Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerweiterbildung. Jedermannzugänglichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Bestätigung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erhebung von Teilnehmerbeiträgen von Nichtmitgliedern des durchführenden Vereins für Veranstaltungen der Arbeitnehmerweiterbildung (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1997 – 9 AZR 253/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen)

 

Normenkette

Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz – AWbG) 2 Satz 1, § 7, § 9 Satz 1; Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) § 2 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 10.05.1996; Aktenzeichen 9 Sa 232/96)

ArbG Wuppertal (Urteil vom 07.11.1995; Aktenzeichen 8 Ca 3511/95)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 1996 – 9 Sa 232/96 – aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 7. November 1995 – 8 Sa 3511/95 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.819,90 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag ab 17. August 1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG NRW).

Der Kläger, Vertrauensmann der IG Metall, ist seit 1977 bei der Beklagten als Maschineneinrichter beschäftigt. Vom 22. Mai bis 2. Juni 1995 besuchte er im Bildungszentrum S. das von der IG Metall durchgeführte Seminar „Arbeitnehmer/-innen in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft III”. Die Veranstaltung war vom zuständigen Ministerium als Bildungsveranstaltung anerkannt; das Bildungszentrum S. ist anerkannte Einrichtung der Weiterbildung in Trägerschaft der IG Metall.

Der Bildungsbeauftragte der IG Metall hat an dem „Schwarzen Brett” im Betrieb der Beklagten Anfang 1995 das Bildungsprogramm der IG Metall für das Jahr 1995 ausgehangen. Die Gewerkschaft hat weiterhin „alle Interessenten” auf das Bildungsprogramm durch eine Anzeige in der Westdeutschen Zeitung hingewiesen. In der Einleitung des Bildungsprogramms heißt es u.a.:

„Teilnahmemöglichkeiten nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz

Die Seminare sind für jedermann zugänglich, auch dann, wenn sich die Inhalte an den Interessen bestimmter Zielgruppen oder an Verhältnissen in der Metallwirtschaft orientieren.

Für die Teilnahme wird ein Kostenbeitrag für Unterkunft und Verpflegung erhoben.

Für die Mitglieder der IG Metall werden die Kosten übernommen, soweit keine Erstattung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG) oder nach dem Schwerbehindertengesetz (§ 26 Abs. 4 SchwbG) durch den Arbeitgeber erfolgt.

Alle „Wochenseminare 1995” können nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) besucht werden. …”

Das besuchte Seminar war dort angekündigt:

Arbeitnehmer/-innen in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft III

Fällt unter § 37 Abs. 7 BetrVG

Vertiefung der Kenntnisse über den Zusammenhang betrieblicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Machtverhältnisse – Konsequenzen für die Arbeit der Interessenvertretung.

  • Kenntnisse über gesellschaftspolitische Zielvorstellungen der Unternehmerverbände und der Gewerkschaft (§ 2 BetrVG) anhand der Analyse wichtiger programmatischer Stellungnahmen
  • Vermittlung geschichtlicher Grundkenntnisse mit dem Ziel, die Voraussetzungen gewerkschaftlicher Politik in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft den Teilnehmer/-innen besser zu verdeutlichen.
  • Zusammenhang zwischen betrieblichen Bedingungen und wirtschaftlichen und politischen Vorgaben und Entscheidungen sowie deren Auswirkungen auf die betriebliche Arbeit
  • Herausbildung der Hauptformen der wirtschaftlichen und politischen Organisation der Arbeitnehmer/-innen, Formen der Durchsetzung ihrer Interessen
  • Betriebliche Auswirkungen der gewerkschaftlichen Tarifpolitik in Verbindung mit Einkommensverteilung und Tarifautonomie, gesamtwirtschaftlicher Stabilität und Wachstum
  • Konjunkturpolitik sowie Probleme der sektoralen und regionalen Strukturpolitik – Auswirkungen auf die Betriebe (Rationalisierung, Arbeitslosigkeit)
  • Konsequenzen für die Arbeit der Interessenvertretung auf den verschiedenen Ebenen und die Mittel zur Durchsetzung von Forderungen: Vertrauensleute- und Betriebsrätearbeit, Tarifpolitik, Streik, Mitbestimmung und Betriebsverfassung

Empfehlenswert ist der vorherige Besuch des Seminars „Arbeitnehmer/-innen in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft II” bzw. „Situation und Interessen junger Arbeitnehmer/-innen im Betrieb II”.”

Die vom Kläger im März 1995 beanspruchte bezahlte Freistellung ist ihm von der Beklagten mit der Maßgabe bewilligt worden, die Entgeltfortzahlung nach dem Besuch der Veranstaltung gerichtlich zu klären. Im Fall der positiven Klärung werde dem Kläger das Entgelt nachgezahlt.

Mit der am 17. August 1995 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.819,90 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit 17. August 1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Allgemeinzugänglichkeit zu dem vom Kläger besuchten Seminar sei wegen des von Nichtgewerkschaftsmitgliedern erhobenen Kostenbeitrags von rund 550,00 DM nicht gegeben. Es habe in erster Linie der Schulung der Mitglieder der Gewerkschaft und von Betriebsräten gedient.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassen Revision. Die Beklagte bittet um deren Zurückweisung.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist aufgrund der mit ihm getroffenen Vereinbarung verpflichtet, für die Zeit seiner Seminarteilnahme das der Höhe nach unstreitige Arbeitsentgelt zuzüglich der Prozeßzinsen (§ 291 BGB) zu zahlen.

1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 1 und § 7 AWbG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAGE 74, 204, 205; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAG Urteil vom 21. Oktober 1997 – 9 AZR 253/96 –, m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen). An der für den Anspruch aus § 1 und § 7 AWbG erforderlichen Freistellungserklärung fehlt es hier.

2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus der Sondervereinbarung der Parteien (§§ 305, 241 BGB). Danach hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn ihm ein Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an dem Seminar zustand (vgl. insoweit ähnliche Vereinbarungen in den Senatsurteilen vom 9. Februar 1993 – 9 AZR 648/90BAGE 72, 200 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 24. August 1993 – 9 AZR 240/90BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 – 9 AZR 9/92BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; vom 21. Oktober 1997 – 9 AZR 253/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Diese vertraglich vereinbarte Voraussetzung ist erfüllt.

a) Zwischen den Parteien war ausschließlich umstritten, ob die Bildungsveranstaltung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) durchgeführt worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat das verneint. Das Seminar sei entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 WbG nicht „für jedermann zugänglich” gewesen. In dem für Unterkunft und Verpflegung erhobenen Kostenbeitrag liege „ganz augenscheinlich” eine Kostenbarriere, die dazu diene, Nichtmitglieder fernzuhalten.

Dieser Auffassung kann weder in der Begründung noch im Ergebnis zugestimmt werden.

aa) „Für jedermann zugänglich” ist eine Bildungsveranstaltung dann, wenn sie den nach § 2 AWbG anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offensteht. Richtet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich (vgl. BAG Urteile vom 3. August 1989 – 8 AZR 249/87BAGE 62, 280 = AP Nr. 4 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW und vom 16. August 1990 – 8 AZR 654/88BAGE 65, 352 = AP Nr. 7 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW; Senatsurteil vom 9. November 1993 – 9 AZR 9/92BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW). So war es hier nicht.

bb) Auf die Offenheit der Veranstaltung für alle nach dem AWbG Anspruchsberechtigten ist in der Zeitungsanzeige der IG Metall hingewiesen worden. In dem Bildungsprogramm 1995 der Verwaltungsstelle Wuppertal ist zusätzlich aufgeführt: „Die Seminare sind für jedermann zugänglich …”. Das Bildungsprogramm ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bereits zu Anfang des Jahres 1995 an dem für Veröffentlichungen vorgesehenen „Schwarzen Brett” des Betriebes der Beklagten ausgehängt worden. Die im Betrieb beschäftigten 1.800 Arbeitnehmer hatten ebenso wie die Zeitungsleser die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß durch Behinderungen bei der Anmeldung die durch die Veröffentlichung bewirkte Zugänglichkeit nachträglich beschränkt worden ist.

cc) Soweit geltend gemacht worden ist, durch den in das Programm aufgenommenen Hinweis auf eine Anerkennung der Veranstaltung für Betriebsräte nach § 37 Abs. 7 BetrVG sei die Zugänglichkeit beeinträchtigt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Veranstaltung war nicht als Spezialschulung für Betriebsräte ausgeschrieben. Vielmehr konnten die Interessenten die Anerkennung als Arbeitnehmerweiterbildung dem allgemeinen Programmhinweis auf die Wochenseminare unschwer entnehmen.

dd) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der Betrag für die hotelmäßige Unterbringung und Verpflegung in Höhe von ca. 110,00 DM pro Tag keine für Arbeitnehmer unzumutbare Kostenhürde. Das Landesarbeitsgericht verkennt, daß nach dem AWbG jeder Arbeitnehmer die Kosten der Bildungsveranstaltungen selbst zu tragen hat. Die Bildungseinrichtungen sind nicht verpflichtet, die Kosten für Lehrmaterialien, für Referenten, für Unterbringung sowie für Verpflegung der Teilnehmer selbst zu tragen. Die Befugnis, von den Teilnehmern Entgelt zu verlangen, ist lediglich durch das Gewinnerzielungsverbot in § 9 Satz 2 AWbG, § 23 Abs. 2 Nr. 5 WbG eingeschränkt. Hier hat die durchführende Gewerkschaft kein Entgelt, sondern nur einen Deckungsbeitrag für die Unterbringung und Verpflegung verlangt. Das kann nicht beanstandet werden. Ob ein Arbeitnehmer das Weiterbildungsangebot dieses Veranstalters annimmt, unterliegt seiner freien Entscheidung. Dazu hat jeder Arbeitnehmer, die Möglichkeit aus den vielfältigen, preislich höher und niedriger gestalteten Angeboten auszuwählen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, diese Wahlfreiheit zu beschränken. Arbeitnehmer müssen nicht davor geschützt werden, für eine gehobene Unterbringung und Verpflegung pro Tag 110,00 DM und mehr zu zahlen.

ee) Die Allgemeinzugänglichkeit der Veranstaltung ist auch nicht durch die vom Landesarbeitsgericht beanstandete „Zugangsdifferenzierung” ausgeschlossen worden.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1997 (– 9 AZR 253/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen) darüber entschieden, ob die Erhebung eines Teilnehmerbeitrags zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung zulässig ist, wenn Gewerkschaftsmitgliedern die Erstattung ihrer Teilnehmerbeiträge in Aussicht gestellt wird, während Nichtmitgliedern diese Möglichkeit verschlossen ist. Der Streitfall unterscheidet sich dadurch, daß hier von dem nachträglichen Erstattungsverfahren abgesehen und von vornherein von den angemeldeten Gewerkschaftsmitgliedern kein Beitrag zur Kostendeckung verlangt wird. Der Unterschied in der verfahrensmäßigen Abwicklung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern der die Veranstaltung durchführenden Industriegewerkschaft und Nichtmitgliedern ist sachlich gefertigt. Denjenigen, die nach der Satzung verpflichtet sind, einen bestimmten Prozentteil ihres Arbeitseinkommens als Mitgliedsbeitrag abzuführen, steht im Verhältnis zu den Nichtmitgliedern ein geringerer Teil ihres Einkommens zur freien Verfügung. Schon deshalb können Nichtmitglieder nicht die für beitragszahlende Mitglieder bestehenden Vergünstigungen erwarten. Das gilt im Grundsatz auch für die Mitglieder anderer Gewerkschaften. Unerheblich ist dabei, ob je nach Satzungslage innerhalb eines Dachverbandes eine gegenseitige Anerkennung stattfindet.

Führt eine Gewerkschaft als „andere Einrichtung der Weiterbildung” nach § 9 Satz 1 d AWbG eine Bildungsveranstaltung durch, so gibt es keinen Anlaß dafür, für ihre Bildungsveranstaltungen besondere Maßstäbe aufzustellen. Werden von einem privaten Trägerverein Leistungen erbracht, ist es ihm nicht verwehrt, Mitgliedschaftsbeiträge von Leistungsempfängern zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Mitgliedsbeiträge für den Bereich der Arbeitnehmerweiterbildung oder für das einzelne Seminar verwendet werden.

ff) Auch der Umstand, daß der Kläger ein Aufbauseminar besucht hat, steht nicht der Allgemeinzugänglichkeit der Veranstaltung entgegen. Die Teilnahme ist nämlich nicht von der erfolgreichen Teilnahme am Grundkurs abhängig gemacht worden. Deshalb war – anders als in dem vom Senat am 9. November 1993 entschiedenen Fall (– 9 AZR 9/92 – BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW) – nicht zu prüfen, ob auch der Vorkurs allgemein zugänglich war.

b) Die weiteren Freistellungsvoraussetzungen sind gegeben. Die Beklagte hat den von dem Kläger erstmals mit der Revision vorgelegten Seminarplan als zutreffend anerkannt. Es bedurfte deshalb keiner Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung (§ 565 Abs. 3 ZPO).

aa) Die besuchte Veranstaltung diente der Arbeitnehmerweiterbildung (§ 9 Satz 1, § 1 Abs. 2 AWbG). Der Senat hat das für diesen Seminartyp bereits in den Urteilen vom 9. Februar 1993 (– 9 AZR 648/90BAGE 72, 200 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen) und vom 21. Oktober 1997 (– 9 AZR 253/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen) festgestellt. Für das Aufbauseminar III gilt nichts anderes. Nach seinen Lernzielen ist es auf die Stellung der Arbeitnehmer in Betrieb, Staat und Gesellschaft ausgerichtet und sollte Kenntnisse über gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge und ihre betrieblichen Auswirkungen vermitteln.

bb) Die nach § 9 Satz 1 Buchst. d AWbG für die Durchführung der Veranstaltung durch die Gewerkschaft erforderliche Genehmigung des zuständigen Ministers lag vor. Das hat das Landesarbeitsgericht in seinem Tatbestand festgestellt.

II. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Leinemann, Düwell, Reinecke, Weiss, Hammer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1127028

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