Leitsatz (redaktionell)

BetrVerfG § 6 Abs 1 S 2 und Abs 2 letzter Halbs stellt anders als HArbG § 29 Abs 1 nicht darauf ab, daß der Heimarbeiter bei einem Auftraggeber "überwiegend" beschäftigt wird, dh, seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis bezieht. Heimarbeiter gelten nach BetrVerfG § 6 dann als Arbeiter und Angestellte, wenn ihre Tätigkeit für den fraglichen Betrieb im Verhältnis zu ihrer etwaigen Tätigkeit für andere Betriebe überwiegt.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 26.07.1973; Aktenzeichen 8 TaBV 15/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437102

BAGE 26, 280-286 (LT1)

BAGE, 280

BB 1975, 651 (LT1)

DB 1975, 936 (LT1)

ARST 1975, 105-106 (ST1)

SAE 1976, 28 (LT1)

AP § 6 BetrVG 1972 (LT1), Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung V Entsch 8 (LT1)

AR-Blattei, ES 530.5 Nr 8 (LT1)

EzA § 6 BetrVG 1972, Nr 1

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge