Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung wegen Verschweigen der Gleichstellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitnehmer ist bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages nur dann von sich aus verpflichtet, seine Schwerbehinderteneigenschaft oder eine Gleichstellung zu offenbaren, wenn er erkennen muß, daß er wegen der Behinderung, die der Feststellung oder der Gleichstellung zugrundeliegt, die vorgesehene Arbeit nicht zu leisten vermag oder eine deswegen beschränkte Leistungsfähigkeit für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist (Bestätigung des Urteils des Senates vom 25. März 1976 - 2 AZR 136/75 - AP Nr 19 zu § 123 BGB.

2a. Der Arbeitgeber hat uneingeschränkt das Recht, einen Bewerber nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft oder einer Gleichstellung zu fragen (im Anschluß an das Urteil des Senates vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 - AP Nr 26 zu § 123 BGB).

b. Die wahrheitswidrige Beantwortung dieser Frage kann den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB berechtigen.

 

Normenkette

BGB § 123 Abs. 1, § 242; SchwbG § 2

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 22.12.1982; Aktenzeichen 9 Sa 452/82)

ArbG Augsburg (Entscheidung vom 17.02.1982; Aktenzeichen 1 Ca 1414/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60065

BAGE 49, 214-225 (LT1-2)

BAGE, 214

DB 1986, 2238-2239 (LT1-2)

NJW 1987, 398

ARST 1987, 58-59 (LT1-2)

BehindR 1986, 90-92 (LT1-2)

NZA 1986, 635-636 (LT1-2)

RdA 1986, 331

RzK, I 9h Nr 5 (LT1-2)

AP, (LT1-2)

Arbeitgeber 1987, 902-902 (LT1-2)

EzA, (LT1-2)

JuS 1987, 155-156 (LT1-2)

PERSONAL 1987, 354-354 (T)

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