Leitsatz (redaktionell)

1. Der Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung eines Arbeitsvertrages vor Dienstantritt setzt eine eindeutige Vereinbarung der Parteien voraus. Wenn die Parteien keine ausdrückliche Regelung getroffen haben, ist bei der Auslegung des Vertrags nicht von einer allgemeinen Erfahrungsregel auszugehen, daß die Parteien sich einig gewesen seien, der Vertrag dürfe erst nach Dienstantritt gekündigt werden.

2. Beginnt die Kündigungsfrist bei einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung erst in dem Zeitpunkt, zu dem die "Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses" vereinbart war, dann ist auf den Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Beginns des Arbeitsverhältnisses und nicht darauf abzustellen, wann die Arbeit tatsächlich aufgenommen worden ist. Die Frist ist in diesem Falle nach BGB § 187 Abs 2 in Verbindung mit BGB § 188 Abs 2 zu berechnen, dh der erste vorgesehene Arbeitstag ist bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitzurechnen (im Anschluß an BAG 1964-08-22 1 AZR 64/64 = BAGE 16, 204 = AP Nr 1 zu § 620 BGB).

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 24.11.1976; Aktenzeichen 3 Sa 99/76)

 

Fundstellen

BAGE 31, 121-135 (LT1-2)

BB 1979, 1038-1040 (LT1-2)

DB 1979, 1086-1089 (LT1-2)

NJW 1980, 1015

NJW 1980, 1015-1016 (LT1-2)

BlStSozArbR 1979, 234 (T)

SAE 1980, 194-199 (LT1-2)

AP § 620 BGB (LT1-2), Nr 3

AR-Blattei, ES 1010.1.3 Nr 5 (LT1-2)

AR-Blattei, Kündigung IC Entsch 5 (LT1-2)

EzA § 620 BGB, Nr 38

JZ 1979, 537

JZ 1979, 537-541 (LT1-2)

MDR 1979, 701-702 (LT1-2)

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