschnittseinkommen der Jahre 1983 bis 1985 in Höhe von 3.684,– DM eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.195,– DM auf der Grundlage der bei der F KG gültigen Versorgungsordnung. Darüber hinaus gewährt sie dem Kläger eine Rente von 152,– DM monatlich auf der Grundlage ihrer eigenen Versorgungsordnung. Mit seiner Klage begehrt der Kläger den monatlichen Differenzbetrag von 966,– DM.

Die Beklagte schulde die ungekürzte Betriebsrente, weil sie den Betrieb der F KG übernommen habe. Bereits seit Anfang 1982 habe sie sukzessive die betrieblichen Funktionen dieses Unternehmens in ihren eigenen Betrieb eingegliedert, indem sie faktisch Verkauf, Verwaltung, Buchhaltung und Bankverbindungen sowie den Marktanteil, den Kundenstamm und die Warenzeichen übernommen und seit 1982 die Personalhoheit ausgeübt habe. Zudem habe sich die Beklagte das know-how gesichert, indem sie die Mitarbeiter der F KG bereits ab dem 1. Januar 1985 in ihrem Betrieb eingesetzt und in diesen eingegliedert habe. Das gesamte Vorgehen der Beklagten sei allein darauf gerichtet gewesen, den Kundenstamm zu sichern und den Vertrieb in ihren Betrieb einzugliedern, ohne diese Kundenbeziehungen zu gefährden. Ab dem 1. Januar 1986 habe die Beklagte zudem einen großen Teil der Produktionsmittel sowie die Grundstücke und weitere Betriebsmittel der F KG übernommen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 30. August 1994 19.320,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus jeweils 966,00 DM zum 30. eines jeden Monats, beginnend ab dem 30. Januar 1993 zu zahlen;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. September 1994 eine Betriebsrente in Höhe von 2.313,00 DM, hilfsweise in Höhe von 1.842,00 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1985 aus dem Betrieb der F KG ausgeschieden. Sein Anspruch sei deshalb nach §§ 1 und 2 BetrAVG zu kürzen.

Ein Betriebsübergang habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Vielmehr sei der Betrieb der F KG spätestens zum 1. Januar 1986 auf Dauer stillgelegt worden. Im Bereich der Verwaltung und des Vertriebs habe sie ab 1982 lediglich Dienstleistungen für die F KG erbracht. Die übernommenen Gegenstände stellten nur einen unwesentlichen Teil des Betriebsvermögens der F KG dar. Insbesondere habe sie weder die Produktionshalle noch den Ofen erworben. Ebensowenig habe sie durch Rechtsgeschäft den Kundenstamm übernommen. Soweit nach der Stillegung des Betriebes der F KG deren frühere Kunden ihren Bedarf bei ihr – der Beklagten – gedeckt hätten, sei dies eine normale Folgeerscheinung, die immer auftrete, wenn ein Anbieter vom Markt verschwinde. Sie habe auch keine Ausbeutungsrechte übernommen, vielmehr sei der zum Unternehmen Feldmann GmbH gehörende Steinbruch – unstreitig – aufgrund behördlicher Weisung verfüllt und das Betriebsgelände begrünt worden. Soweit ihr nach dem 31. Dezember 1986 durch die Anwachsung des Vermögens der KG auch Grundstücke zugefallen seien, habe sie diese in der Folgezeit – unstreitig – weder ausgebeutet noch zu Produktionszwecken genutzt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben seine Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten keine über den gezahlten Betrag hinausgehende Betriebsrente verlangen.

A. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2. zulässig. Mit diesem Feststellungsantrag wird in der Sache die Zahlung künftiger Leistungen durch die Beklagte beansprucht. Die hier an sich mögliche Leistungsklage nach § 259 ZPO beseitigt das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse nicht (BAG Urteil vom 15. Januar 1992 – 7 AZR 194/91 – AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 2 der Gründe; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rz 8). Auch Ansprüche, die im Prozeßverlauf fällig werden, können mit dem ursprünglichen Feststellungsantrag weiter geltend gemacht werden (BAG Urteil vom 11. November 1986 – 3 AZR 194/85 – AP Nr. 61 zu § 613 a BGB zu A der Gründe).

B. Die Klage ist aber unbegründet. Die Beklagte zahlt an den Kläger die Betriebsrente, die sie ihm schuldet. Der Kläger kann auf der Grundlage der Versorgungsordnung der F KG Versorgungsbezüge nur für seine Beschäftigungszeit in diesem Unternehmen von 1961 bis zu seinem vorzeitigem Ausscheiden im Jahre 1985 verlangen. Die sich daraus ergebende Teilrente, bei deren Berechnung nach der ratierlichen Methode des § 2 BetrAVG zu verfahren ist, zahlt die Beklagte ebenso wie die Betriebsrente, die sich aus der Beschäftigungszeit bei ihr auf der Grundlage der eigenen Versorgungsordnung ergibt.

I. Die Versorgungszusage der F KG ist weder rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Kläger geworden. Rechtsansprüche aus dieser Zusage hat der Kläger deshalb nur wegen seiner Beschäftigungszeit bei der F KG bis zum Jahre 1985.

1. In Nr. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien ist zwar entsprechend § 3 des Sozialplanes vom 11. Juli 1985, der unter Beteiligung der Beklagten bei der F KG zustande gekommen ist, vereinbart worden, daß als Eintrittsdatum bei der Beklagten der Zeitpunkt gilt, zu dem der Kläger seine Tätigkeit bei der F KG aufgenommen hatte. Entsprechend der Festlegung im Sozialplan haben die Arbeitsvertragsparteien jedoch für die betriebliche Altersversorgung, eine hiervon abweichende Regelung getroffen. Sie haben bestimmt, daß der Anspruch auf Altersversorgung aus der Zusage der F KG nur gesichert werden, und im übrigen für die Beschäftigungszeit seit dem 1. Januar 1986 die Pensionsordnung der Beklagten gelten soll.

2. Die Versorgungszusage der F KG ist auch nicht kraft Gesetzes Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geworden. Die Beklagte ist nicht in die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, das der Kläger mit der F KG begründet hat und zu dessen Inhalt auch das in der Form einer Gesamtzusage erteilte Versorgungsversprechen dieses Unternehmens gehörte, aufgrund eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB eingetreten. Der Betrieb der F KG ist von der Beklagten nicht übernommen, sondern stillgelegt worden.

a) Der Betrieb i.S. § 613 a BGB ist eine wirtschaftliche Einheit, die aus einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen besteht, mit der auf Dauer eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung ausgeübt werden soll. Der Übergang eines solchen Betriebes setzt voraus, daß die Identität der wirtschaftlichen Einheit auch nach dem Inhaberwechsel gewahrt bleibt. Dies muß durch eine Gesamtwürdigung aller die eingetretenen Veränderungen kennzeichnenden Tatsachen festgestellt werden. Hierbei kommt es zunächst auf die Art des betreffenden Betriebes an und darauf, inwieweit die bisherigen Tätigkeiten auch nach den eingetretenen Veränderungen weiter fortgesetzt werden. Handelt es sich um einen Produktionsbetrieb, ist die Übernahme der sächlichen Betriebsmittel von wesentlicher Bedeutung. Bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben stehen bei einer Bewertung eher die immateriellen Betriebsmittel, also Geschäftsbeziehungen zu Dritten, der Kundenstamm und etwaige Kundenlisten, das Know-How und die Einführung des Unternehmens auf dem Markt im Vordergrund (BAG Urteil vom 25. Juni 1985 – 3 AZR 254/83BAGE 49, 102, 105 f. = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe; Urteil vom 29. September 1988 – 2 AZR 107/88 – AP Nr. 76 zu § 613 a BGB, zu A II 1 b der Gründe; Urteil vom 18. Oktober 1990 – 2 AZR 172/90 – AP Nr. 88 zu § 613 a BGB, zu B II 2 b aa der Gründe; Urteil vom 11. Dezember 1997 – 8 AZR 426/94 – AP Nr. 171 zu § 613 a BGB, zu B I der Gründe auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Zur Feststellung einer für einen Betriebsübergang in Betracht kommenden wirtschaftlichen Einheit genügt es auch bei einem Dienstleistungsunternehmen nicht, auf eine bestimmte in einer Einheit verrichtete Tätigkeit abzustellen, die an der einen Stelle aufgegeben und an anderer Stelle wieder aufgenommen wird. Auch insoweit bedarf es einer Gesamtbetrachtung, die das Personal, welches diese Tätigkeit verrichtet hat, deren Führungskräfte und deren Arbeitsorganisation, die Betriebsmethoden und gegebenenfalls auch die zur Verfügung stehenden Betriebsmittel mit berücksichtigt. Eine bloße Funktionsnachfolge erfüllt nicht die Voraussetzungen des Betriebsüberganges (BAG Urteil vom 22. Mai 1997 – 8 AZR 101/96BAGE 86, 20, 28 = AP Nr. 154 zu § 613 a BGB zu B II 2 c der Gründe; Urteil vom 11. Dezember 1997 – 8 AZR 426/94 – AP Nr. 171 zu § 613 a BGB, zu B I der Gründe; Urteil vom 22. Januar 1998 – 8 AZR 243/95 – AP Nr. 173 zu § 613 a BGB, zu B II 1 der Gründe).

In Branchen, in denen es wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, zwar eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung von deren Identität ist aber nur anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen auch nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte (BAG Urteil vom 11. Dezember 1997 – 8 AZR 729/96 – AP Nr. 172 zu § 613 a BGB, zu B I 2 der Gründe auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

b) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist der Betrieb der F KG, in welchem der Kläger beschäftigt war, nicht als wirtschaftliche Einheit unter Wahrung seiner Identität auf die Beklagte übergegangen.

aa) Dadurch, daß die Beklagte im Jahre 1982 alleinige Kommanditistin der F KG geworden ist, hat sie nicht deren Betrieb übernommen.

Ein Betriebsübergang setzt einen Wechsel bei der natürlichen oder juristischen Person voraus, in deren Namen der Betrieb geführt wird. Es bedarf eines Wechsels des Rechtsträgers, bei dem es sich auch um eine Personengesellschaft handeln kann. Tritt in eine Personengesellschaft, der ein Betrieb gehört, nur ein neuer Gesellschafter ein, ändert sich an der Rechtsträgerschaft nichts. Die Personengesellschaft behält ihre Identität als Arbeitgeberin. § 613 a BGB ist nicht anwendbar (vgl. BAG Urteil vom 3. Mai 1983 – 3 AZR 1263/79BAGE 42, 312, 321 f. = AP Nr. 4 zu § 128 HGB zu B 2 der Gründe; KR-Pfeiffer, 5. Aufl., § 613 a BGB Rz 36).

bb) Auch die seit 1982 erfolgte Übernahme von Verwaltungs- und Vertriebsaufgaben der Feldmann KG durch die Beklagte bewirkte keinen Betriebsübergang.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte die Verwaltung und den Betrieb als organisatorische Einheit von Personen und Sachmitteln übernommen hat. Dem Vorbringen des Klägers selbst ist vielmehr zu entnehmen, daß die Beklagte diese Funktionen der F KG neben anderen Aufgaben durch die bei ihr bereits bestehende Arbeitsorganisation hat miterledigen lassen. Eine solche Funktionsübernahme, die zudem den Arbeitsplatz des Klägers nicht mit umfaßt hat, reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs i.S. § 613 a BGB nicht aus.

cc) Auch die schrittweise Übernahme der Belegschaft der Feldmann KG seit 1985, zunächst im Rahmen eines entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, dann auf der Grundlage neuer Arbeitsverträge, rechtfertigt die Annahme eines Betriebsüberganges nicht.

Dabei ist eine Übernahme von Arbeitnehmern eines Produktionsbetriebes wie dem der F KG bei der gebotenen Gesamtwürdigung ohnehin von geringerer indizieller Bedeutung als bei einem Unternehmen, bei dem es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft und gar nicht oder nur am Rande auf sächliche Betriebsmittel ankommt.

Darüber hinaus hat die Beklagte aber auch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, die Arbeitnehmer der F KG nicht einmal als Gruppe oder als sonst in irgendeiner Weise organisatorisch zusammengefaßte Einheit übernommen und bei sich eingesetzt. Die Mitarbeiter der F KG sind entsprechend ihrer jeweiligen Eignung auf passenden Arbeitsplätzen der Beklagten eingesetzt und in deren Organisation eingegliedert worden. Die Beklagte hat also die organisatorische Einheit, welche die F KG gebildet hatte, gerade nicht übernommen, sondern aufgelöst.

Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht im Einzelnen dargelegt, daß die von der Beklagten eingestellten Arbeitnehmer der F KG dort im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten wie zuvor verrichtet haben. Damit kommt der Beschäftigung der Arbeitnehmer der F KG durch die Beklagte in der Zeit seit 1985 insgesamt keine Bedeutung für die Feststellung eines Betriebsüberganges zu.

dd) Das Landesarbeitsgerichts hat für seine Auffassung, es sei nicht zu einem Übergang des Betriebes der F KG auf die Beklagte gekommen, zu Recht entscheidend auf den Umstand abgestellt, daß die Beklagte den wesentlichen, identitätsstiftenden Kern des Betriebes nicht übernommen hat. Weder die Produktionsanlagen noch die sonstigen sächlichen Betriebsmittel und die darauf ausgerichtete Betriebsorganisation sind in einem Umfang auf die Beklagte übergegangen, daß damit die Annahme eines Betriebsüberganges gerechtfertigt werden könnte.

Für ein Zementwerk wie den Betrieb der F KG steht die Gewinnung der Rohstoffe, also der Gesteinsabbruch, dessen Zerkleinerung und Zermahlung sowie die Bearbeitung im Ofen im Vordergrund. Entgegen der Auffassung des Klägers sind der Vertrieb und die damit verbundenen Kundenbeziehungen von geringerer Bedeutung. Auch im Falle der F KG lag der Schwerpunkt der Betriebstätigkeit ersichtlich auf der Produktion. Nach der Aussage des Zeugen Menslage waren 1985 noch 27 Arbeitnehmer bei der F KG beschäftigt, davon 23 in der Produktion.

Im Laufe des Jahres 1985 hat die Beklagte keine wesentlichen beweglichen oder unbeweglichen Produktionsmittel übernommen. Der Gesteinsabbau wurde bereits zu Beginn des Jahres 1985, die übrige Betriebstätigkeit wenig später völlig eingestellt. Die Arbeitnehmer der F KG wurden nach dieser Stillegung in die Arbeitsorganisation bei der Beklagten eingegliedert. Auch die Übernahme einiger weniger sächlicher Betriebsmittel durch die Beklagte in der Zeit seit 1985 ändert hieran nichts. Die Beklagte hat keine zentralen Produktionsanlagen übernommen. Sie erwarb neben einer Packhalle, einem Staub- und Kohlensilo sowie der Getrieberohmühle nur noch brauchbare Motoren und Getriebe, die sie in ihrem Magazin lagerte. Die übrigen Abbau- und Produktionsmittel, insbesondere der Ofen als zentrales Produktionsmittel eines Zementwerkes, wurden nicht übernommen. Die Werksanlagen wurden durch Vandalismus zerstört. Das Werk wurde eingeebnet. Der Steinbruch wurde verfüllt und das Werksgelände begrünt. Angesichts dessen wurde das Zementwerk der F KG nicht als wirtschaftliche Einheit übernommen, sondern stillgelegt.

ee) Für die Annahme eines Betriebsüberganges ist es rechtlich unerheblich, daß die Beklagte durch die Anwachsung der Gesellschaftsanteile zum 31. Dezember 1986, also nach der Stillegung des Betriebes, Eigentümerin der Grundstücke sowie der Abbaurechte geworden ist. Ein stillgelegter Betrieb kann nicht mehr übergehen. Die Beklagte hat zudem weder die Grundstücke zu Produktionszwecken benutzt, noch von den Abbaurechten Gebrauch gemacht.

ff) Die Beklagte hat den Betrieb der F KG auch nicht dadurch übernommen, daß sie deren Warenzeichen erworben und deren Kunden weiter beliefert hat.

Es ist schon zweifelhaft, welche Bedeutung die Verwertung eines Warenzeichens hat, wenn es nicht um den möglichen Erwerb eines Handelsbetriebes, sondern um den eines Produktionsbetriebes geht. Hier hat die Übernahme eines Warenzeichens dann, wenn es nicht auf eine bestimmte Spezialware mit einem besonderen Abnehmerkreis hinweist, für die organisatorische Einheit Betrieb nur eine untergeordnete Bedeutung. Dies gilt auch angesichts des nicht näher erläuterten Vorbringens des Klägers, für die Bezieher des Zements der F KG sei deren Warenzeichen von Bedeutung gewesen. Es ist jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar, warum bei einer Massenware, wie es Zement ist, durch ein Warenzeichen ein besonders stabiler Kundenkreis erworben werden kann.

Zudem hat der Kläger auch nicht vorgetragen, wann und wodurch die Beklagte das Warenzeichen erworben hat. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß es erst 1987, also nach der Betriebsstillegung, zusammen mit dem übrigen Vermögen der F KG durch Anwachsung erworben worden ist.

gg) Das Landesarbeitsgerichts hat auch zu Recht aus einer Gesamtschau der bis hierher gewürdigten Umstände nicht den Schluß darauf gezogen, der Betrieb der F KG sei unter Wahrung seiner Identität als organisatorische Gesamtheit auf die Beklagte übergegangen. Dieser Betrieb ist vielmehr, wenn auch schrittweise, als wirtschaftliche und personelle Einheit aufgelöst und stillgelegt worden.

c) Die Beklagte und die F KG haben bis zum Jahre 1985 keinen gemeinsamen Betrieb gebildet. Es kann deshalb dahin stehen, ob ein Betriebsübergang auch dann anzunehmen ist, wenn ein gemeinsamer Betrieb durch einen Unternehmer nach Ausscheiden des anderen fortgeführt wird (so Hessisches LAG Urteil vom 16. April 1997 – 8 Sa 1202/95 – NZA-RR 1998, 242 f.).

Die Beklagte hat zwar bereits ab 1982 eine Reihe von Aufgaben der F KG übernommen. Die betrieblichen Organisationen blieben aber getrennt. Die Produktionen erfolgten in den jeweiligen Betriebsstätten. Der technische Geschäftsführer der F KG war zuständig für den Einsatz von deren Arbeitnehmern. Dies hat das Landesarbeitsgerichts zu Recht den Aussagen des Zeugen N entnommen, der als früherer Angestellter der F KG bekundet hat, daß deren Arbeitnehmer bei Fragen wegen Überstunden, Bezahlung oder ähnlichem zu ihm gekommen seien und Gesprächspartner des Betriebrates der F KG auch deren Geschäftsführung gewesen sei.

Auch im Jahr 1985 ist kein gemeinsamer Betrieb entstanden. Zwar sind die Arbeitnehmer der F KG nunmehr vollständig in den Betrieb der Beklagten eingliedert worden. Dadurch sind aber nicht die beiden Betriebe der Beklagten und der F KG miteinander verbunden worden. Vielmehr wurde der Betrieb der F KG gleichzeitig mit der Einstellung von deren Arbeitnehmern durch die Beklagte stillgelegt.

II. Da die Versorgungszusage der F KG nach allem nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten geworden ist, hat der Kläger auf der Grundlage dieser Zusage auch nur die auf den Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens bei der F KG im Jahre 1985 berechnete Versorgungsanwartschaft erworben und behalten. Die sich daraus ergebende Teilrente, für die die Beklagte nach der Anwachsung des Vermögens der F KG als Gesamtrechtsnachfolgerin einstehen muß, hat die Beklagte zutreffend berechnet. Sie ist hierbei zu Recht von der ratierlichen Berechnungsmethode des § 2 Abs. 1 BetrAVG ausgegangen.

Allein nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung der F KG hat der Kläger keinen Anspruch erworben. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 b der Versorgungsordnung setzen für die Gewährung einer Betriebsrente voraus, daß der Versorgungsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalles, also dem Erreichen des Ruhestandes, in einem Arbeitsverhältnis zur F KG gestanden hat.

Diese Anspruchsvoraussetzung ist jedoch nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG unwirksam, soweit sie für den Erwerb eines unentziehbaren Rechts mehr verlangt, als daß die Unverfallbarkeitsfristen (§ 1 Abs. 1 BetrAVG) im Beschäftigungsverhältnis zurückgelegt werden. Der Kläger war bei seinem vorzeitigem Ausscheiden im Jahre 1985 fast 25 Jahre bei der F KG beschäftigt gewesen. Er hatte also eine gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben. Ihr Wert ist nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen. Dies hat die Beklagte getan.

III. Da die Beklagte an den Kläger die Betriebsrenten zahlt, die sie ihm schuldet, ist auch der in die Zukunft gerichtete Antrag zu 2. und der Hilfsantrag unbegründet. Die Klage ist vom Landesarbeitsgericht zu Recht abgewiesen worden.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Fasbender, Platow

 

Fundstellen

Dokument-Index HI951973

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