Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 22.02.2001; Aktenzeichen 7 Sa 97/00)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.10.2004; Aktenzeichen 1 BvR 1944/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2001 – 7 Sa 97/00 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert: 14.400,00 DM.

 

Gründe

Die Parteien haben über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie über einen hilfsweisen Auflösungsantrag der Beklagten gestritten. Das Landesarbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage der Klägerin stattgegeben, das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Beklagten aufgelöst und die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung verurteilt. Es hat die Revision nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision, soweit das Landesarbeitsgericht dem Auflösungsantrag der Beklagten stattgegeben hat. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Beschwerde.

Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Gem. § 72a ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz nur darauf gestützt werden, daß in der anzufechtenden Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt worden ist, der von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 ArbGG genannten Gerichte abweicht. Ein abstrakter Rechtssatz kann auch in scheinbar einzelfallbezogenen Ausführungen einer Entscheidung liegen. Voraussetzung dafür ist aber, daß sich ein solcher Rechtssatz zwingend aus der Entscheidung ergibt, also aus ihr unmittelbar und so deutlich abzulesen ist, daß kein Raum für Zweifel bleibt (BAG 10. Juli 1984 – 2 AZN 337/84 – AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 15). Eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Rechtsanwendung vermag eine Divergenz demgegenüber nicht zu begründen (BAG 23. Juli 1996 – 1 ABN 18/96 – AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 33).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin entnimmt der anzufechtenden Entscheidung den Rechtssatz, daß allein der Kündigungssachverhalt ohne Darlegung von Tatsachen, die eine Prognose darüber abgeben können, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit unmöglich ist, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Damit sei das Landesarbeitsgericht abgewichen von dem in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. September 1976 (– 2 AZR 402/75 – AP KSchG 1969 § 9 Nr. 3) aufgestellten Rechtssatz, als eine Auflösung rechtfertigende Gründe könnten zwar auch Gründe geeignet sein, die eine Kündigung nicht rechtfertigten; dann müßten jedoch noch zusätzliche Tatsachen vorgetragen werden; bei der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG anzustellenden Vorausschau (Prognose) komme es nämlich nicht wie bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung auf den Zeitpunkt der Kündigung an, sondern im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag sei zu fragen, ob in Zukunft eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten sei.

Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Der von der Beschwerdeführerin dargelegte abstrakte Rechtssatz ist dem anzufechtenden Urteil in dieser Form schon nicht zu entnehmen, sondern von der Beschwerdeführerin selbst gebildet worden. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr abstrakt nur ausgeführt, daß für den Auflösungsantrag des Arbeitgebers auch solche Umstände geeignet sein können, die die Kündigung selbst nicht rechtfertigen. Dies entspricht der vom Landesarbeitsgericht ausdrücklich zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des Senats vom 30. September 1976 (aaO) abstellt, wonach zusätzliche Tatsachen vorgetragen werden müssen, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1983 (– 2 AZR 524/81 – AP GG Art. 140 Nr. 15 = EzA KSchG § 1 Tendenzbetrieb Nr. 14) klargestellt, daß dies nicht notwendig neue, erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretene Tatsachen sein müssen; der Arbeitgeber müsse nur darlegen, welche der zur Kündigung vorgetragenen Tatsachen auch für den Auflösungsantrag herangezogen werden und aus welchem Grund diese einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit entgegenstehen.

Dem hat das Landesarbeitsgericht, ausgehend von dem von ihm genannten abstrakten Obersatz Rechnung getragen und in fallbezogener Würdigung ausgeführt, warum der Auflösungsantrag begründet sei. Ob diese Würdigung zutreffend ist, wäre als Frage der richtigen Rechtsanwendung erst auf eine zugelassene Revision hin zu überprüfen.

Unbegründet ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch, soweit die Beschwerdeführerin eine weitere Divergenz des anzufechtenden Urteils von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. September 1976 (aaO) hinsichtlich der Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast rügt. Der von der Beschwerdeführerin dem anzufechtenden Urteil entnommene Rechtssatz, bei einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers sei der Arbeitnehmer beweispflichtig dafür, daß eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwartet werden kann, also zumutbare Bemühungen des Arbeitgebers möglich seien, also eine günstige Zukunftsprognose bestehe, ist von ihr wiederum selbst gebildet. Das Landesarbeitsgericht ist demgegenüber unter Bezugnahme auf die angezogene Entscheidung vom 30. September 1976 (aaO) davon ausgegangen, der Arbeitgeber trage die volle Darlegungs- und Beweislast für die Auflösungsgründe. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Würdigung diese Grundsätze verkannt, rügt sie wiederum nur eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung.

Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.

 

Unterschriften

Rost, Bröhl, Eylert, Rosendahl, Bartel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1785950

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