Leitsatz (redaktionell)
Eine tarifliche Regelung über die Einführung der bargeldlosen Lohn- und Gehaltszahlung ist nicht allein deswegen unvollständig und daher für eine ergänzende Regelung durch die Betriebspartner offen, weil sie die Tragung der Kontoführungskosten nicht besonders regelt. Auch ohne eine solche besondere Regelung entfaltet sich eine Sperre für das sonst gegebene Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Frage, wer die durch die bargeldlose Lohnzahlung anfallenden Kontoführungskosten tragen soll.
Orientierungssatz
Auslegung des § 5 Nr 9 der der für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifverträge für Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel des Tarifgebietes Nordrhein-Westfalen vom 1977-02-22.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.12.1980; Aktenzeichen 19 TaBV 14/80) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 02.06.1980; Aktenzeichen 15 BV 8/80) |
Fundstellen
Haufe-Index 437099 |
BAGE 39, 350-358 (LT1) |
BAGE, 351 |
BB 1983, 60-61 |
NJW 1983, 2284 |
NJW 1983, 2284-2285 (LT1) |
ARST 1983, 89-90 (LT1) |
BlStSozArbR 1983, 98-99 (T) |
WM IV 1982, 1392-1394 (LT1) |
AP § 87 BetrVG 1972 Auszahlung (LT1), Nr 2 |
ArbuR 1983, 93-95 (LT1) |
EzA § 87 BetrVG 1972, Nr 9 (LT1) |
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