Leitsatz (redaktionell)

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Regelung der Grundsätze für ein betriebliches Vorschlagswesen ist nicht davon abhängig, daß der Arbeitgeber zuvor ein betriebliches Vorschlagswesen "errichtet" oder dafür Mittel bereitstellt. Der Betriebsrat hat vielmehr ein Initiativrecht, sobald für eine allgemeine Regelung ein Bedürfnis besteht.

2. Grundsätze für ein betriebliches Vorschlagswesen umfassen auch Grundsätze für die Bemessung der Prämie. Vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist jedoch nicht mehr eine Regelung gedeckt, nach der die Prämie einen bestimmten Prozentsatz des Nutzens des Verbesserungsvorschlages betragen müsse.

3. Nicht mehr vom Mitbestimmungsrecht gedeckt ist auch eine Bestimmung, wonach der Arbeitgeber auch für nicht verwertete Verbesserungsvorschläge eine Anerkennungsprämie zu zahlen hat.

4. Die Einigungsstelle ist an einem Beschlußverfahren über die Wirksamkeit ihres Spruchs auch dann nicht beteiligt, wenn geltend gemacht wird, sie habe die Grenzen ihres Ermessens überschritten (Fortführung des Beschlusses vom 1980-01-22 1 ABR 48/77 = AP Nr 3 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.02.1979; Aktenzeichen 6 TaBV 73/78)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.06.1978; Aktenzeichen 5 BV 22/78)

 

Fundstellen

BAGE 35, 205-221 (LT1-4)

BAGE, 205

DB 1981, 1882-1886 (LT1-4)

NJW 1982, 405

AuB 1982, 157-157 (T)

DRsp 1982, 93-94 (T)

ARST 1981, 163-165 (T)

BlStSozArbR 1981, 361-362 (T)

JR 1982, 88

SAE 1982, 213-219 (LT1-4)

WM IV 1982, 570-575 (LT1-4)

AP § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen (LT1-4), Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 53 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 53 (LT1-4)

EzA § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen, Nr 2 (LT1-4)

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