Leitsatz (amtlich)

  • Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, hat der Arbeitgeber als Arbeitszeit zu vergüten, wenn das vereinbart oder eine Vergütung “den Umständen nach” zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB).
  • Ist eine Regelung nicht getroffen, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Einen Rechtssatz, daß solche Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten seien, gibt es nicht.
  • Bei der Prüfung der Umstände steht dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu. Es kommt auch eine Vergütung eines Teils der Reisezeiten in Betracht.
 

Normenkette

BGB § 612 Abs. 1, §§ 611, 324, 242

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 12.01.1996; Aktenzeichen 5 Sa 1665/94)

ArbG Münster (Entscheidung vom 29.07.1994; Aktenzeichen 4 Ca 2521/93)

 

Tenor

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Bezahlung von Reisezeiten außerhalb seiner vertraglichen Arbeitszeit.

Der Beklagte ist ein Revisionsverband für ärztliche Organisationen. Er hat seinen Sitz in M…. Die Revisionen werden im gesamten Bundesgebiet durchgeführt.

Der 1940 geborene Kläger ist Diplom-Ökonom. Beim Beklagten war er seit 1981 als Prüfer gegen ein Monatsgehalt nach Vergütungsgruppe IIa BAT angestellt. Zuletzt bezog er 14 Gehälter in Höhe von 7.061,95 DM brutto sowie einen Zuschuß zu einer betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung in Höhe von 5.000,00 DM pro Jahr. Der Kläger wohnt in D…. Zu den Außenprüfungen ist er jeweils zum Sitz der zu prüfenden Organisation angereist. Die Prüferarbeit vor Ort erstreckte sich in der Regel auf mehrere Tage, zuweilen auch auf mehrere Wochen.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug 42 Stunden. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelungen über die Bezahlung von Mehrarbeit oder Überstunden, sondern nur eine Regelung über Reisekosten. Tarifliche Vorschriften über die Bezahlung von Mehrarbeit oder Überstunden galten für das Arbeitsverhältnis nicht. Der Kläger begehrt nach Maßgabe seiner Aufstellungen vom 13. April 1994 und seiner Berechnungen vom 16. Mai 1994 für die Zeit vom 4. November 1991 bis zum 1. Oktober 1993 die Bezahlung von insgesamt 231,75 Überstunden einschließlich Mehrarbeitszuschlägen in Höhe eines Gesamtbetrags von 11.018,71 DM. Die Überstunden setzen sich zusammen aus solchen für Reisezeiten und solchen für Prüfungstätigkeiten.

Der Kläger hat behauptet, sämtliche Überstunden seien vom Beklagten angeordnet und erforderlich gewesen, um die von ihm geforderten Arbeiten termingerecht fertigstellen zu können.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.018,71 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag aus 8.612,20 DM seit 23. Dezember 1993 sowie auf 2.406,91 DM seit dem 20. Mai 1994 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung sind die Reisezeiten nicht vergütungspflichtig, zumal der Kläger vielfach weisungswidrig statt mit der Bahn mit dem Auto gereist sei. Die Überstunden seien weder erbracht noch von ihr der Beklagten, angeordnet worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 9.266,60 DM brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Hiergegen hat lediglich der Beklagte Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 5.425,00 DM brutto nebst Zinsen verurteilt worden war. Es hat angenommen, daß die Beklagte Mehrarbeitsvergütung nur schulde, soweit der Kläger Reisezeiten von mehr als zwei Stunden pro Reisetag aufgewendet hat, und daß auf die zuerkannte Mehrarbeitsvergütung keine Überstundenzuschläge zu zahlen seien. Hiergegen wendet sich allein der Kläger mit der zugelassenen Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

  • Der Revisionsantrag des Klägers bedarf der Auslegung. Sie führt zu dem Ergebnis, daß der Kläger das Urteil des Landesarbeitsgerichts nur insoweit angreifen will, als er durch dieses Urteil beschwert ist. Beschwert ist der Kläger durch das Berufungsurteil nur in Höhe von 3.884,60 DM.
  • Im Rahmen dieses Antrags ist die Revision unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Landesarbeitsgericht dem Kläger keine Überstundenzuschläge für solche Überstunden, (Mehrarbeitsstunden) zuerkannt hat, für die es ihm Mehrarbeitsvergütung zugesprochen hat. Zur Zulässigkeit der Revision gehört deren Begründung (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit § 72 Abs. 5 ArbGG. Der Revisionskläger muß für jedes mit dem Revision verfolgte Begehren darlegen, gegen welche Rechtsnorm das Urteil des Landesarbeitsgerichts aus welchem Grund verstoßen soll. Hat das Landesarbeitsgericht – wie hier – über mehrere selbständige Streitgegenstände mit jeweils eigener Begründung entschieden, so muß die Revision für jeden dieser, Streitgegenstände begründet werden; hinsichtlich eines Streitgegenstandes, für den keine Revisionsbegründung vorliegt, ist die Revision unzulässig (BAG, in ständiger Rechtsprechung, vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 9. April 1991 – 1 AZR 488/90 – BAGE 68, 1, 3 f. = AP Nr. 8 zu § 18 BetrVG 1972, m.w.N.). Daran fehlt es hier hinsichtlich der oben genannten Überstundenzuschläge.
  • Im übrigen, nämlich hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung für bis zu zwei Reisestunden an jedem Reisetag, ist die Revision nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

    • Als Rechtsgrundlage kommt im vorliegenden Fall nur § 412 Abs. 1 BGB in Betracht. Hiervon ist auch das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen.

      • Entgegen der Ansicht der Revision kann der Anspruch auf Vergütung für Reisezeiten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegen, nicht auf § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag gestützt werden. Nach dem Arbeitsvertrag schuldet der Arbeitgeber lediglich die vereinbarte Vergütung für die versprochenen Dienste. Enthält der Arbeitsvertrag – wie hier – keine Regelung über die Leistung oder über die Bezahlung von Mehrarbeit und sind – wie hier ebenfalls – keine entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen über Mehrarbeitsvergütung einschlägig, so umfaßt die Vergütungsvereinbarung lediglich die regelmäßige Arbeitszeit. Hingegen bildet § 612 Abs. 1 BGB die Rechtsgrundlage in den Fällen, in denen entweder überhaupt keine Vergütungsvereinbarung vorliegt oder aber über die vereinbarte Tätigkeit hinaus höhere Dienste oder Überstunden oder Mehrarbeit geleistet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. statt vieler: Urteil vom 27. Mai 1993 – 6 AZR 359/92 – AP Nr. 22 zu § 611 BGB Musiker, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 17. März 1992 – 5 AZR 1047/79 – BAGE 38, 194, 197 = AP Nr. 33 zu § 612 BGB, zu II 1a der Gründe, m.w.N.).
      • Ebensowenig ist der Ansicht der Revision zu folgen, der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 324 BGB in Verbindung mit § 242 BGB und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger hat nicht konkret vor getragen, inwieweit es zu Ungleichbehandlungen zu seinen Lasten gekommen sein soll und weshalb ihm deshalb auch für bis zu zwei Reisestunden pro Reisetag Arbeitsvergütung zustehen solle.
      • Zu Unrecht meint anderseits die Beklagte, § 612 Abs. 1 BGB sei deswegen nicht anzuwenden, weil die Reisetätigkeit des Klägers nur eine Nebenpflicht und keine Hauptleistungspflicht darstelle. Zu den Aufgaben des Klägers gehört, Prüfungen vor Ort vorzunehmen, das heißt, die zu prüfenden Einrichtungen aufzusuchen und in deren Geschäftsräumen zu prüfen. Deshalb stellt im vorliegenden Fall das Reisen für den Kläger nicht etwa die Erledigung einer Nebenpflicht dar, sondern ist Bestandteil der vom Kläger übernommenen Arbeitspflicht. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, daß Zeiten, die ein im Außendienst tätiger Mitarbeiter eines Rationalisierungsunternehmens für Reisen zu dessen Kunden aufwende, Bestandteil seiner arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht seien (BAG, Urteil vom 28. März 1963 – 5 AZR 209/62 – AP Nr. 3 zu § 611 BGB Wegezeit; zu II 1b der Gründe).
    • Die Voraussetzungen des § 612 Abs. 1 BGB liegen jedoch nicht vor. Hiernach gilt “eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist”. Angesichts der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Umstände war vorliegend nicht zu erwarten, daß auch die ersten beiden Reisestunden außerhalb der Arbeitszeit an jedem Reisetag nur gegen Zahlung einer Vergütung zu leisten seien.

      • Das Landesarbeitsgericht hat unter Hinweis auf die Urteile des Senats vom 8. Dezember 1960 und 28. März 1963 – 5 AZR 304/58 – und – 5 AZR 209/62 – AP Nr. 1 und 3 zu § 611 BGB Wegezeit ausgeführt, es schließe sich im Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, wonach die im Interesse des Arbeitgebers aufgewendete Reisezeit, auch soweit sie außerhalb der regulären Arbeitszeit anfalle, in der Regel vergütungspflichtig sei.
      • Diese Schlußfolgerung des Landesarbeitsgerichts aus den von ihm herangezogenen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts wird insbesondere durch das angeführte Urteil vom 28. März 1963 (– 5 AZR 209/62 – AP Nr. 3 zu § 611 BGB Wegezeit) nahegelegt. Indessen ist nicht zu übersehen, daß in dem vorbezeichneten Urteil wie auch im Urteil des Senats vom 8. Dezember 1960 (– 5 AZR 304/58 – AP Nr. 1 zu § 611 BGB Wagezeit) und im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. April 1957 (– 4 AZR 315/54 – BAGE 5, 86, 90 = AP Nr. 1 zu § 2 TOA), unter Heranziehung aller Umstände, insbesondere der tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen, geprüft worden ist, ob und inwieweit jeweils im Einzelfall ein Anspruch auf Vergütung für Reisezeiten bestand. Sollte dieser Rechtsprechung, vor allem dem Urteil des Senats vom 28. März 1963 (– 5 AZR 209/62 – AP Nr. 3 zu § 611 BGB Wegezeit) ein Rechtssatz des Inhaltes zu entnehmen sein, daß die im Interesse des Arbeitgebers aufgewendete Reisezeit, auch soweit sie außerhalb der regulären Arbeitszeit anfalle, “in der Regel” vergütungspflichtig sei, wird hieran nicht festgehalten. § 612 Abs. 1 BGB läßt eine solche grundsätzliche Aussage mit einem so weitreichenden Inhalt nicht zu. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die durch die Reise erbrachte Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
    • Hiervon ist letztlich auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Denn es hat im einzelnen geprüft, ob alle Reisezeiten des Klägers durch sein reguläres Gehalt als abgegolten anzusehen sind und dies – zu Recht – verneint. Es hat sodann geprüft, inwieweit in einem bestimmten Umfang Reisestunden des Klägers außerhalb seiner regulären täglichen Arbeitszeit als nicht vergütungspflichtig anzusehen sind.

      • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Umfang der vergütungsfrei zu erbringenden Reisezeit stehe bei gehobener und entsprechend vergüteter Haupttätigkeit nicht starr fest, sondern richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Mit Blick auf diese Umstände, vor allem auf das besondere Arbeitsverhältnis des Klägers, sei eine Reisezeit von ggf. bis zu zwei Stunden über die geschuldete Arbeitszeit hinaus pro Reisetag als nicht vergütungspflichtig und durch sein reguläres Gehalt abgegolten zu behandeln. Der Kläger gehe mit seinen Hauptaufgaben einer akademischen Tätigkeit nach. Sein Gehalt hege deutlich oberhalb der allgemeinen durchschnittlichen Bezahlung abhängig Beschäftigter. Nach den für seine Tätigkeit in Anbetracht der Höhe seiner Vergütung geltenden, das Arbeitsleben beherrschenden Vorstellungen bestehe objektiv keine uneingeschränkte Vergütungserwartung für Reisezeiten jenseits des Rahmens der regelmäßigen Arbeitszeit. Schon in gehobener und nicht erst in leitender Stellung habe der Arbeitnehmer nach der Verkehrsanschauung ein gewisses Kontingent an Reisezeiten unentgeltlich zu erbringen: Dies bestätige die von der Beklagten behauptete, vom Kläger nicht bestrittene Branchenüblichkeit bei Wirtschaftsprüfern.
      • Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden.

        • Gemäß § 612 Abs. 1 BGB hängt des Anspruch auf Zahlung einer nicht ausdrücklich. vereinbarten Vergütung davon ab, ob die Vergütung “den Umständen nach” zu erwarten ist. Das Gesetz verwendet hier einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Anwendung eines unbestimmt en Rechtsbegriffs unterliegt in der Revision nur einer eingeschränkten Prüfung. Eine der Revision zugängliche Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen worden sind (BAG in ständiger Rechtsprechung, statt vieler: Urteil vom 7. Dezember 1988 – 7 AZR 138/88 – AP Nr. 8 zu § 543 ZPO 1977; Urteil vom 29. August 1991 – 2 AZR 220191 (A) – AP Nr. 32 zu § 622 BGB).
        • Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Urteil des Landesarbeitsgerichts stand. Es hat angenommen, angesichts der Umstände im Streitfall sei nicht zu erwarten, daß die ersten zwei Reisestunden pro Reisetag vergütungspflichtig seien. Das Landesarbeitsgericht hat sich in dieser Annahme durch den vom Kläger nicht bestrittenen und daher als unstreitig angesehenen Vortrag der Beklagten zur Vergiftung von Reisezeiten von Wirtschaftsprüfern bestätigt gesehen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers vermögen nicht zu überzeugen, sie sind unbegründet. Insbesondere hat das Landesarbeitsgericht keinerlei Gesetze der Logik verletzt. Eine begründete Verfahrensrüge hat der Kläger insoweit nicht vorgebracht (§ 565a ZPO).
 

Fundstellen

Haufe-Index 857013

BAGE, 261

BB 1998, 52

DB 1998, 264

DStR 1998, 693

NJW 1998, 1581

AiB 2011, 763

FA 1998, 52

JurBüro 1998, 330

NZA 1998, 540

RdA 1998, 125

SAE 1998, 150

ZAP 1998, 64

AuA 1998, 216

MDR 1998, 292

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