Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzbedürfnis für ausschließlich vergangenheitsbezogene Statusfeststellungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für eine Klage, die ausschließlich auf die Feststellung gerichtet ist, daß in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist ein Feststellungsinteresse nur gegeben, wenn sich aus der Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben.

2. Die bloße Möglichkeit, daß dem Kläger, wenn er Arbeitnehmer war, Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung zustehen, reicht zur Bejahung des Feststellungsinteresses nicht aus (Weiterführung von BAGE 85, 347 = AP Nr. 40 zu § 256 ZPO 1977).

 

Normenkette

ZPO § 256

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 16.12.1997; Aktenzeichen 13 Sa 780/97)

ArbG Köln (Urteil vom 06.03.1997; Aktenzeichen 14 Ca 34/95)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Dezember 1997 – 13 Sa 780/97 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Dezember 1997 – 13 Sa 780/97 – insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 6. März 1997 – 14 Ca 34/95 – geändert:

Das Versäumnisurteil vom 7. September 1995 – 14 Ca 34/95 – wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

4. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1995 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Die Klägerin war seit Juli 1982 als Sprecherin und Übersetzerin in der Frankreich-Redaktion des D beschäftigt. Sie wurde als freie Mitarbeiterin behandelt. Auf eine Anfrage des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Juni 1991, in der sie als freie Mitarbeiterin bezeichnet wurde, teilte der D mit Schreiben vom 24. Juni 1991 mit, es sei nicht beabsichtigt, den Beschäftigungsumfang der Klägerin zu verändern. Sie könne vielmehr davon ausgehen, daß sie unter Beachtung der für sie verbindlichen Tarifverträge auch in Zukunft im bisherigen Umfang eingesetzt werde.

Die Beklagte übernahm die Europaredaktionen des D zum 1. Juli 1993 aufgrund einer Übernahmevereinbarung vom 27. April 1993. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin ab 1. Juli 1993 weiter, für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 30. September 1995 als Moderatorin.

Mit Schreiben vom 17. Februar 1994 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie im Rahmen der Neuordnung der Fremdsprachenkonzeption des Europaprogramms wegen wesentlicher Einschränkungen der Programme und des Programmetats nicht mehr in der Lage sei, sie nach dem 1. September 1994 im bisherigen Umfang als freie Mitarbeiterin zu beschäftigen. Die Klägerin machte demgegenüber mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 30. November 1994 geltend, die Mitteilungsfrist gemäß Ziff. 5.2 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen der De vom 1. Januar 1978 in der Fassung vom 1. Januar 1994 betrage 12 Monate. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihr bis zum 28. Februar 1995 das bisher bezogene Honorar in voller Höhe weiter zu zahlen. Für den Fall, daß die Beklagte dazu nicht bereit sei, werde sie, die Klägerin, Klage auf Feststellung erheben, daß zwischen den Parteien ein Teilzeitarbeitsverhältnis bestehe; hilfsweise werde sie den Anspruch aus dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen geltend machen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 teilte die Beklagte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit, ein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis liege erst seit 1986 vor; daher betrage die tarifvertragliche Mitteilungsfrist nicht zwölf, sondern nur sechs Monate.

Mit ihrer am 2. Januar 1995 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Januar 1995 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Seit dem 1. Oktober 1995 ist die Klägerin nicht mehr für die Beklagte tätig geworden, da sie nach Paris verzogen ist. Die Klägerin hat dann ihren Feststellungsantrag auf die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1995 erstreckt und beschränkt.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei seit Oktober 1983 ständig und regelmäßig als Sprecherin und Übersetzerin auf der Grundlage von wöchentlich erstellten Dienstplänen eingesetzt worden. Die Einsätze seien mit dem Dienstleiter bzw. dem stellvertretenden Dienstleiter nicht abgesprochen gewesen, da diesen bekannt gewesen sei, daß sie ständig für Einsätze zur Verfügung gestanden habe. Auf weitere Einsätze habe sie nur rechnen dürfen, wenn sie ständig verfügbar, zuverlässig, pünktlich und einsatzwillig gewesen sei. Die Übersetzungen habe sie überwiegend in den Räumen der Beklagten, zum Teil aber auch bei sich zu Hause gefertigt. Auch als Moderatorin sei sie weder programmgestaltend noch als Autorin tätig geworden. Sie habe die Aufgabe gehabt, bereits produzierte Bänder zusammenzufügen und die ihr vorgelegten Texte und die jeweilige Anmoderation der Musikstücke zu sprechen. Die Moderationstexte hätten nicht von ihr gestammt, sondern seien ihr durch deutsche Texte vorgegeben worden, die sie habe übersetzen und sodann sprechen müssen.

Das Feststellungsinteresse sei deshalb gegeben, weil sie Ansprüche nach dem Versorgungstarifvertrag vom 30. Juni 1981 habe, dessen Wartezeit sie erfüllt habe. Bei Ausscheiden bestehe eine Anspruch auf Nachversicherung sowie auf Zahlung eines Abfindungsbetrages hinsichtlich der Altersversorgung.

Nachdem gegen die Klägerin ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen war, hat sie beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils festzustellen,

daß zwischen den Parteien vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1995 ein Arbeitsverhältnis bestand.

Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Die Beklagte hat vorgetragen, die Statusklage sei bislang nicht schlüssig; den Sachvortrag der Klägerin hinsichtlich der Zeit bis zum 30. Juni 1993 (Tätigkeit für den D ) hat sie mit Nichtwissen bestritten. Sie hat zudem behauptet, die Klägerin habe nicht nach fertigen und verbindlichen Dienstplänen gearbeitet. Soweit sie überhaupt in Einsatzpläne eingetragen worden sei, sei dies nicht verpflichtend für bestimmte Einsätze gewesen. Vor Aufnahme in die Einsatzpläne habe sich die Klägerin jeweils in Listen eintragen können, wann sie für Einsätze zur Verfügung stehe und wann nicht. Ständige Dienstbereitschaft sei nicht erwartet worden. Spätestens seit dem 1. Oktober 1994 seien keinerlei Einsatz- oder Dienstpläne für freie Mitarbeiter mehr aufgestellt worden. Keinesfalls habe die Klägerin in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September 1995 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Denn in dieser Zeit sei sie als Moderatorin und damit programmgestaltend tätig geworden, und zwar ohne Eintrag in Dienst- oder Einsatzpläne. Dabei habe es sich um eine widerspruchslos hingenommene Änderung des Beschäftigungsverhältnisses gehandelt. Jedenfalls könne die Klägerin nicht die rückwirkende Feststellung des Arbeitnehmerstatus ab dem 1. Oktober 1983 begehren. Insoweit mache sie, die Beklagte, Verwirkung und unzulässige Rechtsausübung geltend. Die Klägerin habe 12 Jahre lang die wesentlich höheren Honorare einer freien Mitarbeiterin bezogen und mache nun den Versuch, sich die Versorgungsansprüche einer Arbeitnehmerin zu sichern.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des gesamten Zeitraums stattgegeben, das Landesarbeitsgericht nur bis zum 31. Januar 1995. Im Hinblick auf die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 30. September 1995 hat es die Klage abgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Parteien ihre ursprünglichen Anträge weiter, soweit sie beim Landesarbeitsgericht unterlegen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet, die der Klägerin dagegen unbegründet. Die Klage ist unzulässig. Es fehlt an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Nach dieser Vorschrift kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO ist als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat das Gericht allerdings nicht den Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen. Vielmehr hat der Kläger die erforderlichen Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG Urteile vom 21. September 1993 – 9 AZR 580/90 – und 23. April 1997 – 5 AZR 727/95 – BAGE 74, 201, 203; 85, 347 = AP Nr. 22, 40 zu § 256 ZPO 1977).

1. Das Bundesarbeitsgericht hat Klagen von Beschäftigten auf Feststellung, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, also gegenwartsbezogene Klagen, in ständiger Rechtsprechung für zulässig erklärt, und zwar auch dann, wenn im Laufe des Statusprozesses bereits erkennbar wird, daß später über einzelne Arbeitsbedingungen gestritten wird (BAG Urteil vom 20. Juli 1994 – 5 AZR 196/93 – AP Nr. 26 zu § 256 ZPO 1977). Das Interesse an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich bei derartigen Klagen daraus, daß bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses auf das Vertragsverhältnis der Parteien unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind, die ein Arbeitsverhältnis gestalten, und zwar sofort und nicht erst in Zukunft. Das gilt auch für den Fall, daß Streit über einzelne Arbeitsbedingungen absehbar ist. Es wäre prozeßökonomisch wenig sinnvoll, den um die Statusbeurteilung eines Beschäftigten geführten Prozeß von Anfang an mit Streitpunkten zu belasten, etwa dem zeitlichen Umfang der Beschäftigung oder der Eingruppierung, die bei positivem Ausgang des Rechtsstreits zwischen den Parteien in aller Regel in Verhandlungen geklärt werden. Die Beantwortung der für den Beschäftigten wichtigsten Fragen nach dem arbeitsrechtlichen Schutz seines Rechtsverhältnisses soll nicht durch eine vermeidbare Ausweitung des Streitgegenstands verzögert werden. Die Statusfrage ist die Grundfrage solcher Rechtsstreite; es ist möglich, sie vorab zu gerichtlichen Entscheidungen zu stellen.

Die klagende Partei ist demnach bei der gegenwartsbezogenen Feststellungsklage nicht gehalten, die Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses dahin zu erweitern, daß das Arbeitsverhältnis zu bestimmten Bedingungen besteht. Sie braucht also in diesem Fall nicht den weitestgehenden Feststellungsantrag zu stellen.

2. Im Streitfall ist die Klage dagegen auf die Feststellung eines beendeten Rechtsverhältnisses gerichtet. Mit der Klage erstrebte die Klägerin zwar ursprünglich eine gegenwartsbezogene Feststellung. Das Rechtsverhältnis wurde jedoch noch vor der Güteverhandlung beendet. Daraufhin hat die Klägerin ihren Antrag bereits in erster Instanz in einen ausschließlich vergangenheitsbezogenen Antrag geändert.

Auf Klagen, die auf Feststellung eines beendeten Rechtsverhältnisses gerichtet sind, treffen die Erwägungen, mit denen das Rechtsschutzbedürfnis für gegenwartsbezogene Feststellungsklagen zu bejahen ist, nicht zu. Das Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bedarf einer besonderen Begründung. Es ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu bejahen, wenn sich hieraus Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAG Urteil vom 23. April 1997, aaO; Urteil vom 24. September 1997 – 4 AZR 429/95 – AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Reichsbund), wovon auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23. April 1997 (– 5 AZR 727/95 – BAGE 85, 347 = AP Nr. 40 zu § 256 ZPO 1977) die pauschale Behauptung, die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit hätte zu einem Anspruch auf eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente geführt, nicht ausreichen lassen, um das Feststellungsinteresse zu begründen. Soweit dieses daraus hergeleitet werde, daß der Arbeitgeber gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichtabführung von Rentenbeiträgen und dadurch eingetretener Rentenkürzung schulde, müsse eine entsprechende Leistungsklage oder aber eine auf das Bestehen einer Schadensersatzpflicht gerichtete Feststellungsklage erhoben werden. Diese hätten Vorrang vor der Statusklage.

Diese Grundsätze gelten auch für Feststellungsklagen, die ursprünglich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis bezogen waren (BAG Urteil vom 21. September 1993, aaO), jedenfalls dann, wenn dieses Rechtsverhältnis bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts beendet war. Das heißt, daß der Kläger sein fortbestehendes Interesse hinreichend begründen muß. Das hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht getan.

a) Das Landesarbeitsgericht, das von diesen Grundsätzen ausgegangen ist, hat das Feststellungsinteresse mit folgender Begründung bejaht: Die Klägerin habe sich auf konkrete, unmittelbar gegen die Beklagte gerichtete Ansprüche betreffend eine betriebliche Altersversorgung – Nachversicherung und Abfindung von Versorgungsansprüchen – bezogen, welche jedenfalls teilweise auch nach dem Vortrag der Beklagten als rechtliche Konsequenz eines Obsiegens in der Statusklage „ernsthaft in Betracht” kämen. Ob gegenüber hieraus hergeleiteten Versorgungsansprüchen oder etwaigen Abfindungsansprüchen Einwände vorgebracht werden könnten, sei nicht im Rahmen der vorliegenden Statusklage zu prüfen.

b) Dem kann nicht gefolgt werden. Das Landesarbeitsgericht läßt letztlich entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die bloße Möglichkeit, daß sich aus der Feststellung Folgen für die Gegenwart oder für die Zukunft ergeben, zur Bejahung des Feststellungsinteresses ausreichen.

Damit dient aber die Feststellungsklage weder dem Rechtsfrieden noch der Prozeßökonomie. Denn es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung auch dann nicht besteht, wenn die Klägerin im Streitzeitraum Arbeitnehmerin war. Die Klägerin ist nicht tarifgebunden. Sie könnte ihren Anspruch auf die tariflich geregelte Altersversorgung nur auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Dem könnte die Beklagte mit Aussicht auf Erfolg entgegenhalten, daß die Zubilligung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nicht zu einer Gleichbehandlung der Klägerin mit den (anderen) Arbeitnehmern, sondern zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen würde (vgl. BAG Urteil vom 25. Februar 1999 – 3 AZR 124/97 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Während der gesamten Dauer ihrer Beschäftigung hat sie Vergütungen bezogen, die erheblich über denen vergleichbarer Arbeitnehmer lagen. Zahlreiche Sprecher und Übersetzer der Beklagten hatten in der Vergangenheit Klage auf Feststellung ihrer Arbeitnehmereigenschaft erhoben. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin nichts unternommen. Ihr Bemühen um eine betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer läuft darauf hinaus, daß sie hinsichtlich der abgeschlossenen Rechtsbeziehungen sowohl die Vorteile des Arbeitnehmers als auch die des freien Mitarbeiters für sich beansprucht.

c) Nach alledem bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß es im Verhältnis der Parteien zueinander auf die hier streitgegenständliche Feststellung, daß die Klägerin Arbeitnehmerin war, nicht ankommt. Daher ist das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Feststellungsklage zu verneinen.

 

Unterschriften

Griebeling, Reinecke, Kreft, Müller, Anthes

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 03.03.1999 durch Clobes, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436158

DB 1999, 1224

NJW 1999, 2918

NWB 1999, 2075

EBE/BAG 1999, 74

ARST 1999, 285

FA 1999, 197

FA 1999, 228

JR 2000, 219

NZA 1999, 669

ZTR 1999, 382

AP, 0

AuA 2000, 135

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