Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn der neue Inhaber den Betrieb mit den übernommenen Betriebsmitteln so fortführen kann, wie es der bisherige Inhaber bei Fortführung des Betriebs getan hätte (Bestätigung von BAG Urteil v. 25.2.1981 - 5 AZR 991/78 = BAGE, 35, 104, 106 = AP Nr 24 zu § 613a BGB und BAG Urteil vom 22.5.1985 - 5 AZR 30/84 = EzA § 613a BGB Nr 45, zu II 1 der Gründe).

2. Dementsprechend kann auch in den Fällen ein Betriebsübergang vorliegen, in denen der bisherige Inhaber ein wesentliches Betriebsmittel auszutauschen beabsichtigt, danach den "Betrieb" jedoch veräußert und zum Zeitpunkt des Übergangs das alte Betriebsmittel nicht mehr und das neue noch nicht in seinem Besitz ist. Entscheidend ist, daß sich die Austauschabsicht bereits manifestiert hat, zB durch Ausbau der alten Anlage und/oder Abschluß eines Vertrages über die Nutzung einer neuen.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 14.12.1984; Aktenzeichen 3 Sa 55/84)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 27.03.1984; Aktenzeichen 39 Ca 481/83)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit 1. Oktober 1983 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger war seit dem 31. August 1970 in dem sich in der K straße in Berlin befindenden Bowling-Betrieb als Mechaniker beschäftigt. Eigentümerin des Grundstücks K straße war 1978 die Baubetreuung Kl GmbH & Co. KG. Diese verpachtete durch Vertrag vom 6. März 1978 die von ihr auf diesem Grundstück betriebene Bowling-Anlage mit 32 Bahnen nebst gastronomischen Nebenbetrieben an die B-Betriebe K straße GmbH M, vertreten durch ihren Geschäftsführer Claus P. Am selben Tage schlossen die Pächterin und Herr Max Sch einen Unterpachtvertrag über diese Bowling-Anlage mit ihren Nebenbetrieben. Nach dem Tode des Herrn Sch im November 1982 wurde der Betrieb von dessen Erben Erika und Christian Sch übernommen, die dem Kläger zum 31. Mai 1983 wegen Betriebsaufgabe kündigten.

Mit Schreiben vom 12. April 1983 teilte Herr Manfred M dem Geschäftsführer der Bowling-Anlage, Herrn Mu, mit, daß er die technische Einrichtung sowie das komplette Inventar des Betriebes käuflich erworben habe und die Anlage mit Wirkung zum 1. Juni 1983 unter dem neuen Firmennamen B Bowling Berlin wieder eröffnen werde. Herr M ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B Betriebe Berlin GmbH; Gegenstand des Unternehmens ist u.a. die Mietung und Verpachtung geeigneter Grundstücke sowie die Errichtung und der Betrieb von Bowling- und Kegelanlagen und dazugehörender Gaststätten. In Vollzug dieses Gesellschaftszweckes und zum Betrieb der in der K straße gelegenen Bowling-Anlage einschließlich aller Nebenbetriebe errichtete Herr M am 6. April 1983 die B Bowling GmbH. Die Übernahme eines großen Teils der früher bei Herrn Sch beschäftigten Arbeitnehmer, darunter des Klägers, lehnte die B Bowling GmbH ab. Der gleichzeitig mit der Kündigungsschutzklage gegen die Erben Sch wegen der Kündigung zum 31. Mai 1983 erhobenen Klage gegen die B Bowling GmbH auf Übernahme des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 1. Juni 1983 wurde durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Oktober 1983 - 16 Ca 182/83 - entsprochen.

Am 9. Juli 1983 stellte die B Bowling GmbH ihren Gewerbebetrieb ein, die Bowling-Anlage wurde geschlossen. An den Eingangstüren der Bowling-Anlage befanden sich zu diesem Zeitpunkt nach Darstellung des Klägers zwei Hinweistafeln, aus denen sich ergab, daß der Betrieb wegen Umbauarbeiten vom 10. Juli bis 30. September 1983 geschlossen bleiben sollte und als Ersatzanlage die Räume am Kurfürstendamm zur Verfügung stünden. Es wurde darauf hingedeutet, daß mit der Ku-Damm-Halle schon etwas von dem Bowlingkomfort vermittelt werden könne, der später dann ebenfalls in der K straße vorhanden sei. Die Anlage am Kurfürstendamm befand sich ebenfalls im Besitz des Herrn M. Die Bowling-Anlage des Fabrikats Br, die sich bis zu diesem Zeitpunkt in den Räumlichkeiten K straße befunden hatte, wurde nebst allen technischen Einrichtungen in der Zeit vom 11. Juli bis 31. Juli 1983 ausgebaut und auf dem zur Anlage gehörenden Parkplatz gelagert.

Nachdem die Firma K straße KG mit Schreiben vom 4. August 1983 ihr Vermieterpfandrecht an der Betriebseinrichtung der Firma B Bowling GmbH wegen rückständiger Mietzinsschulden geltend gemacht und Verkauf angedroht hatte, schlossen die Parteien am 8. August 1983 eine Pfandverwertungsvereinbarung gemäß § 1245 BGB, wonach die Firma K straße KG die Pfandverwertung durch freien Verkauf der Betriebseinrichtung durchführen konnte. Die auf dem Parkplatz gelagerte Anlage wurde nach Maßgabe dieser Vereinbarung verwertet.

Am 16. August 1983 beantragte die B Bowling GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens u.a. mit dem Hinweis, daß sie aufgrund ihrer Verpflichtungen aus § 613 a BGB ihre Zahlungen habe einstellen müssen. Mit Schreiben vom gleichen Tage kündigte die B Bowling GmbH das Arbeitsverhältnis des Klägers "wegen der endgültigen Stillegung der Bowling-Anlage in der K straße ". Durch Urteil vom 25. Oktober 1983 des Arbeitsgerichts Berlin - 16 Ca 182/83 - wurde rechtskräftig festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Durch Beschluß vom 24. September 1983 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckender Masse abgelehnt.

Am 14. August 1983 erschien ein Inserat in der "Berliner Morgenpost" für die Räumlichkeiten K straße, in dem es heißt:

"Ca. 2.500 qm Mietflächen ... auf einem Geschoß.

Besteignung für Fitnesscenter, Großdiscotheken,

Aerobiccenter, Kegelbahnen, Kinoanlagen oder für

hochwertige Lagerungen, Monatsmiete ..."

Am 26. August 1983 schloß Frau Karin Be mit der K straße KG Grundstücksverwaltungsgesellschaft K straße mbH & Co., vertreten durch die Grundstücksverwaltungsgesellschaft K straße mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Claus P, einen Mietvertrag mit Wirkung ab 1. September 1983 über die Räume in der K straße zum Betrieb einer Bowling-Anlage mit gastronomischen Nebenbetrieben. Zwischen denselben Parteien wurde am 12. Oktober 1983 eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag geschlossen, die u.a. die Nutzung von Parkplätzen für die Bowling-Anlage betraf. Außerdem heißt es in Absatz 5 der Zusatzvereinbarung:

"Der Mieter übernimmt die Bowling-Anlage einschließ-

lich aller mitvermieteten Nebenräume sowie die vor-

handene Betriebseinrichtung wie besichtigt."

(Soweit das Landesarbeitsgericht die Zusatzvereinbarung vom

6. August und den Mietvertrag vom 12. Oktober datiert, handelt es

sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, nachdem das Landes-

arbeitsgericht gleichzeitig die beiden Verträge in Bezug genommen

hat. Die Verträge datieren eindeutig vom 26. August 1983 (Miet-

vertrag) sowie vom 12. Oktober 1983 (Zusatzvereinbarung) - vgl.

auch Bl. 18 bis 24 der Beiakte 29 Ca 246/83 -. Auch die oben

wiedergegebene Vereinbarung in Absatz 5 der Zusatzvereinbarung

ist nicht - wie das Landesarbeitsgericht meint - Absatz 5 des

Mietvertrages. Das Versehen des Landesarbeitsgerichts erklärt

sich daraus, daß beide Verträge in der Vorakte in der Weise ge-

heftet sind, daß auf Blatt 1 der Zusatzvereinbarung Blatt 3, 2, 1

des Mietvertrages folgt und dann Blatt 2 bis 4 der Zusatzverein-

barung).

Am 26. September 1983 errichtete Frau Karin Be die Beklagte, die B Bowling K straße GmbH, deren Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin sie wurde. Gegenstand des Unternehmens ist laut § 3 des Gesellschaftsvertrages u.a. der Betrieb einer Bowling-Anlage in der K straße einschließlich aller Nebenbetriebe.

Am 1. November 1983 vereinbarten die Beklagte und die MM-Bowling-Betriebe GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Manfred M, die mietweise Überlassung einer der MM-Bowling- Betriebe GmbH gehörenden 32 Bahnen-Anlage vom Typ AMF. Die Anlage wurde ab Mitte September 1983 in die Räumlichkeiten K straße eingebaut und der Beklagten am 16. November 1983 - dem Tage der Eröffnung der Bowling-Anlage - betriebsbereit übergeben.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Betrieb der Bowling-Anlage sei von der B Bowling GmbH auf die Beklagte übergegangen. Es habe von Anfang an die Absicht bestanden, die Bowling-Anlage durch eine neue Anlage des Typs AMF ersetzen zu lassen. Der dadurch erforderliche Umbau und die zeitweise Schließung des Betriebes sei dazu benutzt worden, um sich den Ansprüchen aus § 613 a Abs. 1 BGB zu entziehen. Für die B Bowling GmbH sei nur deshalb Konkurs angemeldet worden, um sich der Verpflichtung aus § 613 a BGB zu entledigen; hinter der Beklagten stehe in Wahrheit Herr Manfred M und dessen Gruppe. Die gesamten Vereine, die nach Schließung der Bowling-Anlage in der K straße das Unternehmen des Herrn M am Kurfürstendamm aufgesucht hätten, seien wieder zu der Anlage der Beklagten in der K straße zurückgekehrt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß durch den Eintritt der Be-

klagten in das Pachtverhältnis zu dem Betrieb

der Bowling-Anlage in der K straße

ab 1. Oktober 1983 ein Betriebsübergang im

Sinne des § 613 a BGB vorliegt und daß dem-

entsprechend die Beklagte verpflichtet ist,

das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unver-

ändert zu den bisherigen geltenden Arbeitsbe-

dingungen fortzuführen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei nicht Arbeitgeberin des Klägers geworden. Sie habe mit der B Bowling GmbH nicht das Geringste zu tun, sondern habe sich lediglich der Namensbestandteile der in Konkurs gegangenen Gesellschaft bedient, weil der Betrieb unter diesem Namen einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt habe. Sie habe lediglich einen Mietvertrag über eine leere Halle geschlossen und eine Bowling-Anlage der Firma AMF gepachtet, während vorher eine Anlage der Firma Br installiert gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 BGB seien nicht erfüllt. Zwar müsse nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch ein Pächter, der den Betrieb im Anschluß an die beendete Pacht eines früheren Pächters pachtet, nach § 613 a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten der mit dem ersten Pächter bestehenden Arbeitsverhältnisse eintreten. In diesem Zusammenhang sei nicht zu übersehen, daß die Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts nicht angegeben habe, wann das vorhergehende Pachtverhältnis zur B Bowling GmbH geendet habe. Darauf komme es jedoch hier nicht an, denn zu einem Betrieb i.S. von § 613 a Abs. 1 BGB gehörten die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, die einen Betrieb dann ausmachten, wenn der neue Inhaber mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen könne. Unwesentliche Bestandteile des Betriebsvermögens hätten dabei außer betracht zu bleiben, so daß es hier allein auf den Übergang der Bowling-Anlage angekommen sei.

Vorliegend habe die Beklagte jedoch eine leere Halle gemietet, die durch Zeitungsinserat angeboten worden sei. In dieser Halle sei eine neue Anlage installiert worden und an die Beklagte von der MM-Bowling-Betriebe GmbH vermietet worden. Entscheidend habe ferner sein müssen, daß zwischen der Betriebseinstellung der B Bowling GmbH am 9. Juli 1983 und der Eröffnung des Bowling-Betriebes durch die danach und neu errichtete Beklagte ein Zeitraum von nahezu drei Monaten lag. Zwar werde nicht übersehen, daß es sich um die Sommermonate gehandelt habe, die sich auf die Auslastung einer Bowling-Anlage auswirkten und daher für Umstellungen jeder Art geeignet seien, wenn diese zu einer vorübergehenden Betriebseinstellung führten. Maßgebend müsse jedoch im Interesse der Rechtssicherheit bleiben, ob mit vorhandenen und damit übergangsfähigen Betriebsmitteln der Betrieb im wesentlichen so weitergeführt werden könne, wie das beim Vorgänger der Fall gewesen sei. Das habe hier nicht festgestellt werden können.

Es liege auch keine Gesetzesumgehung vor. Die Kammer teile zwar nicht die Auffassung der Beklagten, sie könne sich auf bloßes Bestreiten beschränken. Die Darlegungslast einer Partei könne sich erleichtern, wenn die gegnerische Partei den fraglichen Vorgang selbst leicht aufklären könne, während das auf der anderen Seite nur schwer oder überhaupt nicht möglich sei. Der Arbeitnehmer habe seiner Darlegungs- und Beweislast, daß ein Betriebsübergang vorliege, dann Genüge getan, wenn er eine Reihe von Tatsachen vortrage, aus deren Gesamtheit geschlossen werden müsse, daß der Nachfolger den Betrieb mit den übernommenen Mitteln fortsetzen könne. Der Arbeitgeber müsse in einem solchen Fall ganz konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich ergebe, daß er nur mit eigenen Mitteln in der Lage gewesen sei, den Betrieb auf Dauer zu führen. Das habe die Beklagte hinreichend getan.

Zwar sprächen einige Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, z.B. daß es der Firmenzweck der B Betriebe Berlin GmbH gewesen sei, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, deren Vertretung zu übernehmen und Zweigniederlassungen zu errichten, was dann mit der B Bowling GmbH auch geschehen sei. Hinzuweisen sei auch auf die Tatsache, daß Herr Claus P einmal Geschäftsführer der B-Betriebe K straße GmbH M und ein anderes Mal als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Grundstücksverwaltungsgesellschaft K straße mbH & Co., der Vermieterin der Räume einschließlich der Bowling-Anlage, in Erscheinung trete. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, daß eine Umgehung vorliegen könne. Es habe jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit eine Gesetzesumgehung festgestellt werden können. Die Behauptung, Herr M habe die Fortführung der Bowling-Anlage von vornherein geplant, reiche schon deshalb nicht aus, weil dies auch im Hinblick auf das Interesse als Vermieter der Anlage geschehen sein könnte.

B. Der Senat hat den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht in allen Teilen folgen können.

Das Berufungsgericht hat nicht alle erheblichen Behauptungen des Klägers gewürdigt, die für einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang sprechen. Außerdem hat es die rechtlichen Voraussetzungen für Betriebsstillegung und rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang verkannt.

I. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, daß ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Die B Bowling GmbH (im folgenden BB GmbH) unterhielt ab 1. Juni 1983 in der K straße einen Betrieb i.S. des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB.

1. Bei § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist der allgemeine Betriebsbegriff zugrunde zu legen (BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - EzA § 613 a BGB Nr. 46; vgl. auch Seiter, Betriebsinhaberwechsel, Schriften zur AR-Blattei, Band 9, S. 49, zu B IV 3 a aa).

2. Die an einen Betrieb zu stellenden Voraussetzungen sind bei der von der BB GmbH in der K straße betriebenen Bowling-Anlage erfüllt. Der arbeitstechnische Zweck ist das Betreiben des Spielbetriebes einer Bowling-Anlage. Betriebsmittel waren zunächst die Nutzungsrechte am Grundstück K straße sowie an den sich hierauf befindenden Räumlichkeiten sowie das Inventar und die technische Einrichtung einschließlich einer 32 Bahnen-Bowling-Anlage der Marke Br. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, woraus sich der Besitz der BB GmbH an diesen Betriebsmitteln ergab; während der Rechtsvorgänger Max Sch die Räumlichkeiten nebst Inventar und technischer Einrichtung gepachtet hatte, hat die BB GmbH, wie sich aus dem Schreiben des Herrn M vom 12. April 1983 ergibt, die technische Einrichtung und das Inventar käuflich erworben. Welches Vertragsverhältnis dem Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten zugrundeliegt, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Einiges spricht dafür, daß die BB GmbH - ebenso wie später die Beklagte - über die Räumlichkeiten einen Mietvertrag mit der K straße KG Grundstücksverwaltungsgesellschaft K straße mbH & Co. (im folgenden KKGGGmbH & Co.) - abgeschlossen hat, da diese gegenüber der BB GmbH mit Schreiben vom 4. August ihr V e r m i e t e r pfandrecht geltend gemacht hat, wie sich aus der Pfandverwertungsvereinbarung vom 8. August 1983 ergibt.

Zu dem Betrieb einer Bowling-Anlage gehören auch die Belegungsverträge über die Benutzung der Anlage durch Vereine, Gruppen oder auch Einzelpersonen. Erfahrungsgemäß werden solche Anlagen von Vereinen und Gruppen über einen längeren Zeitraum für bestimmte Wochentage und bestimmte Uhrzeiten angemietet. Neben diesen langfristigen Verträgen gibt es in der Regel kurzfristige und einmalige Anmietungen (Laufkundschaft). Aus dem Schreiben von Herrn M an den Geschäftsführer Mu vom 12. April 1983 ergibt sich, daß derartige langfristige Verträge jedenfalls bei Übergang des Betriebes auf die BB GmbH vorgelegen haben müssen. In diesem Schreiben bittet Herr M um Übersendung des Belegungsplanes, insbesondere über die bis zur nächsten Saison vorliegenden Reservierungen und Kopien über Hallenverträge.

II. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger hinreichende Umstände vorgetragen, die auf einen Betriebsübergang auf die Beklagte gemäß § 613 a BGB schließen lassen.

1. Zunächst sind die Nutzungsrechte an den Räumlichkeiten in der K straße auf die Beklagte übergegangen. Mit Mietvertrag vom 26. August 1983 hat die ehemalige Geschäftsführerin der Beklagten, Karin Be, die Räumlichkeiten in der K straße ab 1. September 1983 zum Betrieb einer Bowling-Anlage gemietet. Zwar hat Frau Be diesen Vertrag in eigenem Namen und nicht für die damals noch nicht errichtete Beklagte abgeschlossen. Nach Errichtung der Beklagten wurden die Räumlichkeiten jedoch unstreitig von dieser genutzt, nachdem Gegenstand des Unternehmens der Beklagten u.a. der Betrieb einer Bowling-Anlage in der K straße einschließlich aller Nebenbetriebe war.

2. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Beklagte in bei der BB GmbH bestehende Belegungsverträge eingetreten ist, obwohl der Kläger vorgetragen hat, die gesamten Vereine, die nach Schließung der Bowling-Anlage in der K straße am 9. Juli 1983 eine sich ebenfalls im Besitz des Geschäftsführers der BB GmbH Manfred M befindlichen Bowling-Anlage am Kurfürstendamm aufgesucht hatten, seien nach Wiedereröffnung der Anlage in der K straße zu dieser zurückgekehrt. Dieser Vortrag ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Damit steht zwar zunächst nur fest, daß die von der Beklagten betriebene Anlage jedenfalls teilweise von demselben Personenkreis genutzt wird wie die von der BB GmbH betriebene. Ein Eintreten der Beklagten in die ehemaligen Belegungsverträge ergibt sich daraus noch nicht. Aus den nach der Darstellung des Klägers von der BB GmbH nach Schließung der Anlage am 10. Juli 1983 angebrachten Aushängen ergibt sich jedoch, daß die Anlage am Kurfürstendamm als Ersatzanlage dienen sollte und eine Rückkehr nach Wiedereröffnung vorgesehen war, d.h. die abgeschlossenen Belegungsverträge für die Anlage in der K straße nach Abschluß der Umbauarbeiten weiter gelten sollten. Die entsprechenden Belegungsverträge bestanden somit auch nach Schließung der Anlage am 9. Juli 1983 fort.

3. Nicht übergegangen ist die von der BB GmbH bis zum 9. Juli 1983 in den Räumlichkeiten benutzte 32 Bahnen-Anlage des Fabrikats Br. Vielmehr hat die Beklagte stattdessen eine 32 Bahnen-Anlage des Typs AMF mit Vertrag vom 1. November 1983 von der Firma MM-Bowling-Betriebe GmbH (im folgenden: MMBBGmbH) gemietet, die in der Zeit ab Mitte September 1983 in die Räumlichkeiten K straße eingebaut worden ist.

4. Allein in der Übernahme der Nutzungsrechte an den Räumlichkeiten sowie eines Teils der Belegungsverträge kann aber noch kein Betriebsübergang i.S. des § 613 a BGB gesehen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören zu einem Betrieb i.S. des § 613 a Abs. 1 BGB die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, wobei diese einen Betrieb dann ausmachen, wenn der neue Inhaber mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen kann (BAG 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 30/84 - EzA § 613 a BGB Nr. 45, zu II 1 der Gründe). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, daß alle Wirtschaftsgüter, die bisher zu dem Betrieb des alten Inhabers gehörten, auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Unwesentliche Bestandteile des Betriebsvermögens bleiben außer Betracht. Die Veräußerung einzelner beweglicher Anlagegüter oder allein des Betriebsgrundstücks, ohne Maschinen und Einrichtungsgegenstände, kann dagegen für den Bestand und die Weiterführung des Betriebs ohne jede Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob die Veräußerung einzelner bzw. einer Summe von Wirtschaftsgütern vorliegt oder die des Betriebes. Das hängt entscheidend davon ab, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder einen Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen kann (BAG 27, 291, 296 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB, zu 3 a der Gründe; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 30/84 - aaO). Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, daß ein Betriebsübergang vorliegend nicht in Betracht kommt, wenn von einem Übergang des Betriebsmittels Bowling-Anlage (technische Einrichtung) nicht ausgegangen werden kann. Ohne die Bowling-Anlage hätte die Beklagte den Betrieb nicht unverändert fortführen können.

Zuzustimmen ist dem Landesarbeitsgericht auch darin, daß sich ein Betriebsübergang ohne den Übergang des Betriebsmittels "Bowling-Anlage" auch nicht aufgrund einer Funktionsnachfolge ergibt. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat inzwischen mit Urteil vom 22. Mai 1985 (- 5 AZR 30/84 - aaO, zu II 3 c der Gründe) entschieden, ein Betriebsübergang i.S. des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB liege nicht vor, wenn es lediglich zu einer Funktionsnachfolge zwischen dem neuen und alten Betriebsinhaber gekommen sei, ohne daß wesentliche sächliche und immaterielle Betriebsmittel übergegangen seien.

5. Das Landesarbeitsgericht hat aber zu Unrecht nicht geprüft, ob aufgrund des Vortrages des Klägers, schon die BB GmbH habe die Absicht gehabt, eine AMF-Anlage in die Räumlichkeiten in der K straße einbauen zu lassen, von einem Übergang i.S. des § 613 a BGB ausgegangen werden kann. Schon aus diesem Grunde war das Urteil aufzuheben.

a) Ein Betriebsübergang i.S. des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nämlich auch dann vor, wenn der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb so fortführen kann, wie es der alte Inhaber getan hätte, wenn er den Betrieb über den Übergangszeitpunkt hinaus fortgeführt hätte.

Damit werden von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Fälle erfaßt, in denen der alte Betriebsinhaber ein wesentliches Betriebsmittel, wie eine zur Produktion notwendige Maschine, erneuern bzw. modernisieren will, zwischenzeitlich jedoch den Betrieb veräußert und zum Zeitpunkt des Übergangs der übrigen Betriebsmittel die alte Maschine nicht mehr und die neue Maschine noch nicht in seinem Besitz ist. Entscheidend ist, daß sich die Austauschabsicht bereits manifestiert hat, was in der Regel durch Ausbau der alten Anlage und/oder vertragliche Beziehungen über die Inbesitznahme der neuen Maschine geschehen wird. Voraussetzung ist auch, daß durch die Modernisierung der Betriebszweck nicht geändert wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt der mit dem Austausch einer Maschine verbundene Produktionsausfall (oder hier Einstellung des Spielbetriebes) keine Betriebsstillegung dar. Der neue Erwerber setzt den Betrieb mit den übernommenen Betriebsmitteln, darunter den vom bisherigen Inhaber zur Anschaffung beabsichtigten, so fort, wie es der alte Inhaber getan hätte, wenn der Betrieb nicht auf den neuen Inhaber übergegangen wäre.

Diese Auslegung gebieten Sinn und Zweck des § 613 a BGB. § 613 a Abs. 1 BGB ist ein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer. Er will in erster Linie für den Fall des Betriebsübergangs die bestehenden Arbeitsverhältnisse schützen. Diese sollen mit den sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln auf den Betriebsnachfolger übergehen. Die Arbeitsplätze sollen denjenigen Arbeitnehmern erhalten bleiben, die sie im Zeitpunkt des Betriebsübergangs innehaben. Der Betriebsnachfolger soll nicht das Recht haben, Einzelne oder Teile der Belegschaft vom Übergang des Arbeitsverhältnisses auszuschließen (BAG 35, 104 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 2 b der Gründe, m.w.N.). Dieser Schutz gilt auch in den Fällen des Betriebsmittelaustausches zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Die an die auszutauschende Maschine gebundenen Arbeitsplätze werden von dem Austausch in der Regel nicht berührt und sind daher auch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs vorhanden. Würde man in diesen Fällen eine Betriebsstillegung annehmen, könnten die Rechtsfolgen des § 613 a BGB bei jedem Betriebsübergang unterlaufen werden, indem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges für den Betriebszweck wesentliche Betriebsmittel ausgetauscht werden.

b) Vorliegend hat der Kläger vorgetragen, die BB GmbH habe bereits im Juni/Juli 1983 die Absicht gehabt, die Br Bowling-Anlage durch eine solche der Firma AMF zu ersetzen. Dieser Vortrag ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Unterstützt wird dieser Vortrag durch die nach der Darstellung des Klägers von der BB GmbH im Juli 1983 angebrachten Aushänge, wonach die Halle wegen dringender Umbauarbeiten vom 10. Juli 1983 bis 30. September 1983 geschlossen bleibe und die Benutzer zwischenzeitlich die Anlage am Kurfürstendamm benutzen sollten sowie dem Hinweis, daß nach Abschluß der Umbauarbeiten in der K straße derselbe Komfort vorhanden sei, wie jetzt schon in der Anlage am Kurfürstendamm. Im Zuge dieser Umbaumaßnahmen wurde auch bis Ende Juli die alte Anlage ausgebaut und auf dem Parkplatz gelagert. Warum es dann nicht zu dem Einbau der neuen Anlage kam, sondern stattdessen zu der Pfandverwertungsvereinbarung und dem anschließenden Konkursantrag, ist nicht geklärt. Nicht festgestellt ist auch, ob die BB GmbH schon vertragliche Beziehungen über den Einbau der AMF-Anlage aufgenommen hatte. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, daß sich in der Konkursakte der BB GmbH, die ebenfalls Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht war, unter der Rubrik "Verbindlichkeiten" die Spalte AMF 17.096,90 DM befindet (Blatt 5 der Beiakte 36 N 711/83 Amtsgericht Charlottenburg). Es sprechen daher erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß die BB GmbH die ab September in die Räumlichkeiten tatsächlich eingebaute Anlage bei Weiterführung des Betriebes ebenfalls hätte einbauen lassen, nachdem diese Anlage sich im Besitz der MMBBGmbH befand, deren Geschäftsführer derselbe Herr M war, der auch Geschäftsführer der BB GmbH war. Dabei ist es unerheblich, ob die BB GmbH diese Anlage ebenfalls von der MMBBGmbH gemietet oder käuflich erworben hätte. Entscheidend ist, daß eine derartige Anlage bei der MMBBGmbH zur Nutzung durch den Betrieb in der K straße bereitstand.

Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung zu prüfen haben, ob aufgrund dieser vom Kläger vorgetragenen Tatsachen festgestellt werden kann, ob der Betrieb auf die Beklagte übergegangen ist, wenn nicht, ob der Kläger den Beweis des ersten Anscheins für einen Betriebsübergang erbracht hat, so daß nunmehr die Beklagte darlegen und beweisen müßte, welche Tatsachen dafür sprechen sollen, daß dennoch der Betrieb nicht übergegangen ist.

III. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, der Betriebsübernahme habe eine vorherige Betriebsstillegung entgegengestanden. Auch deshalb war das Urteil aufzuheben.

1. Unter einer Betriebsstillegung wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Auflösung der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft verstanden, die ihre Veranlassung und ihren sichtbaren Ausdruck darin findet, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernsthaften Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben (BAG 41, 72, 78 f. = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - aaO, zu B III 2 a der Gründe). Die bloße Einstellung der Produktion bedeutet noch keine Betriebseinstellung; es muß die Auflösung der dem Betriebszweck dienenden Organisation hinzukommen (Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rz 31). Der Arbeitgeber muß endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen (BAG 30, 86, 113 = AP Nr. 4 zu § 23 KO, zu B I 1 a der Gründe). Die Stillegung muß ferner für eine unbestimmte, nicht unerhebliche Zeitspanne erfolgen, anderenfalls liegt nur eine unerhebliche Betriebspause oder Betriebsunterbrechung vor (KR-Etzel, 2. Aufl., § 15 KSchG Rz 88; Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - 2 AZR 570/84 - nicht veröffentlicht, zu B I der Gründe). Deshalb spricht bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebes eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Stillegungsabsicht (Senatsurteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 309/83 - EzA § 613 a BGB Nr. 40, zu B III 2 und 3 b bb der Gründe). Es ist dann Sache desjenigen, der im Rechtsstreit als neuer Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, diese Vermutung durch Darlegung von Tatsachen, die für eine Stillegung sprechen, zu widerlegen (Senatsurteil vom 12. September 1985 - 2 AZR 193/84 - nicht veröffentlicht, zu B III 3 der Gründe).

2. Das Berufungsgericht hat lediglich unter Hinweis auf die Gewerbeabmeldung (Beiakte 92 HRB 20611/84) festgestellt, daß die BB GmbH ihren Gewerbebetrieb am 9. Juli 1983 eingestellt hat. Diese Feststellung besagt jedoch noch nichts darüber, ob der sich in der K straße befindende Betrieb endgültig stillgelegt werden sollte. Das Landesarbeitsgericht übersieht auch, daß es für die Frage des Vorliegens einer Betriebsstillegung nicht allein darauf ankommt, ob die BB GmbH die Absicht hatte, den Betrieb fortzuführen, sondern auch das Fortführen des Betriebes durch einen neuen Inhaber einer Betriebsstillegung entgegensteht. Das Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt, allein die Behauptung, Herr M habe die Fortführung der Bowling-Bahn von vornherein geplant, reiche schon deshalb für eine weitere Darlegung des Betriebsübergangs nicht aus, weil dies auch im Hinblick auf das Interesse als Vermieter der Anlage geschehen sein könne. Ein derartiger Plan des Herrn M in seiner Eigenschaft als Vermieter der AMF-Anlage spricht jedoch gerade gegen eine Stillegung des Bowling-Betriebes in der K straße.

3. Nach dem vorliegenden unstreitigen Sachverhalt spricht eine tatsächliche Vermutung gegen eine Stillegung des Betriebs in der K straße.

Gegen eine Betriebsstillegung seitens der BB GmbH am 9. Juli 1983 spricht insbesondere der nach Darstellung des Klägers von der BB GmbH angebrachte Aushang, wonach der Spielbetrieb v o r ü b e r g e h e n d vom 10. Juli bis 30. September 1983 wegen Umbaumaßnahmen eingestellt werden sollte. In der Folgezeit wurde dementsprechend auch die alte Anlage ausgebaut und auf dem Parkplatz gelagert. Bei diesem Sachverhalt kann auch die Gewerbeabmeldung am 9. Juli 1983 nicht den zwingenden Schluß zulassen, der Betrieb habe endgültig stillgelegt werden sollen. Die Gewerbeabmeldung konnte aus wirtschaftlichen Gründen lediglich für die Dauer des Ruhens des Spielbetriebes geplant sein. Eine Stillegungsabsicht kann auch nicht aus der zwischen der BB GmbH und der KKGGGmbH & Co. am 8. August 1983 getroffenen Pfandverwertungsvereinbarung geschlossen werden. Die alte Br -Anlagestand zwar im Eigentum der BB GmbH. Die Verwertung dieser Anlage zur Begleichung rückständiger Mietzinsschulden besagt aber nichts darüber, ob die BB GmbH den Spielbetrieb aufrechterhalten wollte. Nachdem sie die Absicht hatte, eine moderne AMF-Anlage in die Räumlichkeiten einbauen zu lassen, konnte sie die nicht mehr benötigte Br-Anlage, anstatt sie anderweitig zu verkaufen, ebenso gut der Vermieterin zur Verwertung überlassen.

Schließlich läßt sich auch aus der Tatsache, daß die BB GmbH am 16. August 1983 einen Konkursantrag gestellt hat, noch keine Betriebsstillegungsabsicht entnehmen. Selbst die Konkurseröffnung bedeutet noch keine Betriebsstillegung, da der Betrieb vom Konkursverwalter weitergeführt werden kann (KR-Etzel, aaO, § 15 KSchG Rz 87). Ebenfalls läßt sich eine endgültige Betriebsstillegung auch dem Kündigungsschreiben vom 16. August 1983 an den Kläger, wonach diesem wegen "endgültiger Betriebsstillegung" gekündigt werden sollte, nichts entnehmen, da nicht feststeht, was der Unterzeichner dieses Schreibens unter einer "endgültigen Betriebsstillegung" versteht bzw. worin diese liegen soll.

Allerdings kann davon ausgegangen werden, daß die BB GmbH die Fortführung des Betriebes dann nicht mehr beabsichtigte, wenn das Mietverhältnis über die Räumlichkeiten zwischenzeitlich geendet hätte. Die Beklagte hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts keine Angaben darüber gemacht, wann die Nutzungsrechte der BB GmbH an den Räumlichkeiten geendet haben. Die am 14. August 1983 von der KKGGGmbH & Co. aufgegebene Zeitungsannonce spricht nicht zwingend für eine Beendigung des Mietverhältnisses zu diesem Zeitpunkt, da es durchaus üblich ist, daß ein Vermieter sich nach einem neuen Mieter schon dann umsieht, wenn das Mietverhältnis zu dem alten Mieter noch besteht, aber in einem absehbaren Zeitpunkt endet, um eine übergangslose Vermietung zu gewährleisten. Es ist also durchaus denkbar, daß der Mietvertrag erst Ende August geendet hat und die Räumlichkeiten von Frau Be am 1. September 1983 übergangslos gemietet worden sind. Selbst wenn man jedoch von einer Beendigung des Mietverhältnisses BB GmbH-KKGGGmbH & Co. ausgeht, liegt darin noch keine Betriebsstillegung. In diesem Fall ist der Betrieb bei Beendigung des Mietverhältnisses auf den Vermieter, die KKGGGmbH & Co. übergegangen (vgl. Seiter, aaO, S. 45, 46). Die Bemühungen des Vermieters, per Anzeige einen neuen Mieter zu finden, sprechen auch hier gegen eine Stillegungsabsicht.

Eine Betriebsstillegung kann auch nicht darin gesehen werden, daß in der Anzeige zur Vermietung die Räumlichkeiten für alle möglichen Zwecke, nicht aber zur Nutzung als Bowling-Anlage, angeboten wurden. Entscheidend ist, daß die Räumlichkeiten bereits am 26. August 1983 wieder zum Betrieb einer Bowling-Anlage vermietet worden sind. Die Beklagte, die die Umstände für eine Betriebsstillegung darlegen muß, hat bei der erneuten Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht weitere Umstände vorzutragen, aus denen sich ergeben soll, daß der Bowling-Betrieb aufgelöst worden ist und aus welchen Gründen in der Anzeige alle möglichen Nutzungsmöglichkeiten genannt worden sind, nur nicht die einer Bowling-Anlage, obwohl in den Räumlichkeiten jahrzehntelang ausschließlich eine Bowling-Anlage betrieben wurde und aufgrund der Anzeige die Räume wieder zum Betrieb einer Bowling-Anlage vermietet wurden.

IV. Kommt das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu der Annahme, der Betrieb der BB GmbH sei nicht stillgelegt worden, wird es weiter zu prüfen haben, ob der Betrieb durch R e c h t s g e s c h ä f t übergegangen ist.

1. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf ihn übergegangen ist. Die Art des erforderlichen Rechtsgeschäftes hat der Gesetzgeber offengelassen. Es müssen nicht unmittelbare rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen dem früheren und dem neuen Betriebsinhaber bestehen (BAG 35, 104, 106 f. = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 14. Oktober 1982 - 2 AZR 811/79 - AP Nr. 36 zu § 613 a BGB, zu B II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - aaO, zu B II 2 der Gründe; Seiter, aaO, S. 46; Backhaus, DB 1985, 1131, 1133; Schreiber, RdA 1982, 137, 143). Entscheidend ist, ob der neue Betriebsinhaber die Befugnis zur Betriebsführung aus einem Rechtsgeschäft herleiten kann (BAG Urteil vom 22. Mai 1985, aaO, zu B II 2 der Gründe). Für die Anwendbarkeit des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB reicht es auch aus, wenn der Erwerber die Verfügungsbefugnis über einen Betrieb durch ein B ü n d e l von verschiedenen Rechtsgeschäften über einzelne wesentliche Betriebsmittel mit verschiedenen Dritten erhält. Dies gilt schon deshalb, weil in der heutigen Wirtschaftspraxis häufig ein Betrieb auf betriebsfremden Grundstücken mit Maschinen betrieben wird, an denen wieder andere Eigentumsrechte haben. Die verschiedenen Rechtsgeschäfte müssen jedoch insgesamt auf den Übergang eines funktionsfähigen Betriebes oder Betriebsteils ausgerichtet sein (BAG 39, 208, 213 = AP Nr. 31 zu § 613 a BGB, zu 1 b der Gründe; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - aaO, zu B II 2 der Gründe; Backhaus, DB 1985, 1131, 1133).

2. Vorliegend ergibt sich aus den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang.

a) Die Nutzungsrechte an dem Grundstück und den Räumlichkeiten in der K straße sind durch Mietvertrag vom 26. August 1983, also durch Rechtsgeschäft, auf die ehemalige Geschäftsführerin der Beklagten, Karin Be, übergegangen, nachdem dieses Nutzungsrecht vorher die BB GmbH besaß. Da die Beklagte seit ihrer Gründung am 26. September 1983 unstreitig die Räumlichkeiten nutzt, ist jedenfalls der Beweis des ersten Anscheins erbracht, daß die Nutzungsrechte aus dem Mietvertrag über die Räumlichkeiten inzwischen durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen ihr und Frau Be - sei es durch Gesellschaftsvertrag oder aufgrund einer anderen Vereinbarung - auf die Beklagte übergegangen ist (vgl. BAG Urteil vom 15. Mai 1985 - 5 AZR 276/84 - EzA § 613 a BGB Nr. 43). Zudem hat die Beklagte nie bestritten, diese Nutzungsrechte erhalten zu haben; vielmehr trägt sie selbst vor, sie, die Beklagte, habe die Halle von der KKGGGmbH & Co. gemietet.

b) Da sich aus den Ausführungen unter B II 2 ergibt, daß die Beklagte die mit der BB GmbH bestehenden Belegungspläne übernommen hat, spricht auch hier der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß diesem Übergang rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zugrunde lagen. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 15. Mai 1985 (aaO) entschieden, daß dann, wenn der Arbeitnehmer, der einen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB geltend mache, darlege, daß der in Anspruch genommene Betriebserwerber die wesentlichen Betriebsmittel nach Einstellung des Geschäftsbetriebs des bisherigen Geschäftsinhabers verwende, um einen gleichartigen Geschäftsbetrieb zu führen, der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, daß dies aufgrund eines Rechtsgeschäfts i.S. von § 613 a BGB geschehen sei.

c) Schließlich hat die Beklagte die Nutzungsrechte an der Bowling-Anlage des Fabrikats AMF durch Mietvertrag mit der MMBBGmbH erhalten. Eine derartige Anlage beabsichtigte auch die BB GmbH für ihren Betrieb in der K straße zu benutzen.

Das Berufungsgericht wird daher nun der Beklagten Gelegenheit geben müssen darzulegen, woraus sich ergeben soll, daß der Betrieb trotz allem nicht durch Rechtsgeschäft übergegangen ist.

V. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Betrieb sei durch Rechtsgeschäft übergegangen, wird es noch zu prüfen haben, ob der Betriebsübergang auch bereits am 1. Oktober erfolgt ist. Dabei wird es folgendes zu beachten haben:

1. Die Beklagte ist am 26. September 1983 errichtet worden. Der Mietvertrag über die Nutzung des Grundstücks und der Räumlichkeiten in der K straße ist von der späteren Geschäftsführerin und alleinigen Gesellschafterin der Beklagten, Karin Be, am 26. August 1983 mit Wirkung ab 1. September 1983 abgeschlossen worden. Den Mietvertrag über die AMF-Anlage hat die Beklagte am 1. November 1983 abgeschlossen. Den Spielbetrieb hat sie am 16. November 1983 aufgenommen. Nach dem Vortrag der Beklagten hat Frau Be bereits in der letzten August-Dekade Kontakt zu der MMBBGmbH aufgenommen und die AMF- Anlage von Herrn M zur Miete angeboten bekommen. Die Anlage wurde in der Zeit von Mitte September bis Mitte November eingebaut.

2. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist nach überwiegender Meinung nicht der Abschluß der einzelnen Verpflichtungsgeschäfte, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Betriebserwerber die betriebliche Organisation übernimmt und den Betrieb in eigenem Namen fortführt (Schaub, aaO, § 118 II 4, S. 705; Seiter, aaO, S. 76; Posth, Arbeitsrechtliche Probleme beim Betriebsinhaberwechsel, 1977, S. 79, 101; Birk, Anm. zu BAG EzA § 613 a BGB Nr. 1; Lorenz/Fischer, Individualrechtliche Probleme beim Betriebsübergang nach § 613 a BGB, 1980, S. 148; Gerhard Wendling, Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis, 1980, S. 87; Heinze, DB 1980, 205, 209).

Vorliegend spricht bisher alles dafür, daß Frau Be schon zum 1. September 1983 in die betriebliche Organisation eintreten konnte. Von diesem Zeitpunkt an besaß sie die Nutzungsrechte an den Räumlichkeiten. Ab Mitte September wurde dann die neue Anlage eingebaut. Keinesfalls ist die Leitungsmacht erst mit Eröffnung des Spielbetriebs am 16. November 1983 übergegangen. Für den Betrieb der Bowling-Anlage notwendige Verträge, wie Belegungsverträge, Arbeitsverträge, Lieferverträge, konnten auch unabhängig davon abgeschlossen werden, ob der Spielbetrieb wegen Umbauarbeiten vorübergehend geruht hat.

3. Am 1. Oktober hat das Arbeitsverhältnis des Klägers auch noch bestanden. Mit Urteil vom 25. Oktober 1983 des Arbeitsgerichts Berlin - 16 Ca 182/83 - ist rechtskräftig festgestellt worden, daß die BB GmbH in das zwischen Erika und Christian Sch einerseits und dem Kläger andererseits bestehende Arbeitsverhältnis eingetreten ist, und daß dieses Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der BB GmbH vom 16. August 1983 nicht aufgelöst worden ist.

Triebfürst Dr. Weller Ascheid

Mauer Brenne

 

Fundstellen

Haufe-Index 438184

BB 1987, 63

DB 1987, 99-100 (LT1-2)

JR 1987, 132

NZA 1987, 123-124 (LT1-2)

RdA 1986, 406

SAE 1988, 50-55 (LT1-2)

ZIP 1986, 1595

ZIP 1986, 1595-1600 (LT1-2)

AP § 613a BGB (LT1-2), Nr 53

EzA § 613a BGB, Nr 53 (LT1-2)

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