Leitsatz (redaktionell)

(Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs 2 Satz 2 BGB)

1. Die nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 1 BvL 16/75, 1 BvL 36/79 (BVerfGE 62, 256= AP Nr 16 zu § 622 BGB) verfassungswidrige Vorschrift des § 622 Abs 2 Satz 2 Halbs 2 BGB ist weiterhin vorläufig mit folgender Maßgabe anzuwenden:

a. Wenn die vom Arbeitnehmer angegriffene Kündigung dem Grunde nach gerechtfertigt ist, kann im Beendigungsrechtsstreit nur durch Teilurteil festgestellt werden, daß das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht vor Ablauf der Frist beendet worden ist, die sich aus der Beschäftigungszeit nach Vollendung des 35. Lebensjahres ergibt.

b. Da die Festlegung des endgültigen Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenwärtig noch nicht möglich ist, muß der Rechtsstreit im übrigen bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs 2 Halbsatz 2 BGB ausgesetzt werden.

2. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn eine dem § 622 Abs 2 Halbsatz 2 BGB entsprechende tarifliche Vorschrift (hier: Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1980 § 13) wegen Verstoßes gegen Art 3 GG nichtig idz, sofern dem Tarifvertrag der Wille der Parteien zu entnehmen ist, sich an die gesetzliche, verfassungskonforme Regelung zu halten.

 

Normenkette

TVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2 S. 2 Hs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.06.1983; Aktenzeichen 6 Sa 518/83)

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 01.02.1983; Aktenzeichen 7 Ca 4626/82)

 

Gründe

I. Der am 17. Januar 1944 geborene Kläger war seit dem 8. April 1958 bei der Beklagten als Arbeiter mit einem Stundenlohn von zuletzt 13,37 DM brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 (MTV 1980) Anwendung. Für die ordentliche Kündigung von gewerblichen Arbeitnehmern enthält der Tarifvertrag folgende Regelungen:

§ 13 Nr. 7

"Abgesehen von den Fällen der Ziff. 2 kann

das Arbeitsverhältnis mit folgenden Fristen

gekündigt werden:

a) bei gewerblichen Arbeitnehmern mit einer

Frist von 14 Tagen ..."

§ 13 Nr. 9

"Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis

eines Arbeitnehmers, so beträgt die Kündigungs-

frist:

a) bei gewerblichen Arbeitnehmern

nach einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren

1 Monat zum Monatsende,

nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren

2 Monate zum Monatsende,

nach einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren

3 Monate zum Monatsende.

Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit

werden Zeiten, die vor Vollendung des 35. Le-

bensjahres liegen, nicht berücksichtigt."

Mit Schreiben vom 11. November 1982 hat die Beklagte dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. November 1982 gekündigt.

Der Kläger, der sich mit der vorliegenden Klage gegen die Kündigung wendet, ist u. a. der Meinung, nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB) seien auch bei gewerblichen Arbeitnehmern Beschäftigungszeiten bereits nach der Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfristen zu berücksichtigen. Die Beklagte hätte deswegen die längere Kündigungsfrist nach § 13 Nr. 9 Buchst. a MTV einhalten müssen. Der letzte Satz dieser tariflichen Bestimmung dürfe nicht mehr angewandt werden.

Der Kläger hat daher die Kündigung nicht nur mit dem Klageantrag nach § 4 KSchG angegriffen, sondern hilfsweise auch die Feststellung begehrt, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 11. November 1982 erst mit dem 31. Januar 1983 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und u. a. geltend gemacht, für die sozial gerechtfertigte Kündigung komme keine verlängerte Kündigungsfrist in Betracht, weil das Bundesverfassungsgericht § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB nicht für nichtig, sondern nur für verfassungswidrig erklärt habe. Damit sei der Gesetzgeber aufgerufen, die verfassungswidrige Norm zu ändern. Bis dahin verbleibe es bei der bisherigen gesetzlichen und tariflichen Rechtslage.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der nur insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Hilfsantrag weiter.

II. Der Rechtsstreit war bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB auszusetzen.

1. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB) ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, bei der Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäftigungsdauer eines Arbeiters Zeiten nicht zu berücksichtigen, die vor der Vollendung des 35. Lebensjahres liegen, während bei einem Angestellten bereits Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres mitgerechnet werden.

2. Im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist streitig, welche Auswirkungen diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Bestandsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und gewerblichen Arbeitnehmern hat, die nach Vollendung des 25. Lebensjahres dem Betrieb weitere fünf Jahre angehört haben und dann wirksam ordentlich gekündigt worden sind oder bei denen eine der Parteien im Anschluß an eine unwirksame Kündigung nach § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt. Es werden insoweit drei unterschiedliche Lösungen für verfassungskonform gehalten.

a) Nach der u. a. von den Landesarbeitsgerichten Düsseldorf (DB 1983, 2042), Schleswig-Holstein (DB 1984, 1482), Berlin (EzA § 622 n. F. BGB Nr. 19 = NZA 1984, 359) und im Schrifttum von Kranz (NZA 1984, 348 ff.) vertretenen Auffassung ist die verfassungswidrige Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unverändert weiter anzuwenden. Das wird damit begründet, bereits in der Unvereinbarkeitsfeststellung des Bundesverfassungsgerichts komme zum Ausdruck, daß die für unvereinbar gehaltene Bestimmung bis zu einer Novellierung weitergelten müsse (Kranz, aaO, 349). Es handele sich nur um eine verfassungswidrige Normrelation und nicht um eine als solche verfassungswidrige Norm. Vor allem spreche für eine Weiteranwendung das Verfassungsprinzip der Rechtssicherheit. In der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung dürfe kein Zustand entstehen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sei als der bisherige Zustand. Eine nicht voll verfassungsmäßige gesetzliche Regelung sei schließlich immer noch besser als das Fehlen einer gesetzlichen Regelung überhaupt.

b) Die entgegengesetzte Meinung geht dahin, schon vor einer gesetzlichen Regelung seien wie bei Angestellten auch bei Arbeitern die Zeiten der Betriebszugehörigkeit nach der Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen (so LAG Hamm, NZA 1984, 89; LAG Niedersachsen, EzA § 622 n. F. BGB Nr. 20 = ZIP 1984, 1130; ArbG Heilbronn, DB 1983, 2366; Kraushaar, AuR 1983, 142 ff.). Auch die Bundesregierung hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. die Antwort von Staatssekretär Baden vom 11. Juli 1983: BT-Drucks. 10/255, abgedruckt in DB 1983, 1981). Für diese Auffassung wird angeführt, es sei mit rechts- und sozialstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, in einer Vielzahl von Fällen das Ende eines Arbeitsverhältnisses bis zur gesetzlichen Neuregelung in der Schwebe zu halten. Gerade für ältere Arbeitnehmer sei es schwierig, in angemessener Zeit eine neue Arbeitsstelle zu finden. Für den Gesetzgeber bleibe auch keine andere Wahl, als die Regelung für Arbeiter der für Angestellte anzugleichen, da er den Angestellten nicht die seit 1926 unangefochten bestehende Rechtsstellung schmälern könne (LAG Hamm und Kraushaar, aaO).

c) Nach einer vermittelnden Meinung ist § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB mit dem Vorbehalt weiter anzuwenden, daß die Entscheidung über den sich daraus ergebenden Kündigungstermin nicht zu endgültigen Ergebnissen führen darf, die möglicherweise ungünstiger sind, als die durch die gesetzliche Neuregelung gebotene Änderung des zeitlichen Bestandsschutzes für ältere Arbeiter (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 124 II 2 b, S. 765, 766; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 622 BGB Rz 112 a - im Anschluß an Heußner, NJW 1982, 258; ArbG Wiesbaden, DB 1983, 2367). Wenn es in einem Kündigungsrechtsstreit für die Länge der Kündigungsfrist auf den Beginn der anzurechnenden Betriebszugehörigkeit für ältere Arbeiter ankomme, sei deswegen durch Teilurteil festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers jedenfalls nicht vor Ablauf des sich aus § 622 Abs. 2 BGB ergebenden Termins beendet worden sei. Im übrigen sei der Rechtsstreit bis zur gesetzlichen Neuregelung auszusetzen. Die Neuregelung sei allein Aufgabe des Gesetzgebers, zumal diesem mehrere Wege offenstünden. Eine gerichtliche Rechtsfortbildung scheide deswegen aus. Die entstehende Unsicherheit über den Zeitpunkt der endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wiege nicht so schwer, daß sie eine auch nur vorübergehende Rechtsetzung durch die Gerichte rechtfertigen könne.

3. Der Senat schließt sich der vermittelnden Auffassung mit der Folge an, daß der Rechtsstreit bis zur gesetzlichen Regelung des für Arbeiter maßgebenden Lebensalters entsprechend § 148 ZPO auszusetzen war.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in dem Beschluß vom 16. November 1982 nicht wie in anderen Fällen für das Ausgangsverfahren eine Aussetzung empfohlen. Gleichwohl ist die vom Senat beschlossene Aussetzung geboten, weil eine vorbehaltlose und endgültige Weiteranwendung der verfassungswidrigen Norm in der gegenwärtigen Fassung zu einer endgültigen Benachteiligung der älteren Arbeiter führen kann, und weil eine entsprechende Anwendung des AngKSchG ebenfalls nicht in Betracht kommt.

Für diese Lösung des Konfliktes, der durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 entstanden ist, sind folgende Erwägungen maßgebend:

a) Die unveränderte und vorbehaltslose Weiteranwendung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB widerspricht dem Grundsatz, daß auch eine Norm, die das Bundesverfassungsgericht zwar nicht für nichtig, aber als mit der Verfassung nicht vereinbar erklärt hat, grundsätzlich nicht mehr anzuwenden ist. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit hat gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG ebenso Gesetzeskraft wie die Nichtigkeitserklärung. Keine Behörde und kein Gericht ist daher befugt, vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab die für verfassungswidrig erklärte Norm während der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter anzuwenden (BVerfGE 22, 349, 363; 37, 217, 261; 55, 100, 110; BAG 37, 352, 354; Heußner, aaO, 258; Pestalozza, Festgabe zum 25jährigen Bestehen des Bundesverfassungsgerichts I 1976, S. 523, 562). Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. So kommt eine volle oder teilweise Weiteranwendung der verfassungswidrigen Norm dann in Betracht, wenn es ihre Besonderheit aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aus denen der Rechtssicherheit, erforderlich macht, die verfassungswidrige Regelung für die Übergangszeit bestehen zu lassen, weil sonst ein Zustand eintreten würde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige Zustand. Eine solche Ausnahmesituation, die eine vorübergehende Weiteranwendung der verfassungswidrig erklärten Norm geradezu unabweislich macht, besteht im Falle des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB aber nur insoweit, als in Bestandsstreitigkeiten, in denen es bei an sich wirksamen Kündigungen nur um den "richtigen" Beendigungszeitpunkt geht, nicht bis zur gesetzlichen Regelung jede gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung unterbleiben kann und darf. Das würde in der Tat eine unerträgliche Rechtsunsicherheit sowohl für den kündigenden Arbeitgeber als auch für den gekündigten Arbeitnehmer heraufbeschwören. Andererseits darf aber die deswegen gebotene vorläufige weitere Anwendung des § 622 Abs. 2 BGB nicht dazu führen, eine vermeidbare endgültige Entscheidung über eine offene Rechtslage zu treffen, die dem älteren Arbeitnehmer die Chance nimmt, an einer günstigeren Neuregelung durch den Gesetzgeber teilzunehmen (Heußner, aaO, 259; KR-Hillebrecht, aaO; vgl. auch BVerfGE 52, 369, 379 für den im Ausgangsverfahren durch die verfassungswidrige Norm benachteiligten Beschwerdeführer). Diese Folge müßte aber vorbehaltlich des Ergebnisses einer Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu Heußner, aaO, 259) unabänderlich hingenommen werden, wenn im Beendigungsrechtsstreit § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB auch in der Übergangszeit nicht nur unverändert, sondern auch endgültig anzuwenden und eine entsprechende rechtskräftige Feststellung zu treffen wäre.

Diese Bedenken wären allerdings unbegründet, wenn der Gesetzgeber gehindert wäre, neue Regelungen über die Kündigungsfristen für ältere Arbeiter auch auf Arbeitsverhältnisse zu erstrecken, die vom Arbeitgeber bereits vor Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuordnung gekündigt worden sind (so Kranz, aaO, 350). Eine derartige Rückwirkung würde jedoch hinsichtlich einer günstigeren Anrechnung von Beschäftigungszeiten älterer Arbeiter nicht wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungswidrig sein. Der Gesetzgeber ist vielmehr im Gegenteil nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB rückwirkend zu beseitigen; er ist gehalten, den Anforderungen des Grundrechts des Art. 3 Abs. 1 GG zumindest für die Zeit ab der Verfassungswidrigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 16. November 1982, aaO) gerecht zu werden (BVerfGE 55, 100, 110 f.; 61, 319, 356 f.; Heußner, aaO, 258 f.; Heyde, Festschrift für Faller, 1984, S. 53, 57 f.). Einer rückwirkenden Regelung steht in einem solchen Falle weder das Rechtsstaatsprinzip noch das Sozialstaatsprinzip entgegen.

Die von Kranz (aaO) für seine gegenteilige Auffassung angeführte Rechtsprechung (z. B. BVerfGE 31, 222, 225 ff.) ist nicht einschlägig, weil sie nicht echte oder unechte Rückwirkungen von Gesetzen betrifft, durch die ein bestehender, vom Bundesverfassungsgericht bereits festgestellter verfassungswidriger Zustand verfassungskonform geregelt wird.

b) Eine vorübergehende Anwendung des AngKSchG vom 9. Juli 1926, nämlich ein Abstellen auf die Vollendung des 25. Lebensjahres auch bei älteren Arbeitern, verbietet sich schon deshalb, weil keine durch Richterrecht auszufüllende Gesetzeslücke vorliegt, sondern dem Gesetzgeber mehrere Wege offenstehen, die von der Verfassung geforderte Gleichheit der Rechtsstellung älterer Angestellter und Arbeiter zu verwirklichen. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 16. November 1982 (aaO) ausdrücklich betont hat, geht es nicht um die Übernahme des § 2 AngKSchG auf die älteren Arbeiter, sondern um die verfassungsgerechte Ausgestaltung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB. Die Einbeziehung der Betriebszugehörigkeit vom vollendeten 25. Lebensjahr bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen für Arbeiter stellt sich daher nach der Auffassung des Senates nicht als eine zwingende verfassungskonforme Regelung dar (eine Regelung, die das Bundesverfassungsgericht sonst selbst getroffen hätte: vgl. BVerfGE 8, 1, 18, 19; 18, 288, 301 f.; 55, 100, 113; BAG 37, 352, 354), sondern im Ergebnis als ein unzulässiger Vorgriff und Eingriff in die Kompetenz des Gesetzgebers. Für eine Angleichung der anzurechnenden Zeiten der Betriebszugehörigkeit im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung ist jedenfalls so lange kein Raum, wie der vom Bundesverfassungsgericht hierzu aufgerufene und verpflichtete Gesetzgeber nicht auf unabsehbare Zeit untätig bleibt (BVerfGE 34, 269; BAG 24, 177, 190 ff.). Das ist aber vorliegend gegenwärtig noch nicht anzunehmen. Die Bundesregierung als ein zur Gesetzesinitiative befugtes Organ (Art. 76 Abs. 1 GG) hat zwar in Verkennung der Rechtslage und der divergierenden Auffassungen der Arbeitgeber und der Gewerkschaften im Juli 1983 ein sofortiges Regelungsbedürfnis verneint. Sie hat aber immerhin eine Überprüfung und gesetzliche Neuregelung in Aussicht gestellt, sobald die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Grundkündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte vorliegt (vgl. BT-Drucks. 10/255 = DB 1983, 1981).

c) Die vorläufige Weiteranwendung des § 622 Abs. 2 BGB mit der Maßgabe, daß in einem Teilurteil der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zu dem sich aus der gegenwärtigen Regelung ergebenden Termin festgestellt wird und im übrigen der Rechtsstreit auszusetzen ist, stellt einen Kompromiß dar zwischen dem Bedürfnis der Praxis, Bestandsstreitigkeiten auch in diesen Fällen möglichst zügig zu entscheiden, um dem rechtsstaatlichen Gebot, keine rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen zu treffen, die die noch vom Gesetzgeber zu bestimmende gegenwärtige Rechtsposition der Betroffenen unabänderlich beeinträchtigen.

Eine unerträgliche Rechtsunsicherheit entsteht durch das vom Senat für verfassungskonform gehaltene Verfahren selbst dann nicht, wenn im Rahmen eines Bestandsstreites bei einer unwirksamen Kündigung auch über einen begründeten Auflösungsantrag nach § 9 KSchG zu entscheiden ist. Zwar kann grundsätzlich über die Sozialwidrigkeit einer Kündigung, die Auflösung und die zu zahlende Abfindung nur gleichzeitig entschieden werden (BAG 4, 90; 24, 57; KR-Becker, 2. Aufl., § 9 KSchG Rz 83). Andererseits ist aber in ständiger Rechtsprechung des Senates anerkannt, daß die Entscheidung über die Kündigungsschutzklage oder über den Auflösungsantrag in der Rechtsmittelinstanz für sich allein angegriffen werden können (BAG 35, 30, 37; 37, 135, 138 ff.). Als mit der Verfassung konforme und durch rechtsstaatliche Grundsätze gebotene Übergangsregelung bietet sich daher insoweit die Lösung an, das Arbeitsverhältnis bei einem begründeten Auflösungsantrag "frühestens" zu dem Termin aufzulösen, der sich aus § 622 Abs. 2 BGB ergibt. Im übrigen ist auch in diesen Fällen das Verfahren bis zur gesetzlichen Neuregelung auszusetzen, damit der endgültige Zeitpunkt der Auflösung im Schlußurteil bestimmt werden kann.

Der Senat weist allerdings darauf hin, daß ein Zustand unerträglicher Rechtsunsicherheit, der die erneute Prüfung einer Lückenausfüllung durch Richterrecht erforderlich macht, dann eintreten kann, wenn der Gesetzgeber nunmehr nicht alsbald die erforderliche Neuregelung vornimmt und es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr vereinbar ist, die endgültige Entscheidung über den Beendigungszeitpunkt auf unabsehbare Zeit offen zu lassen.

4. Diese Grundsätze gelten, soweit es - wie vorliegend - um die Anwendung tariflicher Vorschriften geht, die § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB wörtlich oder sachlich entsprechen, zumindest dann, wenn den tariflichen Vorschriften der Wille und die Vorstellung der Tarifpartner zu entnehmen ist, sich hinsichtlich des für die Berechnung der Kündigungsfristen maßgeblichen Alters des Arbeitnehmers an die verfassungsgemäße gesetzliche Regelung zu halten. Diese Voraussetzung trifft für den im Streitfall zu beurteilenden § 13 Ziff. 9 Buchst. a MTV 1980 zu.

a) Die tarifliche Bestimmung, daß bei gewerblichen Arbeitnehmern Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 35. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen sind, ist nicht bereits unmittelbar aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (aaO) als verfassungswidrig anzusehen, weil die Tarifpartner in § 13 Nr. 9 Buchst. a MTV 1980 die gesetzliche Regelung nicht durch Schaffung einer sogenannten neutralen Norm (vgl. BAG 35, 185, 189) unverändert übernommen haben. Es ist vielmehr insoweit von einer eigenständigen Regelung auszugehen, die in ihrer normativen Wirkung nicht unmittelbar vom Gesetz abhängig ist, weil abweichend von § 622 Abs. 2 BGB die Kündigungsfrist bereits nach einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren auf drei Monate verlängert wird. Es ist jedoch aufgrund einer eigenen Prüfung durch den Senat (vgl. BAG 4, 240) festzustellen, daß aus den vom Bundesverfassungsgericht (aaO) ausgeführten Gründen, denen sich der Senat anschließt, die Tarifnorm insoweit wegen der besseren Rechtsstellung der Angestellten (maßgebend Betriebszugehörigkeit ab vollendetem 25. Lebensjahr: § 13 Nr. 9 Buchst. b MTV 1980) nicht mit Art. 3 GG zu vereinbaren und deswegen unwirksam ist (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., Einl. Rz 93).

b) Wenn eine tarifliche Klausel wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig ist, dann ist die unbewußte Regelungslücke von den Gerichten durch ergänzende Auslegung zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifpartner ergeben, welche Entscheidung sie getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre (BAG 1, 258, 271; 36, 218, 225). Das setzt aber voraus, daß ausreichende Umstände für eine bestimmte Ergänzungsregelung sprechen oder diese nach objektiver Betrachtung zwingend geboten ist (BAG 36, 218, 225). Daran fehlt es vorliegend. Der weitgehend § 622 Abs. 2 BGB entsprechenden Vorschrift des § 13 Nr. 7 Buchst. a MTV 1980 läßt sich nicht der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, den zeitlichen Bestandsschutz der älteren Arbeiter völlig oder wenigstens hinsichtlich des Beginns der anrechenbaren Beschäftigungszeit dem der älteren Angestellten gleichzusetzen. Da diese Notwendigkeit nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 auch aus Verfassungsgründen nicht besteht, kann nur davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien eine andere verfassungskonforme Regelung getroffen hätten (Wiedemann/Stumpf, aaO, § 1 Rz 404). Da sich wegen des dem Gesetzgeber vorbehaltenen Gestaltungsrahmens der Inhalt einer verfassungskonformen Regelung noch nicht bestimmen läßt, ist die Tariflücke ebenso wie bei der vorläufigen weiteren Anwendung des formell weitergeltenden § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zu schließen: Die Kündigungsfrist ist zunächst weiter nach der nach Vollendung des 35. Lebensjahres erreichten Dauer der Betriebszugehörigkeit zu bestimmen, die sich daraus ergebende früheste Beendigung im Teilurteil festzustellen und im übrigen der Rechtsstreit bis zur gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.

c) Dieses Verfahren ist vorliegend nicht deswegen entbehrlich, weil die Kündigung vom 11. November 1982 von der Beklagten ausgesprochen worden ist, bevor das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 16. November 1982 (aaO) die Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB festgestellt hat. Die entsprechende Vorschrift des § 13 Abs. 7 Buchst. a, letzter Satz MTV 1980 ist nämlich von Anfang an wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 GG verfassungswidrig und für den bei der erforderlichen Lückenausfüllung erheblichen mutmaßlichen Willen der Parteien ist auch eine gesetzliche Neuregelung aufschlußreich, die zeitlich weniger weit zurückwirkt.

Hillebrecht Dr. Röhsler Triebfürst

Strümper Baerbaum

 

Fundstellen

BAGE 49, 21-31 (LT1-2)

BAGE, 21

DB 1986, 758-760 (LT1-2)

NJW 1986, 1512

NJW 1986, 1512-1514 (LT1-2)

NZA 1986, 255-257 (LT1-2)

RzK, I 3b Nr 2 (LT1)

RzK, I 3e Nr 3 (ST1)

SAE 1988, 41-43 (LT1-2)

AP § 622 BGB (LT1-2), Nr 21

AP § 622 BGB, Nr 21

AR-Blattei, ES 1010.5 Nr 24 (LT1-2)

AR-Blattei, Kündigung V Entsch 24 (LT1-2)

EzA § 622 nF BGB, Nr 22 (LT1-2)

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