Leitsatz (redaktionell)

1. Die Arbeitsgerichte sind sachlich zuständig auch für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die zwar nicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgetragen werden, die aber im kollektiven Arbeitsrecht, insbesondere dem Tarifvertragsrecht, wurzelnde Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben und Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in ihrer Eigenschaft als Träger von Arbeitsverhältnissen betreffen.

2. Dies ist bei einem Rechtsstreit der Fall, dessen Gegenstand ein Anspruch ist, der in den tarifvertraglichen Bestimmungen wurzelt, die das Verhältnis von gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien zu den tarifgebundenen Arbeitgebern normativ regeln.

3. Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, die Wohlfahrtscharakter tragen, sind keine Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des ArbGG § 2 Abs 4.

4. Tarifvertragliche Normen, die das Verhältnis gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien zu Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, können für allgemeinverbindlich erklärt werden.

5. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags ist im Verhältnis zu sogenannten Außenseitern kein Verwaltungs-, sondern ein Normsetzungsakt. Die Allgemeinverbindlicherklärung unterliegt insoweit wie alle Rechtsnormen der gerichtlichen Nachprüfung.

6. Die Allgemeinverbindlicherklärung der Sozialtarife im Baugewerbe vom 1960-11-12 verstößt weder gegen GG Art 3 Abs 1 (verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz) noch gegen GG Art 9 Abs 3 (Koalitionsfreiheit).

 

Normenkette

TVG § 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 2 Abs. 4, 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 16.05.1963; Aktenzeichen 3 Sa 520/62)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439269

BAGE 17, 59

BAGE, 59

BB 1965, 708

DB 1965, 858

NJW 1965, 1624

BetrAV 1965, 146

SAE 1965, 139

AP § 5 TVG, Nr 12

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit VB Entsch 16

AR-Blattei, ES 1550.10 Nr 7

AR-Blattei, ES 160.5.2 Nr 16

AR-Blattei, Tarifvertrag X Entsch 7

ArbuR 1965, 315

MDR 1965, 608

WA 1965, 89

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