Entscheidungsstichwort (Thema)

Tendenzschutz eines Berufsförderungswerks

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Karitativen Bestimmungen iS von § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BetrVG dient ein Unternehmen, wenn es sich ohne die Absicht der Gewinnerzielung und ohne gesetzliche Verpflichtung freiwillig zur Aufgabe gesetzt hat, körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen in ihren inneren oder äußeren Nöten heilend, lindernd oder vorbeugend zu helfen.

2. Unerheblich ist, wer rechtlich oder wirtschaftlich an dem privatrechtlich organisierten Unternehmen beteiligt ist oder darauf beherrschenden Einfluß ausübt.

3. Privatrechtlich organisierte Berufsförderungswerke können karitativen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BetrVG auch dienen, wenn sie von Sozialversicherungsträgern kostendeckende Einnahmen erzielen oder an ihnen Sozialversicherungsträger beteiligt sind.

 

Orientierungssatz

Bestimmtheitserfordernis des Antrages bei Wiederholung lediglich des Gesetzestextes? Auslegung des Sachantrages, Feststellungsinteresse.

 

Normenkette

BetrVG § 130; ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 118 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 29.12.1986; Aktenzeichen 12 TaBV 10/86)

ArbG Pforzheim (Entscheidung vom 20.05.1986; Aktenzeichen 3 BV 1/86)

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Berufsförderungswerk des Antragsgegners unmittelbar und überwiegend karitativen oder erzieherischen Bestimmungen i. S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dient und deshalb ein Wirtschaftsausschuß nicht zu bilden ist.

Der Antragsgegner betreibt als eingetragener Verein ein Berufsförderungswerk als eine Einrichtung, die der beruflichen Rehabilitation von Behinderten dient. In seiner Satzung vom 28. Dezember 1977 heißt es u. a.:

".....

§ 2

Zweck

(1) Der Verein unterrichtet und unterhält Ein-

richtungen, die der beruflichen Rehabilitation

von Behinderten dienen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmit-

telbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne

des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der

Abgabenordnung vom 1.1.1977.

(2) Der Verein verfolgt keine Gewinnabsichten.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-

mässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins. Er begünstigt keine juristischen oder

natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen

oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der

Satzung fremd sind oder das notwendige Maß über-

steigen.

....."

In seinem Berufsförderungswerk beschäftigt der Antragsgegner insgesamt etwa 230 Arbeitnehmer. 68 Arbeitnehmer sind in der Verwaltung eingesetzt, 77 in der eigentlichen Ausbildung. Sechs Arbeitnehmer sind mit Rehabilitationsvorbereitungen befaßt. Die ärztliche Abteilung ist mit drei Ärzten und 15 Personen als medizinischem Hilfspersonal besetzt. Im sogenannten Sozialdienst Rehabilitation und Internat arbeiten 21 Mitarbeiter. Die angestellten Sozialarbeiter und der angestellte Psychiater werden von Fall zu Fall tätig, wenn im Rahmen der Umschulung oder Fortbildung hierfür eine Notwendigkeit erkannt wird. Die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer des Antragsgegners hatte bei ihrem Eintritt keine besondere pädagogische Ausbildung oder Erfahrung.

Der Antragsgegner hat 600 Internats- und Ausbildungsplätze. Er nimmt auf die Dauer von jeweils 24 Monaten Personen auf, die gemäß einer Beurteilung durch die Arbeitsverwaltung wegen einer bestehenden Behinderung ihre bisherigen Berufe nicht mehr ausüben können oder denen behinderungsbedingte Arbeitslosigkeit droht und die deswegen der beruflichen Rehabilitation durch Umschulung bedürfen. Bei allen Aufgenommenen liegt eine medizinische Indikation vor, nach der es den Betroffenen aus medizinischen Gründen auf Dauer nicht möglich ist, die bisherige berufliche Tätigkeit weiter auszuüben. Etwa jeder achte der Aufgenommenen ist ein Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Blinde, Gehörlose, Taubstumme, psychisch Behinderte, Behinderte mit schweren Anfallsleiden und Rollstuhlfahrer werden z. Zt. nicht aufgenommen. Der Antragsgegner bietet die Ausbildung zu kaufmännischen, technischen und Verwaltungsberufen an. Die Ausbildung endet mit einer entsprechenden Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer bzw. vor der Steuerberaterkammer.

Von den Rehabilitanden selbst werden für die Kosten der Umschulung einschließlich Unterkunft und Verpflegung keine Beiträge erhoben. Vielmehr tragen Sozialversicherungsträger die Kosten, und zwar die Arbeitsverwaltung zu 70 %, die Berufsgenossenschaft zu 10 % und die Rentenversicherung zu 20 %. Gewinne erzielt der Antragsgegner nicht.

Der Antragsteller ist der beim Antragsgegner bestehende Betriebsrat. Er hat im Januar 1985 einen Wirtschaftsausschuß gebildet und um dessen Unterrichtung durch den Antragsgegner gebeten. Der Antragsgegner hat ihm mit seinem Schreiben vom 18. April 1985 mitgeteilt, das Berufsförderungswerk sei ein Tendenzbetrieb, so daß die Regeln über die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nicht anzuwenden seien.

Der Antragsteller hat vorgebracht: Der Antragsgegner diene nicht karitativen Bestimmungen i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Nur etwa 12,5 % der bei ihm Umzuschulenden seien Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes. Zwar liege bei allen Rehabilitanden eine medizinische Indikation vor, nach der es ihnen auf Dauer nicht möglich sei, im bislang ausgeübten Beruf zu verbleiben, wobei die Rehabilitationsmaßnahmen teilweise auch vorbeugend durchgeführt würden. Ziel solcher Maßnahmen sei jedoch die postmedizinische berufliche Rehabilitation. Es würden Maßnahmen der beruflichen Um- und Neuorientierung mit einer auf die individuellen Belange der Behinderten ausgerichteten begleitenden Betreuung durchgeführt, die eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft durch möglichst hohe Qualifizierung ermöglichen sollten. Die Maßnahmen bezweckten daher eine umfassende, an den beruflichen Praxisanforderungen in Wirtschaft und Verwaltung orientierte Qualifizierung der Rehabilitanden in behindertengerechten und zukunftsorientierten Ausbildungsberufen. Die eindeutig berufsorientierte Zielsetzung des Antragsgegners ergebe sich auch daraus, daß die Ausbildungspläne von zuständigen Industrie-, Handels- bzw. Handwerkskammern oder den sonstigen hierfür zuständigen Institutionen überprüft würden.

Der Betätigung des Antragsgegners fehle auch die erzieherische Bestimmung. Im Vordergrund der Umschulungsmaßnahme stehe die Bemühung, die Rehabilitanden aus eigener Kraft die Anforderungen eines Ausbildungsangebotes bewältigen zu lassen. Es würden keine auf Persönlichkeitsentfaltung gerichteten eigenständigen psychologischen Maßnahmen angeboten. Die medizinische Betreuungsmaßnahme im weiteren Sinne sei in die Ausbildungsmaßnahme als eigener Zweck nicht integriert, sondern auf den konkreten Einzelfall und dessen Notwendigkeit beschränkt. Der psychologische Dienst habe wie die Tätigkeit der Sozialarbeiter lediglich der Hilfestellung in begründeten Einzelfällen zu dienen.

Der Antragsteller hat beantragt:

Es wird festgestellt, daß der Antragsgegner

verpflichtet ist, den im Unternehmen gebildeten

Wirtschaftsausschuß rechtzeitig und umfassend

über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des

Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen

Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht

die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unter-

nehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus

ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung

darzustellen (§ 106 BetrVG).

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgebracht, das Berufsförderungswerk diene unmittelbar und überwiegend karitativen und erzieherischen Zwecken.

Die angestrebte berufliche Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben sei eine Hilfeleistung für leidende Menschen. Die Betätigung des Antragsgegners diene der Linderung des behinderungsbedingten Unvermögens, den Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu verdienen, indem die durchgeführten Maßnahmen die berufliche Eingliederung solcher Behinderter förderten. Diese geistig-ideelle Zielsetzung im Sinne karitativer Betätigung sei schon nach den §§ 2 und 3 der Satzung des Antragsgegners anzunehmen; die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung stehe außer Frage. Alle Rehabilitanden seien Behinderte, weil diese Personen sonst in das Berufsleben nur unter besonderen Erschwernissen eingegliedert werden könnten. Auf den Grad der Behinderung komme es nicht an. Im konkreten Einzelfall könne es z. B. ein Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes durchaus leichter haben, in das Berufsleben wieder eingegliedert zu werden, als ein anderweitig Behinderter. Ziel des Antragsgegners sei es, die berufliche Wiedereingliederung behinderter Mitbürger in das Arbeitsleben zu ermöglichen, ihnen zu helfen, ihr behinderungsbedingtes Unvermögen zu beruflicher Leistung ganz oder teilweise auszugleichen. Sie sollten durch eigene Arbeit befähigt werden, ihren Lebensunterhalt und den der Familie zu sichern.

Darüber hinaus diene der Betrieb des Antragsgegners überwiegend und unmittelbar auch der erzieherischen Bestimmung. Diese sei anzunehmen, wenn die Betätigung darauf gerichtet sei, Erziehung im Sinne von Persönlichkeitsentfaltung zu bewirken. Der Antragsgegner verfolge den Zweck, behinderten Mitbürgern unter Berücksichtigung der bestehenden beruflichen Behinderung die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu ermöglichen und sie durch ausbildungsbegleitende medizinische, pädagogische und psychologische sowie soziale Hilfen für ihre Berufstätigkeit vorzubereiten. Damit werde eine Erziehung im Sinne einer Persönlichkeitsentfaltung geleistet.

Das Arbeitsgericht hat dem Begehren des Antragstellers vollen Umfangs stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist vom Landesarbeitsgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Verfahrensziel weiter, den Antrag zurückweisen zu lassen, während der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und zur Zurückweisung des Antrags. Im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts dient das Unternehmen des Antragsgegners unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen mit der Folge, daß der gebildete Wirtschaftsausschuß zu Unrecht errichtet worden ist.

I. Der Senat ist verfahrensrechtlich an einer Entscheidung in der Sache selbst nicht gehindert.

1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die gewählte Verfahrensart als zutreffend erkannt. Auch seinen Ausführungen zur Antrags- und Beteiligungsbefugnis der hier Beteiligten ist zuzustimmen. Gegen die Nichtbeteiligung des Wirtschaftsausschusses am Verfahren selbst bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der Wirtschaftsausschuß ist an einem Beschlußverfahren, in welchem - wie hier - über die Rechtmäßigkeit seiner Errichtung gestritten wird, nicht zu beteiligen (vgl. BAGE 42, 75 = AP Nr. 26 zu § 118 BetrVG 1972).

2. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit des Sachantrags selbst nur unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses geprüft und insoweit zutreffend ausgeführt, das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung folge aus der unterschiedlichen Auffassung der Beteiligten über die Verpflichtung des Antragsgegners, den Wirtschaftsausschuß zu unterrichten. Ungeprüft gelassen hat das Landesarbeitsgericht dagegen, ob der Sachantrag auch den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Insoweit bestehen, stellt man allein auf den Wortlaut des Sachantrages ab, indessen erhebliche Bedenken.

a) Auch im Beschlußverfahren muß der Streitgegenstand gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so genau bezeichnet werden, daß die eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (vgl. BAG Beschluß vom 13. Januar 1987 - 1 ABR 51/85 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B I 2 der Gründe m. w. N., auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BAG Beschluß vom 17. März 1987 - 1 ABR 65/85 - AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972, zu B III der Gründe; BAGE 37, 102, 111 = AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972, zu B 1 der Gründe).

b) Diesem Bestimmtheitserfordernis entspricht der Wortlaut des Sachantrages im vorliegenden Fall nicht. Der Antrag wiederholt - bis auf eine insoweit unbedeutende Änderung in den Eingangsworten - lediglich den Gesetzeswortlaut des § 106 Abs. 2 BetrVG. Damit enthält der Sachantrag aber zugleich eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe (z. B. "rechtzeitig", "umfassend", "erforderliche" Unterlagen) mit der Folge, daß bei Stattgabe des Sachantrags ungeklärt bliebe, wie der Antragsgegner einer etwaigen Unterrichtungspflicht wann und in welchem Umfang nachzukommen hätte. Vielmehr würde eine stattgebende Entscheidung nur den Gesetzeswortlaut wiederholen, nicht aber einen bestimmten Streit unter den Beteiligten mit Rechtskraft entscheiden (vgl. insoweit auch: BAG Beschluß vom 13. Januar 1987 - 1 ABR 49/85 - AP Nr. 33 zu § 118 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe).

c) Gleichwohl war der Sachantrag nicht als unzulässig abzuweisen. Vielmehr ergibt die auch im dritten Rechtszug im Beschlußverfahren zulässige und gebotene Auslegung des Sachantrags unter Berücksichtigung seiner Begründung, daß der Antragsteller festgestellt wissen will, der Wirtschaftsausschuß sei im Unternehmen des Antragsgegners zu Recht gebildet worden. Aus der Begründung des Begehrens des Antragstellers folgt eindeutig, daß inhaltliche Fragen der Unterrichtungspflicht ebensowenig im Streit sind wie die Frage, ob der Wirtschaftsausschuß überhaupt zu unterrichten ist, wenn er zu Recht gebildet worden ist. Auch der Antragsgegner stellt seine Verpflichtung zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses für den Fall nicht in Frage, daß der Wirtschaftsausschuß zu Recht errichtet ist. Vielmehr streiten die Beteiligten allein darüber, ob der Wirtschaftsausschuß zu Recht gebildet worden ist oder ob dies deshalb nicht der Fall ist, weil das Unternehmen des Antragsgegners unmittelbar und überwiegend karitativen und/oder erzieherischen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dient. Diese allein streitige Frage kann aber zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung verneinend oder bejahend entschieden werden, so daß der derart auszulegende Sachantrag hinreichend bestimmt ist (vgl. insoweit im Ergebnis auch BAG Beschluß vom 3. Dezember 1987 - 6 ABR 38/86 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).

d) Für den Antrag festzustellen, daß der Wirtschaftsausschuß zu Recht gebildet worden ist, besteht auch ein hinreichendes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Frage ist unter den Beteiligten ernsthaft streitig. Dies ergibt sich hier daraus, daß der Wirtschaftsausschuß bereits gebildet worden ist und daß die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit seiner Errichtung ernsthaft streiten.

II. In der Sache selbst ist dem Landesarbeitsgericht nicht zu folgen. Der Wirtschaftsausschuß ist beim Antragsgegner vielmehr zu Unrecht gebildet worden. Auf ein Berufsförderungswerk finden die Vorschriften der §§ 106 bis 110 BetrVG keine Anwendung, weil es unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2, 1. Halbsatz BetrVG).

1. Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt: Karitativ sei eine Tätigkeit, wenn sie sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt habe und vom Bestreben tätiger Nächstenliebe getragen sei. Dieser Zweckrichtung müsse das Unternehmen unmittelbar und überwiegend dienen. Der Antragsgegner erfülle diese Voraussetzungen nicht überwiegend. Er fördere einen Personenkreis, bei dem nicht von einem so fortgeschrittenen und schweren Grad der Behinderung gesprochen werden könne, daß dies allein als praktizierende Nächstenliebe an körperlich oder seelisch Leidenden zu verstehen wäre. Die Rehabilitanden seien in der Lage, trotz der bestehenden Behinderung durch gezielte Bildungsmaßnahmen für eine beruflich qualifizierte, in der Arbeitswelt anerkannte Tätigkeit ausgebildet zu werden. Dadurch unterscheide sich der Tatbestand des vorliegenden Falles von dem durch das Bundesarbeitsgericht mit seinem Beschluß vom 7. April 1984 entschiedenen Fall (- 1 ABR 83/78 - AP Nr. 16 zu § 118 BetrVG 1972). Dort sei es im wesentlichen um aufgrund bestehender schwerer Behinderung nicht vermittelbare Personen gegangen, von denen für etwa ein Drittel eine Integration in den Arbeitsmarkt auch durch Förderungsmaßnahmen nicht in Betracht gekommen sei. Hilfeleistung im Sinne einer karitativen Betätigung bedeute deshalb ein besonders intensives Tätigwerden für einen anderen und setze daher auch eine durch besonders schwerwiegende Behinderung bedingte Hilfsbedürftigkeit voraus. Daraus folge, daß der Grad der Behinderung für die Feststellung des Begriffs karitativer Betätigung durchaus bedeutsam sei. Die Kammer verkenne nicht, daß die behinderungsbedingten Probleme der Rehabilitanden besonderer, normale Ausbildungsgänge wesentlich überschreitender Fürsorge bedürften und erfolgversprechend nur in einer Einrichtung mit den vom Antragsgegner geschaffenen Voraussetzungen möglich erscheine. Das karitative Moment habe gegenüber den Maßnahmen und Intentionen der Berufsausbildung und Umschulung jedoch keinen deutlichen Vorrang.

2. Diese Auffassung wird dem Gesetz nicht gerecht.

a) Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2, 1. Halbsatz BetrVG sind die Regelungen über die Bildung eines Wirtschaftsausschusses auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen, nicht anwendbar.

Karitativen Bestimmungen im Sinne jener Norm dient ein Unternehmen, wenn es sich mit seiner Aufgabe die Hilfe am körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr der inneren oder äußeren Nöte solcher Hilfsbedürftigen gerichtet ist, wenn diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung verfolgt wird und wenn schließlich das Unternehmen selbst zur Erbringung derartiger Dienste nicht unmittelbar vom Gesetz verpflichtet ist. Unerheblich ist dagegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich an dem privatrechtlich organisierten Unternehmen beteiligt ist oder darauf beherrschenden Einfluß ausübt.

aa) In der gegenständlichen Umschreibung karitativer Betätigung stimmen Rechtsprechung und Literatur trotz unterschiedlicher Einzelformulierungen weitgehend überein. Im Schrifttum wird als karitativ eine Tätigkeit bezeichnet, die sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, die im Dienst Hilfsbedürftiger erfolgt, die ihren Dienst dem körperlich leidenden Menschen zu Verfügung stellt, die auf Heilung und Milderung innerer und äußerer Nöte des einzelnen gerichtet ist, wobei es gleichgültig ist, ob diese Hilfe zur Linderung und Beseitigung der Nöte oder zu deren vorbeugender Abwehr geleistet wird (vgl. im einzelnen: Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 118 Rz 52; Fabricius, GK-BetrVG, 2. Bearbeitung, § 118 Rz 191; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 118 Rz 19; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 118 Rz 16; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 118 Rz 17; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 118 Rz 17; Müller, Das Arbeitsrecht der Gegenwart, 1981, 49 ff., 52). Diese Umschreibung des Begriffes des Karitativen hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 7. April 1981 (- 1 ABR 83/78 - AP Nr. 16 zu § 118 BetrVG 1972) übernommen und sie seiner Rechtsprechung insgesamt zugrunde gelegt. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Ersten Senates an.

bb) Als karitativ ist eine derart gegenständliche Betätigung jedoch nur dann anzusehen, wenn das Unternehmen sie nicht in der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt. Vielmehr muß sich das Ziel der Betätigung des Unternehmens, d. h. seine Bestimmung, gerade in der Hilfe an bedürftigen Menschen erschöpfen. Die derart zu leistende Hilfe darf nicht ihrerseits Mittel zum Zweck der Gewinnerzielung sein, wie es beispielsweise bei privatwirtschaftlich organisierten, bestimmungsgemäß auf Gewinnerzielung angelegten Einrichtungen der Fall ist. Bestimmung eines solchen auf Gewinn angelegten, privatwirtschaftlich organisierten Unternehmens ist dann eben nicht mehr die Hilfe am leidenden Menschen, sondern die Erzielung von Unternehmensgewinnen durch Hilfeleistung. Eine derart bestimmte Einrichtung läßt sich nicht mehr als karitativ im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG bezeichnen (vgl. Birk, Anm. zu AP Nr. 16 zu § 118 BetrVG 1972).

Andererseits erfordert das Merkmal der "karitativen Bestimmung" im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG nicht, daß die Hilfeleistung für leidende Menschen unentgeltlich oder allenfalls zu einem nicht kostendeckenden Entgelt geschieht.

Zwar meinen Fabricius (aaO, Rz 191 f., 205) und Kohte (Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht 1983, S. 129 ff., 132, 133), nur solche Organisationen seien karitativ, die aus ihrem Vermögen freiwillige Zuwendungen an Hilfsbedürftige erbringen, ohne daß eine kostendeckende Gegenleistung des Empfängers der Hilfeleistung erfolgt; würden die Kosten der dem Hilfsbedürftigen unentgeltlich zugewendeten Leistungen jedoch aufgrund sozialstaatlicher Pflichten von Dritten, z. B. von Sozialversicherungsträgern, erstattet, so liege beim Zuwendenden eine karitative Bestimmung nicht mehr vor, da sich seine Leistung in bezug auf seine Person nicht als selbstlose wohltätige Zuwendung darstelle. Dementsprechend meint Kohte, daß derartige "finanzielle Durchgangsstellen" nicht mehr als karitativ angesehen werden könnten.

Demgegenüber ist das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 7. April 1981 (aaO) zu dem Ergebnis gelangt, daß eine möglichst kostendeckende Gestaltung der Tätigkeit einer karitativen Bestimmung des Unternehmens nicht entgegenstehe (aaO, unter III 4 a. E. der Gründe m. w. N.) und daß die dort in Rede stehende Hilfe für Behinderte in einer Behindertenwerkstätte nicht dadurch ihren karitativen Charakter verliere, daß sie gleichzeitig eine sozialpolitische Aufgabe der Gesellschaft, d. h. des Staates, sei. Die letztlich aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Verpflichtung des Staates zur umfassenden Daseinsfürsorge und Hilfeleistung für Bedürftige schließe weder eine solche Hilfeleistung durch Dritte aus noch nehme sie der Ausübung solcher Hilfeleistung durch Dritte den Charakter karitativer Betätigung, wenn sie nicht in Erfüllung einer solchen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erfolge, sondern der Verwirklichung einer ideellen Zielsetzung diene, deren primäres Wesensmerkmal die Uneigennützigkeit sei (aaO, unter III 2, letzter Absatz der Gründe).

Der Auffassung von Fabricius und Kohte vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr folgt er auch insoweit den Grundsätzen, wie sie in der vorgenannten Entscheidung des Ersten Senats aufgestellt worden sind.

Historisch gesehen ist zwar richtig, daß der ursprüngliche Begriff des Karitativen kirchlich geprägt war und auch noch im 19. Jahrhundert karitative Handlungen in der Regel unentgeltlich oder gegen ein nicht kostendeckendes, geringes Entgelt erbracht wurden (vgl. dazu Kohte, aaO, S. 130). Indessen hat der Gesetzgeber in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des § 118 BetrVG einerseits und in Abs. 2 dieser Vorschrift andererseits zwischen den karitativen Einrichtungen der Religionsgemeinschaften (vgl. Abs. 2) und nicht von ihnen getragenen karitativen Unternehmen und Betrieben (vgl. Abs. 1) deutlich unterschieden. Bereits dies verbietet es, den historisch, kirchlich geprägten Begriff der Karitas für das Verständnis von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG zugrunde zu legen. Vielmehr genügt es, daß der Träger des Unternehmens seinerseits mit seiner Hilfeleistung keine eigennützigen Zwecke im Sinne einer Gewinnerzielung verfolgt, mag er auch bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus seiner Betätigung erzielen.

cc) Eine karitative Bestimmung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG liegt nicht mehr vor, wenn das Unternehmen selbst von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist. Vielmehr gehört zur Karitativität die Freiwilligkeit der Hilfeleistung. Die Freiwilligkeit wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, daß die leidenden Menschen, denen Hilfe geleistet wird, ihrerseits einen Rechtsanspruch gegen Dritte, insbesondere gegen die öffentliche Hand, auf derartige Hilfeleistung bzw. deren Finanzierung haben, wie er beispielsweise im Bereich der beruflichen Rehabilitation in den §§ 567 ff. RVO, §§ 1236 ff. RVO und §§ 56 ff. AFG normiert ist. Diese Leistungsansprüche richten sich gegen den Staat bzw. dessen Sozialversicherungsträger. Sie sind aber nicht gegen privatrechtlich organisierte Unternehmen gerichtet, die solche Hilfeleistungen lediglich tatsächlich erbringen. Zwar bedienen sich Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger häufig privatrechtlich organisierter Unternehmen, damit die ihnen von Gesetzes wegen regelmäßig in Form der Kostentragungspflicht obliegende Hilfeleistung auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Diese privatrechtlich organisierten Unternehmen sind jedoch nicht von Gesetzes wegen verpflichtet, solche Hilfeleistungen anzubieten oder durchzuführen. Vielmehr haben sie sich diese Aufgabe freiwillig kraft Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstigem privatrechtlichen Organisationsstatut selbst gesetzt, so daß sie mit der Erbringung der Hilfeleistung nicht irgendeinem gesetzlichen Zwang genügen, sondern ihrer eigenen, auf freiem Entschluß beruhenden Zielsetzung.

dd) Für die Frage, ob ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen karitativen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dient, ist rechtlich unerheblich, ob es von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegründet worden ist oder beeinflußt oder gar beherrscht wird, die ihrerseits nach näherer Maßgabe sozialgesetzlicher Normen unmittelbar verpflichtet sind, derartige Hilfeleistungen zu erbringen oder zumindest die Kosten für solche Hilfeleistungen zu tragen. Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist vielmehr das Unternehmen selbst sowie die Frage, ob es seinen eigenen Statuten (Satzung, Gesellschaftsvertrag pp.) entsprechend einer der in den Tendenzschutz gestellten Bestimmungen dient. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, der eindeutig auf das Unternehmen selbst abstellt und nicht auf die Beweggründe und Verhältnisse derer, die den Unternehmensträger gegründet haben, ihn beeinflussen oder gar beherrschen.

b) Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff der karitativen Bestimmung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG insofern verkannt, als es meint, karitatives Handeln bedeute ein besonders intensives Tätigwerden für einen anderen und setze daher auch eine durch besonders schwerwiegende Behinderung bedingte Hilfsbedürftigkeit voraus. Darin kann dem Landesarbeitsgericht nach dem oben (unter a, aa) Gesagten nicht gefolgt werden. Entscheidend ist allein, ob die Menschen, denen die Hilfe dienen soll, überhaupt im oben dargestellten Sinne hilfsbedürftig sind. Der Grad ihrer Hilfsbedürftigkeit ist dabei ebensowenig von Bedeutung wie tatsächlich getroffene oder fehlende Feststellungen zum Grad der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes. Entscheidend für den hier zu beurteilenden Aspekt karitativer Betätigung ist vielmehr, daß die Rehabilitanden überhaupt einen solchen Grad körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung aufweisen, der es ihnen in der Regel nicht gestattet, ihre bisherige Berufstätigkeit fortzusetzen. Gerade aber weil mit Hilfe der Ausbildungsmaßnahmen einschließlich der begleitenden Dienste Menschen, die derart körperlich oder seelisch behindert sind, die Wiedereingliederung ins Berufsleben ermöglicht werden soll, handelt es sich bei dem Antragsgegner nicht lediglich um eine Einrichtung wie eine überbetriebliche Lehrwerkstatt oder ein überbetriebliches Übungsunternehmen. Seine Tätigkeit ist wesentlich darauf abgestellt, daß die Rehabilitanden eben derart körperlich oder seelisch behindert sind. In "allgemeinen" überbetrieblichen Ausbildungsstätten werden dagegen in der Regel nicht derart Behinderte ausgebildet, sondern Menschen, die an solchen Behinderungen nicht leiden.

3. Die Verkennung des Begriffs der "karitativen Bestimmungen" im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG erfordert keine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Vielmehr ist der Senat aufgrund des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts zu einer Entscheidung in der Sache selbst in der Lage.

Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts folgt insgesamt, daß das Unternehmen des Antragsgegners einer karitativen Bestimmung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG unmittelbar und überwiegend dient.

a) Nach § 2 seiner Satzung errichtet und unterhält der Antragsgegner Einrichtungen, die der beruflichen Rehabilitation von Behinderten dienen. Nach § 3 der Satzung verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke und keine Gewinnabsichten. Seine Einrichtungen dienen der beruflichen Rehabilitation von Behinderten und damit der Hilfeleistung für körperlich oder seelisch behinderte Menschen. Die angestrebte Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben bezieht sich auf einen Personenkreis, dem dies ohne die ihm aus der Einrichtung zuteil werdende, seinem Leiden angepaßte Hilfe in der Regel nicht gelingt. Damit erschöpft sich aber die Zielsetzung des Antragsgegners gerade nicht in der Vermittlung lediglich einer Berufsausbildung, wie sie etwa in überbetrieblichen Lehrwerkstätten oder Ausbildungsstätten stattfindet. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, solchen Menschen, die wegen körperlicher oder seelischer Schäden ihre bisherige Berufstätigkeit nicht fortsetzen können und die sich deswegen aus eigener Kraft nicht wieder in das Arbeitsleben eingliedern können, die Wiedereingliederung zu ermöglichen und dadurch auch einen wesentlichen Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Integration zu leisten (vgl. auch Grundsätze für Berufsförderungswerke der Arbeitsgemeinschaft deutscher Berufsförderungswerke vom 12. November 1985, unter I 1).

b) Unstreitig betreibt der Antragsgegner auch lediglich die Rehabilitation von Behinderten. Deren Behinderung ist durch entsprechende Untersuchungen festgestellt worden. Nicht entscheidend ist dagegen, ob es sich bei diesen Behinderten um Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt oder gar um Menschen mit einem so hohen Grad der Behinderung, daß für einen großen Teil von ihnen an eine Eingliederung in das normale Arbeitsleben nicht zu denken ist.

c) Unter den Beteiligten ist auch nicht streitig, daß der Antragsgegner seine Dienstleistung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erbringt.

d) Schließlich dient die Einrichtung des Antragsgegners der karitativen Betätigung auch unmittelbar und überwiegend. Die berufliche Rehabilitation Behinderter ist die einzige Zielsetzung des Antragsgegners; diese Hilfe an den körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen wird auch unmittelbar vom Antragsgegner erbracht.

e) Insgesamt liegen alle Voraussetzungen dafür vor, daß der Antragsgegner mit seinem Berufsförderungswerk unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient, so daß ein Wirtschaftsausschuß schon aus diesem Grund nicht zu bilden ist (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verb. mit Satz 2 BetrVG).

III. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keiner Prüfung mehr, ob der Antragsgegner darüber hinaus auch noch unmittelbar und überwiegend erzieherischen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dient, so daß auch aus diesem Grund ein Wirtschaftsausschuß nicht zu bilden wäre. Die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Beschluß können deshalb auf sich beruhen.

Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Schliemann

Neumann Dr. Knapp

 

Fundstellen

Haufe-Index 440972

BAGE 59, 120-132 (LT1-2)

BAGE, 120

BB 1989, 628-630 (LT1-3)

DB 1989, 536-536 (ST1)

AiB 1989, 170-171 (ST1-2)

DRsp, VI (646) 136 d-e (T)

EzB BetrVG § 118, Nr 8 (LT1)

NZA 1989, 431-433 (LT1-3)

RdA 1989, 68

AP § 118 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 37

AR-Blattei, ES 1570 Nr 38 (LT1-3)

AR-Blattei, Tendenzbetrieb Entsch 38 (LT1-3)

EzA § 118 BetrVG 1972, Nr 43 (LT1-3)

ZevKR 1990, 65-71 (LT1-3)

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