Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung des Berufungsgerichts an Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes an die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts gebunden, wenn diese nicht offensichtlich unrichtig ist.

2. Die Änderung des Rechtsmittelsystems im Verfahren vor der Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit durch das Gesetz zur Bereinigung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 - Beschleunigungsnovelle (BGBl I, 1979, 545) läßt die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht nach § 61 Abs 1 ArbGG in ihrem rechtlichen Charakter unberührt.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.12.1981; Aktenzeichen 9 Sa 1192/81)

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 20.08.1981; Aktenzeichen 1 Ca 954/81)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Eintragung der Beschäftigungszeit und seines Verdienstes für Urlaubs- und Lohnausgleichsansprüche in eine Lohnnachweiskarte und deren Herausgabe verlangen kann.

Der Kläger war bei der Firma T-Bau GmbH, einem inzwischen in Konkurs gegangenen Bauunternehmen, als Bauarbeiter beschäftigt. In der Zeit vom 4. Oktober 1979 bis 18. Dezember 1979 war der Kläger im Rahmen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung an die Beklagte ausgeliehen. Nachdem über das Vermögen der Firma T-Bau GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden war, beantragte der Kläger Konkursausfallgeld. Dies wurde vom Arbeitsamt mit Schreiben vom 28. März 1980 abgelehnt, weil zwischen dem Kläger und der Firma T-Bau wegen der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung an die Beklagte in der Zeit vom 4. Oktober 1979 bis 18. Dezember 1979 ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden habe.

Mit seiner am 16. Juni 1981 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Herausgabe einer Lohnnachweiskarte von der Beklagten, in der diese die Beschäftigungszeit sowie die Höhe des für diesen Zeitraum zu beanspruchenden Bruttoverdienstes, den er auf 7.300,80 DM beziffert, einzutragen habe.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, da die T-Bau GmbH ihn ohne die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis an die Beklagte ausgeliehen habe, sei nach § 10 AÜG zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, auf das der BRTV-Bau anzuwenden sei. Danach sei die Beklagte verpflichtet, die Lohnnachweiskarte anzufordern, die begehrten Eintragungen vorzunehmen und die Lohnnachweiskarte an ihn herauszugeben. Diese Ansprüche seien nicht verfristet. § 16 BRTV-Bau sei nicht einschlägig; vielmehr seien die Regelungen in § 8 BRTV-Bau anzuwenden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, zu seinen

Gunsten eine Lohnnachweiskarte bei der

Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bau-

wirtschaft, Salierstraße 6, Postfach 2629,

6200 Wiesbaden 1, für das Jahr 1979 anzu-

fordern und in diese Lohnnachweiskarte eine

Beschäftigungszeit vom 4. Oktober 1979 bis

zum 18. Dezember 1979 und einen Verdienst

in Höhe von 7.300,80 DM einzutragen und

diese Lohnnachweiskarte an ihn herauszugeben.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und dem Kläger bestehe ein fingiertes Arbeitsverhältnis nach § 10 AÜG nicht. Ein etwaiger Anspruch, der vorsorglich auch der Höhe nach bestritten werde, sei in jedem Fall nach § 16 BRTV-Bau verfallen. § 8 Nr. 8 BRTV-Bau sei nicht anwendbar; dort seien lediglich die Verfallfristen für die Eintragungen in die Lohnnachweiskarte geregelt. Vorliegend gehe der Streit jedoch darum, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet sei, die Lohnnachweiskarte anzufordern.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 1.000,-- DM festgesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungssumme sei nicht erreicht; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht den Betrag von 800.-- DM; eine Bindung an die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts bestehe nicht. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revision mit Beschluß vom 27. Oktober 1982 - 5 AZN 75/82 - zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das : Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht wegen Nichterreichens der Berufungssumme von 800,-- DM als unzulässig verworfen. Bei der Prüfung des Beschwerdewertes ist das Berufungsgericht nämlich an die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts gebunden, wenn diese nicht offensichtlich unrichtig ist.

1. Nach der am 1. Juli 1979 durch das Gesetz zur Bereinigung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 - Beschleunigungsnovelle - (BGBl. I, S. 545) inkraftgesetzten Fassung des § 64 Abs. 2 ArbGG kann in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Streitigkeiten die Berufung nur eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,-- DM übersteigt. Die Zulässigkeit der Berufung ist daher nicht mehr vom Streitwert, sondern von dem Wert des Beschwerdegegenstandes abhängig. Diesen Beschwerdewert hat das Berufungsgericht selbständig nach freiem Ermessen zu ermitteln (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 511 a Rz 15). Der Beschwerdewert wird durch die Beschwer und den den Umfang der Anfechtung festlegenden Rechtsmittelantrag, also das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelführers am Erfolg seines Rechtsmittels bestimmt. Wird eine Klage in vollem Umfang abgewiesen, so entspricht der Beschwerdewert dem Streitwert erster Instanz. Das Arbeitsgericht hat vorliegend den Streitwert auf 1.000,-- DM festgesetzt. Da das Arbeitsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat, beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes ebenfalls 1.000,-- DM. Damit ist die Berufungssumme erreicht.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Ermittlung des Beschwerdewertes sei es nicht an die im Urteil des Arbeitsgerichts getroffene Streitwertfestsetzung gebunden. Da die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach der Umgestaltung des Rechtsmittelsystems nicht mehr die Bedeutung eines Rechtsmittelstreitwertes habe, sei es systemwidrig, das Rechtsmittelgericht weiterhin an die durch das Arbeitsgericht getroffene Streitwertfestsetzung zu binden. Die Beschwer des Klägers unterschreite vorliegend die Berufungssumme des § 64 Abs. 2 ArbGG. Deshalb sei die Berufung nicht zulässig.

3. Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.

a) Die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil galt bis zum Inkrafttreten der Beschleunigungsnovelle als unanfechtbar. Dies beruht darauf, daß nach früherem Recht die Berufung - außer im Falle der Zulassung - nach § 64 ArbGG 1953 dann stattfand, wenn der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 300,-- DM erreichte. Die Streitwertrevision war nach § 72 Abs. 1 ArbGG 1953 davon abhängig, daß der vom Arbeitsgericht festgesetzte oder vom Landesarbeitsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG 1953 neu festgesetzte Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 6.000,-- DM überstieg.

Der nach § 61 Abs. 2 ArbGG 1953 im Urteil des Arbeitsgerichts festgesetzte Streitwert war nach Rechtsprechung und Literatur für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit grundsätzlich bindend für alle Instanzen, soweit er nicht nach § 69 Abs. 2 ArbGG 1953 vom Landesarbeitsgericht mit Bindung für die Revisionsinstanz neu festgesetzt worden war. Sinn der gesetzlichen Verpflichtung zur Streitwertfestsetzung im Urteil war es, im arbeitsgerichtlichen Verfahren schon im Augenblick des Urteilserlasses volle Klarheit über dessen Anfechtbarkeit zu schaffen (Grunsky, ArbGG, 2. Aufl. 1978, § 61 Rz 12; Dersch/Volkmar, ArbGG, 6. Aufl.1955, § 61 Rz 45 f.; Dietz/Nikisch, ArbGG, § 61 Rz 18 f.; Wenzel, MDR 1980, 13; Satzky, RdA 1980, 101 f.).

Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels war das übergeordnete Gericht nur dann nicht an den von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert gebunden, wenn dieser "offenkundig auf den ersten Blick erkennbar unrichtig und unter keinem rechtlichen oder vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen", war (BAG 21, 22 = AP Nr. 20 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; BAG 31, 338 = AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).

b) Mit Inkrafttreten der Beschleunigungsnovelle am 1. Juli 1979 ist das Rechtsmittelsystem im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich geändert worden. Nach § 64 Abs. 2 ArbGG 1979 kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts nur eingelegt werden, wenn sie entweder in dem Urteil zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,-- DM übersteigt. Die Revision ist nur noch statthaft, wenn sie vom Landesarbeitsgericht ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 72 ArbGG 1979). Daneben ist unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtzulassungsbeschwerde möglich (§ 72 a ArbGG 1979). Damit hat der Wert des Streitgegenstandes zumindest für das Revisionsverfahren seine Bedeutung verloren. Gleichwohl sind die Bestimmungen über die Streitwertfestsetzung in § 61 Abs. 1 ArbGG 1979 und § 69 Abs. 2 ArbGG 1979 im Wortlaut unverändert beibehalten worden. Dies hat in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur zu einer unterschiedlichen Neubewertung der §§ 61 Abs. 1, 69 Abs. 2 ArbGG 1979 geführt (vgl. die Übersicht bei Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 3. Aufl. 1982, § 104 I, S. 558; Tschischgale/Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl. 1982, S. 9 ff.).

aa) Am weitesten gehen die Entscheidungen der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Beschluß vom 20. März 1980 - 7 Ta 232/79 - EzA ArbGG 1979 § 61 Nr. 2 = KostRsp ArbGG § 61 Nr. 1) und der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (Urteil vom 26. Juli 1979 - 9 Sa 1599/79 - KostRsp ArbGG § 12 Nr. 18 = AnwBl. 1979, 431). Diese halten die Streitwertbestimmungen in § 61 Abs. 1,§ 69 Abs. 2 ArbGG 1979 nach der Neuordnung des Rechtsmittelverfahrens für die Zulässigkeit des Rechtsmittels für bedeutungslos.

bb) Andere Meinungen messen der Streitwertfestsetzung nach neuem Recht ausschließlich kostenrechtliche Bedeutung zu (so die 8. Kammer des LAG Hamm in ständiger Rechtsprechung, Beschluß vom 15. November 1979 - 8 Ta 180/79 - EzA ArbGG 1979 § 61 Nr. 1 = KostRsp ArbGG § 12 Nr. 19; zuletzt Beschluß vom 15. April 1982 - 2 Ca 12/82 - KostRsp ArbGG § 61 Nr.10; LAG Düsseldorf, Beschluß vom 4. Februar 1981 - 22 Ta 106/80 - EzA ArbGG 1979 Nr. 5 = KostRsp ArbGG § 61 Nr. 6; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 4. Februar 1981 - 3 Sa 410/80 - EzA ArbGG 1979 § 61 Nr. 6; ebenso: Dütz, RdA 1980, 81, 89 und in Anm. zu EzA ArbGG 1979 § 12 Nr. 1; Frohner, BB 1980, 1528, 1529 und in Anm. zu LAG Hamm Beschluß vom 11. Dezember 1980 - 8 Ta 104/80 - EzA ArbGG 1979 § 61 Nr. 3; Lepke, DB 1980, 974; Wenzel, AuR 1979, 225, 229, MDR 1980, 13, 14, DB 1981, 160, 163; Schneider, MDR 1981, 177, 183 und in Anm. zu KostRsp ArbGG § 12 Nr. 18 und in Anm. zu KostRsp ArbGG § 61 Nr. 1; Bürger, AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit X B III a; Schaub, aaO, S. 559; wohl auch: Grunsky, ArbGG 4. Aufl., § 12 Rz 12, § 61 Rz 3 und § 69 Rz 4; Wlotzke/Schwedes/Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 12 Rz 13).

cc) Schließlich wird daran festgehalten, daß auch nach Inkrafttreten der Beschleunigungsnovelle die Festsetzung des Streitwertes zumindest hinsichtlich der Berufung noch sinnvoll sei, da der Beschwerdewert nicht höher als der vom Arbeitsgericht bindend festgesetzte Streitwert sein könne (Satzky, RdA 1980, 101; Tschischgale/Satzky, aaO, S. 9 f.; Schäfer/Schmidt, DB 1980, 1490; Strobelt, DB 1981, 2381; Rohlfing/Rewolle/Bader, ArbGG, § 61 Anm. 4 a; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 1981 - 6 Sa 56/81 - EzA ArbGG 1979 § 61 Nr. 8; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 20. Mai 1980 - 1 Ta 67/80 - KostRsp ArbGG § 61 Nr. 2; LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 10. September 1980 - 1 Ta 96/80 - KostRsp ArbGG § 61 Nr. 3; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 7 Sa 41/81 - KostRsp ArbGG § 61 Nr. 9 = BB 1982, 620).

c) Der Senat ist der Auffassung, daß die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts weiterhin für die Zulässigkeit der Berufung Bedeutung hat.

Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

aa) Die Vorschriften über die Streitwertfestsetzung im Urteil (§ 61 Abs. 2, § 69 Abs. 2 ArbGG 1953) haben durch die Beschleunigungsnovelle nur eine redaktionelle Änderung insoweit erfahren, als aus Absatz 2 des § 61 ArbGG 1953 der Absatz 1 des § 61 ArbGG 1979 wurde. Die Auffassung, durch die Umgestaltung des Rechtsmittelrechts sei § 61 Abs. 1 ArbGG 1979 inhaltslos geworden und deshalb nicht mehr anwendbar, berücksichtigt nicht, daß die jetzige Regelung bereits im Regierungsentwurf enthalten war (BT-Drucks. 8/1567, S. 10, 33). Obwohl während des Gesetzgebungsvorhabens darauf hingewiesen worden ist, bei der beabsichtigten Umgestaltung des Rechtsmittelsystems müsse man die im arbeitsgerichtlichen Urteil obligatorische Streitwertfestsetzung fallen lassen (vgl. z.B. Wenzel, ZRP 1978, 207 und MDR 1980, 13), ist es bei der bisherigen Sondervorschrift für den Arbeitsgerichtsprozeß geblieben. Dies spricht gegen einen Änderungswillen des Gesetzgebers (Satzky, RdA 1980, 101, 103; Schäfer/Schmidt aaO, S. 1491).

bb) Es kann auch nicht angenommen werden, § 61 Abs. 1 ArbGG 1979 sei nunmehr gegenstandslos (so aber LAG Düsseldorf Beschluß vom 20. März 1980 - 7 Ta 232/79 - EzA ArbGG 1979 § 61 Nr. 2). Der Richter darf eine Gesetzesvorschrift nur unter ganz begrenzten Voraussetzungen als nicht verbindlich behandeln. Eine Norm kann nur dann als unanwendbar angesehen werden, wenn keine mögliche Auslegung verhindern kann, daß ihre Anwendung zu völlig sinn- und zwecklosen Ergebnissen führt. Solange sich ein vernünftiger Gesetzeszweck denken läßt, bleibt jede Vorschrift mit entsprechender Auslegung anwendbar (Larenz, Juristische Methodenlehre, 4. Aufl. 1979, S. 339).

cc) Die Umstellung des arbeitsgerichtlichen Rechtsmittelsystems zwingt nicht dazu, von der bisherigen Rechtsansicht über die Berechnung, Unanfechtbarkeit und Bindungswirkung des erstinstanzlichen Urteilsstreitwerts völlig abzurücken und der Wertfestsetzung nur noch kostenrechtliche Folgen beizumessen.

Nach § 61 Abs. 1 ArbGG 1979 ist der Streitwert weiterhin im Urteil festzusetzen. Bildet die Streitwertfestsetzung aber einen Urteilsbestandteil, so ist die Festsetzung gemäß § 318 ZPO bindend. Deshalb ist eine Änderung des Streitwertes von Amts wegen oder im Wege der Abhilfe, wie sie § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zuläßt, nicht möglich. Ebensowenig kann der Streitwert aufgrund einer Beschwerde nach § 25 Abs. 2 GKG abgeändert werden. Der Streitwert kann als Nebenentscheidung des Urteils nur in Verbindung mit einer Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache überprüft werden (§§ 511, 537 ZPO).

Auch nach neuem Recht dient die Festsetzung des Streitwertes durch das Arbeitsgericht daher der Rechtsmittelklarheit hinsichtlich der Berufung. Da der Beschwerdewert nie höher liegen kann als der Streitwert zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, begrenzt der festgesetzte Streitwert die Höhe der Beschwer. Aus Streitwert, Urteil und Anträgen kann die Höhe der Beschwer ermittelt werden. In allen Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Partei in vollem Umfang unterliegt, ergibt sich ihre Beschwer unmittelbar aus dem Streitwert. § 69 Abs. 2 ArbGG 1979 behält seine Bedeutung insoweit, als dort festgeschrieben ist, daß dann, wenn der Wert des Streitgegenstandes sich nach der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts nicht geändert hat, das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung nicht ändern darf. Damit schützt diese Vorschrift das Vertrauen der Parteien darauf, daß eine nach dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert zunächst zulässige Berufung durch eine spätere Abänderung des Streitwertes nicht unzulässig wird. Damit erfüllt die unverändert gebliebene Vorschrift des § 61 Abs. 1 ArbGG 1979 weiterhin eine den Interessen der Parteien dienende Aufgabe: Ist der Streitwert verbindlich, so ist mit der Verkündung der Entscheidung absolut oder jedenfalls weitgehend (bei teilweisem Unterliegen oder nur eingeschränkt beabsichtigter Berufung) erkennbar, ob die Berufung statthaft ist. Bei fehlender Bindung an die Streitwertfestsetzung bliebe die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils stets ungewiß, bis das Berufungsgericht über den Beschwerdewert erkannt hat. Denn von der hier abgelehnten Auffassung her könnte die unterlegene Partei auch bei einem unter 800,-- DM festgesetzten Streitwert versuchen, die Statthaftigkeit der Berufung zu erreichen, indem sie geltend macht, der Streit- und Beschwerdewert liege höher. Für beide Parteien würden sich danach Unwägbarkeiten ergeben, die sich mit dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren in besonderem Maße gebotenen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht Beschluß vom 27. April 1976 - 2 BvR 342/74 -, AP Nr. 15 zu § 92 ArbGG 1953) nicht vereinbaren lassen.

II. Der vom Arbeitsgericht auf 1.000,-- DM festgesetzte Wert des Streitgegenstandes ist auch nicht offensichtlich unrichtig. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb zu Unrecht den Wert des Beschwerdegegenstandes mit einem die Summe von 800,-- DM nicht übersteigenden Betrag angenommen.

Das Arbeitsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 8 Ziffer 3.2 BRTV- Bau (7,38 % des lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnes) und zusätzlichem Urlaubsgeld gemäß § 8 Ziffer 7.1 BRTV-Bau (25 % des Urlaubsentgelts) auf 700,-- DM geschätzt und den Wert für den Herausgabeanspruch der Lohnnachweiskarte mit 300,-- DM angenommen und ist so auf einen Streitwert von 1.000,-- DM gekommen.

Es kann dahinstehen, ob das Herausgabeverlangen bei der Streitwertfestsetzung gesondert zu berücksichtigen ist oder ob es der Verwirklichung des Zahlungsanspruchs dient und damit bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben hat, wie das Berufungsgericht annimmt. Diese Frage ist nicht generell zu beantworten, sondern jeweils nach dem Einzelfall zu entscheiden. Bereits daraus ergibt sich, daß die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts nicht offensichtlich unrichtig ist. Es ist nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht das Herausgabeverlangen bei der Streitwertfestsetzung besonders berücksichtigt hat.

Das Berufungsgericht mußte deshalb von dem festgesetzten Streitwert von 1.000,-- DM ausgehen, der zugleich Beschwerdewert war. Die Berufung war danach zulässig. III. Da das Berufungsgericht zu der Frage, ob die Berufung materiell begründet ist, von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht keine Ausführungen gemacht hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht dem Kläger nach § 139 ZPO Gelegenheit zu geben haben, seine Behauptung unter Beweis zu stellen, er habe bei der Firma T-Bau GmbH einen Bruttolohn von 16,90 DM erzielt. Weiter wird aufzuklären sein, ob der Kläger in der hier fraglichen Zeit von der Firma T-Bau GmbH an die Beklagte ausgeliehen worden ist und ob dabei die Firma T-Bau GmbH nicht im Besitz der nach § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis war. Sollten all diese Voraussetzungen vom Kläger nachgewiesen werden können, stünde ihm der geltende Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 2 Nr. 4 b des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag - Verf-TV) in Verb. mit § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zu. Zu der Frage, ob eine und ggf. welche tarifliche Verfallfrist zu berücksichtigen sein könnte, erscheinen weitere Hinweise zur Zeit nicht angängig.

Dr. Thomas Schneider Michels-Holl Schumacher Dr. Hirt

 

Fundstellen

Haufe-Index 440324

BAGE 44, 13-22 (LT1-2)

BAGE, 13

AP § 64 ArbGG 1979 (LT1-2), Nr 6

EzA § 64 ArbGG 1979, Nr 12 (LT1-2)

MDR 1984, 84-84 (LT1-2)

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