Leitsatz (amtlich)

1. Unterbleibt im Mitwirkungsverfahren nach BPersVG § 72 Abs 1 die Erörterung der beabsichtigten Maßnahme (Kündigung) mit dem Dienststellenleiter, so berührt dies die Wirksamkeit der Maßnahme jedenfalls dann nicht, wenn der Personalrat eine Erörterung nicht wünscht.

2. Unterläßt es der Personalrat, dem Beschäftigten im Beteiligungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so wirkt sich dies nicht zu Lasten des Arbeitgebers aus. Dieser Mangel fällt in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Personalrates (vgl BAG 1975-08-04 2 AZR 266/74 = BAGE 27, 209 = AP Nr 4 zu § 102 BetrVG 1972).

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Erforderlichkeit einer Abmahnung bei Störungen im Vertrauensbereich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60124

BAGE 37, 387-400 (LT1-2)

BAGE, 387

DB 1982, 1416-1417 (LT1-2)

DB 1982, 1417-1417 (T)

NJW 1982, 2791

NJW 1982, 2791-2792 (LT1-2)

AP, (LT1-2)

AR-Blattei, Personalvertretung XID Entsch 20 (LT1-2)

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