Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzung einer Telefonanlage durch Betriebsrat

 

Leitsatz (redaktionell)

Es besteht ein Anspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG auf Einrichtung einer Telefonanlage, mit Hilfe derer die Beschäftigten die Betriebsratsmitglieder in anderen Verkaufsstellen anrufen können.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.04.2001; Aktenzeichen 8 TaBV 1/01)

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 21.11.2000; Aktenzeichen 5 BV 103/00)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2001 – 8 TaBV 1/01 – unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im übrigen teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21. November 2000 – 5 BV 103/00 – unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, die in den Verkaufsstellen K… und H… vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, daß die dort beschäftigten Betriebsratsmitglieder von den Arbeitnehmern des Betriebs angerufen werden können.

Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine vorhandene Telefonanlage so einrichten zu lassen, daß sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs in den Verkaufsstellen anrufen können, in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind.

Der Arbeitgeber vertreibt bundesweit Drogeriewaren in Verkaufsstellen. Die Verkaufsstellen sind auf Grund eines Tarifvertrags Bezirken zugeordnet, in denen jeweils Betriebsräte gewählt worden sind. Der Antragsteller ist der im Bezirk L… gewählte Betriebsrat. Er besteht aus fünf Mitgliedern und ist zuständig für ca. 50 Arbeitnehmer. Die Betriebsratsmitglieder sind in verschiedenen Verkaufsstellen beschäftigt. Die Betriebsratsvorsitzende arbeitet in W…, zwei weitere Betriebsratsmitglieder sind in D… beschäftigt, ein Betriebsratsmitglied arbeitet in K… und ein weiteres Betriebsratsmitglied ist in H… tätig. Sämtliche Verkaufsstellen des Bezirks sind mit Telefonen ausgestattet, mit denen nur bestimmte Anschlüsse angewählt werden können, zB Polizei und Notruf, das Verkaufsbüro und der Anschluß “telefonische Bestellung”. Außerdem befinden sich in den Verkaufsstellen D… und W… Telefone, von denen aus die übrigen Verkaufsstellen des Bezirks L… angerufen werden können. Zwischenzeitlich ist dies auch von den Verkaufsstellen K… und H… möglich. Dies ermöglicht es sämtlichen Betriebsratsmitgliedern, von ihren Verkaufsstellen aus in allen anderen Verkaufsstellen des Bezirks anzurufen. In den Verkaufsstellen W… und D… kann von sämtlichen anderen Verkaufsstellen des Bezirks L… aus angerufen werden. So können die Betriebsratsvorsitzende und die beiden in D… beschäftigten Betriebsratsmitglieder von allen Verkaufsstellen des Bezirks aus angerufen werden.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, zur ordnungsgemäßen Ausübung der Betriebsratstätigkeit müßten die Telefone in allen Verkaufsstellen des Bezirks so eingerichtet sein, daß die Betriebsratsmitglieder sämtliche Arbeitnehmer in ihren Verkaufsstellen anrufen können. Außerdem müßten die Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, von ihren Verkaufsstellen aus mit allen Mitgliedern des Betriebsrats fernmündlich Kontakt aufzunehmen. Andere Formen der Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern des Betriebs seien wegen der bestehenden Filialstruktur und des Mangels an Kraftfahrzeugen zu zeitaufwendig und umständlich. Die Herstellung des telefonischen Kontakts mit einem Betriebsratsmitglied durch die Betriebsratsvorsitzende oder ihre in D… beschäftigte Stellvertreterin sei unzumutbar.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  • dem Arbeitgeber aufzugeben, über die vorhandenen Installationen in den Filialen bei der Betriebsratsvorsitzenden und bei der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden hinaus die in den einzelnen Verkaufsstellen im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, daß jedes Mitglied des Antragstellers in den Verkaufsstellen anrufen kann,

    hilfsweise,

    dem Arbeitgeber aufzugeben, über die vorhandenen Installationen in den Filialen bei der Betriebsratsvorsitzenden und bei der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden hinaus die in den einzelnen Verkaufsstellen im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, daß jedes Mitglied des Antragstellers von seiner Verkaufsstelle in all den Verkaufsstellen anrufen kann, in denen Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind,

  • dem Arbeitgeber aufzugeben, über die vorhandenen Installationen in den Filialen bei der Betriebsratsvorsitzenden und bei der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden hinaus und neben den Installationen nach Ziff. 1 die in den einzelnen Verkaufsstellen im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, daß sämtliche Mitarbeiter in all den Verkaufsstellen anrufen können, in denen Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind.

Der Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er ist dem Antrag zu 1) nicht entgegengetreten, hält sich aber nicht für verpflichtet, weitere telefontechnische Änderungen vornehmen zu lassen. Der Betriebsrat verfüge bereits über die nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlichen Sachmittel. Die Telefonapparate, die den Arbeitnehmern zur Verfügung stünden, seien keine Sachmittel des Betriebsrats. Jedenfalls sei die Einrichtung neuer zusätzlicher Amtsleitungen eine unangemessene Zusatzausstattung. Die Freischaltung zweier weiterer Telefonleitungen verursache zusätzliche Kosten von ca. 600,00 DM jährlich an Grundgebühren. Im übrigen bestehe für die Einleitung des Beschlußverfahrens im Hinblick auf den Antrag zu 2) kein Betriebsratsbeschluß.

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen stattgegeben. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen, nachdem der Betriebsrat zweitinstanzlich zusätzlich hilfsweise beantragt hatte festzustellen, daß der Arbeitgeber verpflichtet sei, in den Verkaufsstellen, in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, die installierten Telefone fernmeldetechnisch so einrichten zu lassen, daß die Betriebsratsmitglieder in allen zum Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats gehörenden Verkaufsstellen anrufen können. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, hilfsweise verfolgt er den zweitinstanzlich hilfsweise gestellten Feststellungsantrag weiter. Der Arbeitgeber beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde ist zum Teil begründet. Die angefochtene Entscheidung ist insoweit aufzuheben, als das Landesarbeitsgericht den Antrag zu 2) auch hinsichtlich der Verkaufsstellen K… und H… zurückgewiesen hat. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, die in diesen Verkaufsstellen befindlichen Telefone fernmeldetechnisch so einrichten zu lassen, daß die Arbeitnehmer des Bezirks dort anrufen können. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Anträge zu Recht zurückgewiesen. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht im Tenor des angefochtenen Beschlusses die erstinstanzliche Entscheidung falsch bezeichnet. Der Beschluß des Arbeitsgerichts stammt nicht vom 28. September 2000, sondern vom 21. November 2000, das Aktenzeichen lautet nicht – 5 BV 180/97 – sondern – 5 BV 103/00 –. Dies hat der Senat bei der Tenorierung berücksichtigt und den Tenor insgesamt neu gefaßt.

I. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu 1) (Haupt- und Hilfsantrag) zu Recht zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag allerdings unter Berücksichtigung des in den Vorinstanzen vom Betriebsrat verfolgten Verfahrensziels nach Rechtshängigkeit nicht unzulässig, sondern unbegründet geworden. Der Betriebsrat wollte ausweislich der Antragsbegründung erreichen, daß alle Betriebsratsmitglieder in allen Verkaufsstellen des Bezirks, zumindest aber in den Verkaufsstellen, in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, anrufen können. Diesen Anspruch hat der Arbeitgeber nach Rechtshängigkeit erfüllt, indem er die Telefonanlage so einrichten ließ, daß jedes Betriebsratsmitglied von der Verkaufsstelle, in der es beschäftigt ist, in sämtlichen anderen Verkaufsstellen des Bezirks anrufen kann. Mit der Erfüllung ist der Antrag nicht unzulässig, sondern unbegründet geworden.

Unzulässig ist der Antrag allerdings, soweit der Betriebsrat nach seinem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde nunmehr eine Verpflichtung des Arbeitgebers auf künftige Leistungen erreichen will. Der Betriebsrat verfolgt diesen Antrag in der Rechtsbeschwerde weiter, um den Arbeitgeber zu verpflichten, die Telefonanlage bei einem Wechsel der Betriebsratsmitglieder so einrichten zu lassen, daß auch die künftigen Betriebsratsmitglieder, die möglicherweise in anderen Verkaufsstellen beschäftigt sind als die jetzigen Betriebsratsmitglieder, von ihren Verkaufsstellen aus in allen anderen Verkaufsstellen des Bezirks anrufen können. Sachmittelansprüche des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG können jedoch nicht Gegenstand eines Antrags auf künftige Leistungen sein. Denn der Betriebsrat hat in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob ein verlangtes Sachmittel zur Erledigung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist. Dabei muß er die sich ihm stellenden Aufgaben und die konkreten betrieblichen Verhältnisse berücksichtigen. Dies kann erst in dem Zeitpunkt geschehen, in dem das Sachmittel verlangt wird. Im übrigen setzt ein Antrag auf künftige Leistungen nach § 259 ZPO voraus, daß den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Eine solche Besorgnis besteht im Streitfall nicht. Der Arbeitgeber hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nach Verkündung des Beschlusses des erkennenden Senats vom 9. Juni 1999 (– 7 ABR 66/97 – BAGE 92, 26), durch den einem vergleichbaren Antrag eines Betriebsrats in einem anderen Bezirk des Arbeitgebers stattgegeben wurde, stets bekundet, die Telefonanlagen auch in anderen Verkaufsbezirken entsprechend einrichten zu lassen. Dies ist zwischenzeitlich unstreitig auch im Bezirk L… geschehen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß sich der Arbeitgeber bei einem Wechsel in der personellen Zusammensetzung des Betriebsrats seinen Verpflichtungen entziehen wird.

II. Der in zweiter Instanz hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Mit diesem Antrag verlangt der Betriebsrat die Feststellung, daß der Arbeitgeber verpflichtet sei, die Telefone in den Verkaufsstellen, in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, fernmeldetechnisch so einrichten zu lassen, daß die Betriebsratsmitglieder in allen zum Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats gehörenden Verkaufsstellen anrufen können. Diesem Antrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da der Arbeitgeber seine dahingehende Verpflichtung nicht bestreitet.

III. Der zulässige Antrag zu 2) ist nur teilweise begründet. Der Betriebsrat hat nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber die Telefone in den Verkaufsstellen, in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, telefontechnisch so einrichten läßt, daß diese von den Arbeitnehmern des Betriebs angerufen werden können. Dieser Verpflichtung ist der Arbeitgeber in Bezug auf die Verkaufsstellen K… und H… nicht nachgekommen. Insoweit war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. Im übrigen ist der Antrag zu 2) jedoch unbegründet. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, daß auch die Telefone in den Verkaufsstellen, in denen keine Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, telefontechnisch verändert werden.

1. Die Einleitung des vorliegenden Beschlußverfahrens ist entgegen der Auffassung des Arbeitgebers auch in Bezug auf den Antrag zu 2) von dem Beschluß des Betriebsrats vom 16. Juni 1997 gedeckt.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Beschluß darauf gerichtet, ein Beschlußverfahren “zur Freischaltung der Verkaufsstellentelefone der Verkaufsstellen im Bezirk L…” einzuleiten. Dieser Beschluß umfaßt auch den Antrag zu 2). Denn der Beschluß bezieht sich auf die Freischaltung sämtlicher Telefone in den Verkaufsstellen im Bezirk L…, dh. auf die Ermöglichung von Anrufen von und in jede dieser Verkaufsstellen. Darin sind die mit dem Antrag zu 2) begehrten telefontechnischen Änderungen enthalten.

2. Der Arbeitgeber ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts verpflichtet, die Telefonanlagen in den Verkaufsstellen K… und H… telefontechnisch so einrichten zu lassen, daß die dort beschäftigten Betriebsratsmitglieder von allen Arbeitnehmern des Bezirks angerufen werden können.

a) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Diese Entscheidung darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird verlangt, daß er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG 12. Mai 1999 – 7 ABR 36/97 – BAGE 91, 325, 331 f. = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65, zu B III 2a der Gründe).

Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats dient und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt hat, sondern bei seiner Entscheidung auch den berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen (BAG 12. Mai 1999 – 7 ABR 36/97 – aaO; 11. November 1998 – 7 ABR 57/97 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 9. Juni 1999 – 7 ABR 66/97 – BAGE 92, 26, 29 f. = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 66, zu B II 2 der Gründe mwN).

b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Betriebsrat habe zwar einen Anspruch darauf, die Arbeitnehmer, an deren Arbeitsplätzen Telefone vorhanden sind, anrufen zu können. Er könne aber nicht verlangen, daß die Telefone der Arbeitnehmer fernmeldetechnisch so eingerichtet würden, daß diese bei den einzelnen Betriebsratsmitgliedern anrufen können. Die den Arbeitnehmern zur Verfügung stehenden Telefone seien keine Sachmittel des Betriebsrats. Außerdem seien die begehrten telefontechnischen Änderungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats nicht erforderlich. Bereits jetzt seien drei von fünf Betriebsratsmitgliedern für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer telefonisch erreichbar. Es sei nicht erkennbar, daß bei der Belegschaft im Bezirk L… überhaupt das Bedürfnis bestehe, gerade mit den beiden anderen Betriebsratsmitgliedern in Kontakt zu treten. Im übrigen erscheine das vom Arbeitgeber vorgeschlagene Verfahren, im Bedarfsfall den Kontakt über eines der drei telefonisch erreichbaren Betriebsratsmitglieder herzustellen, als praktikabel und zumutbar.

Dies ist im Ergebnis rechtsbeschwerderechtlich insoweit nicht zu beanstanden, als das Landesarbeitsgericht eine Verpflichtung des Arbeitgebers verneint hat, an Telefonen in Verkaufsstellen, in denen keine Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, technische Änderungen vornehmen zu lassen, so daß von diesen Telefonen aus sämtliche Betriebsratsmitglieder in ihren Verkaufsstellen angerufen werden können. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, die Telefone in den Verkaufsstellen, in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, so einrichten zu lassen, daß alle Arbeitnehmer des Betriebs dort anrufen können. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht verkannt, daß es der Betriebsrat in einem Unternehmen mit den betrieblichen Strukturen des Arbeitgebers für erforderlich halten darf, daß alle Betriebsratsmitglieder für die Arbeitnehmer des Betriebs telefonisch erreichbar sind. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, auch die in den Verkaufsstellen K… und H… befindlichen Telefone telefontechnisch entsprechend einrichten zu lassen.

aa) Zum erforderlichen Umfang sachlicher Mittel iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört bei einer Telefonanlage auch deren Nutzbarkeit in einer Art und Weise, die die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats ermöglicht. Dazu kann auch die telefonische Erreichbarkeit aller Mitglieder des Betriebsrats gehören, an deren Arbeitsplätzen der Arbeitgeber eine Fernsprecheinrichtung bereitgestellt hat. Bewirken erst technische Veränderungen an diesen Anlagen die nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderliche Nutzbarkeit der Fernsprecheinrichtung, sind sie Teil des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats (BAG 9. Juni 1999 – 7 ABR 66/97 – BAGE 92, 26, 30 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 66, zu B II 3a der Gründe).

bb) Die Nutzung der Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den von ihm vertretenen Mitarbeitern betrifft die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats. Die Einhaltung der allgemeinen Überwachungspflicht nach §§ 75, 80 BetrVG verlangt zwingend den Dialog zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern. Auch die sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte ist ohne Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht denkbar (BAG 9. Juni 1999 – 7 ABR 66/97 – aaO, zu B II 3b der Gründe). Welche Informations- und Kommunikationswege der Betriebsrat für zweckmäßig hält, ist von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BAG 21. November 1978 – 6 ABR 85/76 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 41). Er muß sich nicht vom Arbeitgeber vorschreiben lassen, auf welche Art die innerbetriebliche Kommunikation erfolgen soll (BAG 9. Juni 1999 – 7 ABR 66/97 – aaO, zu B II 3c aa und bb der Gründe mwN). Dementsprechend kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, die vorhandene Telefonanlage so einrichten zu lassen, daß der Betriebsrat in den Verkaufsstellen seines Zuständigkeitsbereichs anrufen kann (BAG 9. Juni 1999 – 7 ABR 66/97 – aaO; 8. März 2000 – 7 ABR 73/98 – Z BVR 2001, 122). Dieser Verpflichtung ist der Arbeitgeber im Streitfall nachgekommen. Er hat außerdem die telefonische Erreichbarkeit der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin sowie eines weiteren Betriebsratsmitglieds in der Verkaufsstelle D… sichergestellt. Damit hat der Arbeitgeber den Sachmittelanspruch des Betriebsrats gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG jedoch nicht vollständig erfüllt. In einem Unternehmen mit den Betriebsstrukturen des Arbeitgebers kann es der Betriebsrat zur Ermöglichung des innerbetrieblichen Dialogs zwischen ihm und den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern als erforderlich ansehen, daß auch die übrigen Betriebsratsmitglieder telefonisch erreichbar sind. Ansonsten wäre bei gleichzeitiger Abwesenheit der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin sowie des weiteren in D… beschäftigten Betriebsratsmitglieds eine Kontaktaufnahme der Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat wegen der räumlichen Entfernung der Verkaufsstellen voneinander praktisch nicht möglich. Im übrigen ist die Erreichbarkeit jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds für die Arbeitnehmer auch im Hinblick auf die Bestimmungen in § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erforderlich. Danach sind die Arbeitnehmer in bestimmten Angelegenheiten berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen. Es gehört daher zu den Aufgaben jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer ggf. zu beraten (vgl. etwa Richardi-Thüsing BetrVG 8. Aufl. § 82 Rn. 14; Fitting BetrVG 21. Aufl. § 82 Rn. 12). Dazu muß das Betriebsratsmitglied für die Belegschaft erreichbar sein. In einem Betrieb, in dem die Arbeitnehmer in einer Vielzahl von teilweise weit voneinander entfernten Verkaufsstellen beschäftigt sind, ist das Telefon die praktikabelste Kommunikationsmöglichkeit. Der Betriebsrat muß sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht darauf verweisen lassen, der Kontakt mit den einzelnen Betriebsratsmitgliedern könne durch die telefonisch erreichbare Betriebsratsvorsitzende, deren Stellvertreterin oder das weitere in D… beschäftigte Betriebsratsmitglied vermittelt werden. Diese Art der Kontaktaufnahme könnte nicht nur zu zeitlichen Verzögerungen, sondern uU auch dazu führen, daß ein Arbeitnehmer wegen der damit verbundenen besonderen Umstände davon absieht, sich an das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens zu wenden. Dadurch würde die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats beeinträchtigt. Dies hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt. Zwar mag es zutreffen, daß auch die weiteren Mitglieder des Betriebsrats nicht immer an ihren Arbeitsplätzen anwesend sind. Dies steht jedoch dem Begehren des Betriebsrats nicht entgegen. Gerade wegen der offensichtlich unterschiedlichen Arbeits- und Anwesenheitszeiten sowohl der Betriebsratsmitglieder als auch der übrigen Belegschaft erscheint es nicht unangemessen, daß der Betriebsrat die telefonische Erreichbarkeit sämtlicher Betriebsratsmitglieder zur Erledigung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung übersehen.

cc) Der Betriebsrat konnte auch davon ausgehen, daß seinem Verlangen berechtigte Interessen des Arbeitgebers, insbesondere seine Kostentragungspflicht, nicht entgegenstehen. Nach dem Vorbringen des Arbeitgebers belaufen sich die durch die technischen Veränderungen an den Telefonen in den Verkaufsstellen K… und H… entstehenden zusätzlichen Kosten auf ca. 600,00 DM an Grundgebühren pro Jahr. Im Hinblick auf diese relativ geringfügige Kostenbelastung erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, daß der Betriebsrat seinem Interesse an der Herstellung einer praktikablen Kommunikationsmöglichkeit mit der Belegschaft den Vorrang eingeräumt hat. Der Betriebsrat hat somit einen Anspruch darauf, daß auch in den Verkaufsstellen K… und H… die vorhandenen Telefone so eingerichtet werden, daß die dort beschäftigten Betriebsratsmitglieder von den Arbeitnehmern des Betriebs angerufen werden können.

3. Auf telefontechnische Veränderungen an den Telefonen in den übrigen Verkaufsstellen des Bezirks hat der Betriebsrat jedoch keinen Anspruch.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat nicht verlangen, daß die Telefone in den Verkaufsstellen, in denen keine Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, so eingerichtet werden, daß von dort aus die Betriebsratsmitglieder in ihren Verkaufsstellen angerufen werden können. Denn bei den Telefonen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung stehen, handelt es sich, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht um Sachmittel des Betriebsrats.

Die Erfüllung der dem Betriebsrat gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfordert zwar die innerbetriebliche Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und der Belegschaft. Dazu ist in einem Unternehmen mit den betrieblichen Strukturen des Arbeitgebers die Nutzung der vorhandenen Telefonanlage in der Weise erforderlich, daß die einzelnen Betriebsratsmitglieder von dem in ihrer Verkaufsstelle befindlichen Telefon aus ungehindert anrufen und dort angerufen werden können. Die in diesen Verkaufsstellen vorhandenen Telefone sind – einschließlich der uneingeschränkten Nutzbarkeit – auch Sachmittel des Betriebsrats. Dies gilt jedoch nicht für die Telefone in den übrigen Verkaufsstellen. Diese dienen nicht der Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben. Für die Betriebsratstätigkeit ist es unerheblich, ob die Arbeitnehmer die Betriebsratsmitglieder von den in den Verkaufsstellen vorhandenen Telefonen, dem Privatanschluß eines Arbeitnehmers, einem Mobiltelefon oder einem öffentlichen Fernsprecher aus anrufen.

 

Unterschriften

Dörner, Gräfl, Pods, Zumpe, Olga Berger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI945947

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