Leitsatz (redaktionell)

1. Wird in einem Haushaltsplan einer Gemeinde eine bestimmte Personalstelle aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Gremiums gestrichen, ist davon auszugehen, daß diese konkrete Stelle entbehrlich ist und deshalb nicht bestehen soll.

2. Die Durchführung des Gemeindebeschlusses, nämlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Stelleninhabers, ist nur im Rahmen und unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen möglich; insoweit ist die Durchführung der Entscheidung von den Gerichten für Arbeitssachen und ihre Wirksamkeit im Einzelfall voll nachzuprüfen.

3. Werden im öffentlichen Dienst bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen gestrichen, liegt darin grundsätzlich ein betriebliches Erfordernis iS von KSchG § 1 Abs 2. Es ist jedoch weiter zu prüfen, ob dieser Grund auch gewichtig genug ist, die Kündigung als sozial gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Dazu bedarf es einer Interessenabwägung.

4. Werden Reinigungsarbeiten in einer öffentlichen Dienststelle an Privatunternehmen übertragen, stellt das eine Rationalisierungsmaßnahme nach § 2 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter vom 1970-05-06 idF 1974-11-07 dar, so daß bei der Interessenabwägung die Vorschriften des § 4 Abs 2 dieses Tarifvertrages zu berücksichtigen sind. Rationalisierungsmaßnahmen iS dieses Tarifvertrages sind Änderungen der Arbeitsorganisation, die auch darin zu sehen sind, daß bisher aufgrund von Dienstverträgen geleistete Arbeiten nunmehr aufgrund Werkvertrages durchgeführt werden sollen.

 

Normenkette

GG Art. 28; TVG § 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG 1969 § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 08.09.1976; Aktenzeichen 2 Sa 410/76)

 

Fundstellen

BAGE 30, 272-281 (LT1-4)

DB 1978, 1935-1937 (LT1-4)

NJW 1978, 2525

NJW 1978, 2525-2526 (LT1-4)

AP § 1 KSchG 1969, Nr 5

AR-Blattei, ES 1300 Nr 1 (LT1-4)

AR-Blattei, Rationalisierungsschutz Entsch 1 (LT1-4)

ArbuR 1979, 124-126 (ST4)

EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 8 (LT1-4)

MDR 1978, 961-962 (LT1-4)

RiA 1979, 31 (T1-4)

DVBl. 1979, 433

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