Leitsatz (redaktionell)

1. Haben sich die einer früheren Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften geändert, und ist über Ansprüche aus einem Dauerrechtsverhältnis zu entscheiden, so steht die Rechtskraft der früheren Entscheidung der Zulässigkeit eines neuen Verfahrens nicht entgegen.

2.Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn es um die Frage geht, ob ein Unternehmen Tendenzschutz nach BetrVerfG § 118 Abs 1 für sich beanspruchen kann und sich dieses Unternehmen dabei auf eine rechtskräftige zu ihren Gunsten ergangene Entscheidung zum früheren Recht (BetrVerfG 1952 § 81) beruft.

3.Ein rechtlich selbständiges Unternehmen, dessen Zweck allein die Herstellung von Druckereierzeugnissen ist, kann sich - jedenfalls in aller Regel - auch dann nicht auf den Tendenzschutz des BetrVerfG § 118 Abs 1 Nr 2 berufen, wenn ihm überwiegend der Druck einer einzelnen Tageszeitung obliegt (im Anschluß an BAG 1970-05-29 1 ABR 17/69 = BAGE 22, 360 = AP Nr 13 zu § 81 BetrVG). Nur ein Unternehmen (Betrieb), das selbst geistig-ideelle Zielsetzungen der in BetrVerfG § 118 Abs 1 genannten Art verwirklichen will, kann Tendenzunternehmen sein.

 

Normenkette

BetrVG §§ 81, 106; BetrVG 1952 § 81; ZPO § 322 Abs. 1; BetrVG § 118 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 14.03.1974; Aktenzeichen 8 TaBV 103/73)

 

Fundstellen

BAGE 27, 301-311 (LT1-3)

BAGE, 301

BB 1976, 136-137 (LT1-3)

DB 1976, 151-152 (LT1-3)

SAE 1976, 169-172 (LT1-3)

WM IV 1976, 486-488 (LT1-3)

AP § 118 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 3

AR-Blattei, ES 1570 Nr 7 (LT1-3)

AR-Blattei, Tendenzbetrieb Entsch 7 (LT1-3)

EzA § 118 BetrVG 1972, Nr 5

PraktArbR BetrVG § 118, Nr 24 (LT1-3)

UFITA 1977, 314-317 (LT1-3)

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