Leitsatz (redaktionell)

1. Für den Norddeutschen Rundfunk gilt das Gesetz Nr 22 des Kontrollrates (KRG 22) vom 1946-04-10 (Betriebsrätegesetz) weiter.

2. Nach KRG 22 Art 5 Nr 1b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Nr 2 des ergänzend heranzuziehenden Manteltarifvertrages für den Norddeutschen Rundfunk vom 1954-10-09 bedarf die Einstellung eines Arbeitnehmers der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats.

3. Ein ohne Zustimmung des Betriebsrats abgeschlossener Arbeitsvertrag ist wirksam. Das gilt auch für das Betriebsverfassungsgesetz 1972 und das Bundespersonalvertretungsgesetz 1974 (vgl dazu das Urteil des Senats vom 1980-07-02 5 AZR 1241/79 = AP Nr 9 zu Art 33 Abs 2 GG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

4. Der Betriebsrat (Personalrat) kann verlangen, daß der ohne ihre Zustimmung eingestellte Arbeitnehmer nicht im Betrieb (Verwaltung) beschäftigt wird.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 30.10.1978; Aktenzeichen 1 Sa 16/78)

 

Fundstellen

SAE 1982, 149-153 (LT1-4)

AP § 101 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 5

AR-Blattei, Betriebsverfassung IV Entsch 1 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 530.4 Nr 1 (LT1-4)

UFITA 92, 254-263 (1982) (LT1-4)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge