Entscheidungsstichwort (Thema)

Wartezeit und Altersgrenze. Gesellschafter-Nachhaftung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird in einer Versorgungszusage die Erfüllung einer Wartezeit gefordert, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß diese bis zum Erreichen einer Altersgrenze erfüllt sein muß. Schweigt die Versorgungsregelung, so ist davon auszugehen, daß keine feste Altersgrenze und keine Begrenzung für die Erfüllung der Wartezeit vorgesehen sind.

2. Kann ein Arbeitnehmer die geforderte Wartezeit erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres erreichen, so ist bei seinem vorzeitigen Ausscheiden der Teilwert der Betriebsrente so zu berechnen, daß nicht das 65. Lebensjahr, sondern der Ablauf der vorgesehenen Wartezeit als Höchstdauer des Arbeitsverhältnisses iS des § 2 Abs 1 BetrAVG anzusetzen ist.

3. Es bleibt offen, ob die Rechtsprechung des Senats zur Nachhaftung ausgeschiedener OHG-Gesellschafter oder Komplementäre (Urteil des BAG vom 1977-07-21 3 AZR 189/76 = AP Nr 1 zu § 128 HGB) uneingeschränkt aufrechtzuerhalten ist.

Eine zeitliche Beschränkung der Nachhaftung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn eine OHG in eine GmbH & Co KG umgestaltet wird und der früher persönlich haftende Gesellschafter mit Hilfe der Komplementär-GmbH die Geschicke des Unternehmens weiterhin bestimmt.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 30.10.1979; Aktenzeichen 6 Sa 91/79)

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 06.12.1978; Aktenzeichen 4 Ca 157/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438332

BAGE 42, 312-324 (LT1-3)

BAGE, 312

BB 1983, 1539-1542 (LT1-3)

DB 1983, 1259-1261 (LT1-3)

NJW 1983, 2283

NJW 1983, 2283-2284 (LT1-3)

GmbH-Rdsch 1984, 38-39 (LT1-3)

BetrR 1986, 53-58 (LT1-3)

BetrAV 1983, 177-180 (LT1-3)

JR 1985, 176

SAE 1983, 256-260 (LT1-3)

WM IV 1983, 848-852 (LT1-3)

ZIP 1983, 715

ZIP 1983, 715-719 (LT1-3)

AP § 128 HGB (LT1-3), Nr 4

ArbuR 1985, 133-135 (LT1-3)

EzA § 1 BetrAVG, Nr 25 (LT1-3)

VersR 1983, 865-867 (LT1-3)

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