Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 02.12.1994; Aktenzeichen 3 Sa 475/94)

 

Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 08.07.1997; Aktenzeichen 1 BvR 1243/95, 1 BvR 1247/95, 1 BvR 744/96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 1994 – 3 Sa 475/94 – wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Streitwert: Unverändert.

 

Gründe

Die Klägerin hat sich mit der Klage gegen eine Kündigung der Beklagten vom 18. Dezember 1991 gewendet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wegen Divergenz.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form begründet wurde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz ist nur dann in der gesetzlichen Form begründet, wenn der Beschwerdeführer im einzelnen darlegt, welche divergierenden abstrakten Rechtssätze das anzufechtende wie das angezogene Urteil aufgestellt haben und daß jedenfalls das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (BAGE 32, 136 = AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das anzufechtende Urteil sei von dem Rechtsgrundsatz ausgegangen,

aus der wiederholten längerfristigen Wahrnehmung der Funktion einer Parteisekretärin folge die indizielle Nichteignung.

Damit weiche das anzufechtende Urteil von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 261/93 – ab, in dem das Bundesarbeitsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe,

daß bei streitigem Vorbringen die Funktion und die Aufgabenstellung des ehrenamtlichen Schulparteisekretärs durch das Tatsachengericht aufzuklären ist. Wie die Funktion und Aufgabenstellung eines Parteisekretärs an einer Schule konkret ausgestattet war, läßt sich nicht allein aus den rechtlichen Grundlagen, insbesondere dem SED-Statut, sondern in erster Linie nur danach beurteilen, wie das Amt des ehrenamtlichen Parteisekretärs an einer Schule in der gesellschaftlichen Realität ausgestaltet war.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sie damit keine Divergenz zwischen dem anzufechtenden und dem angezogenen Urteil dargelegt. Der Senat hat in den von der Beschwerdeführerin zitierten Ausführungen des angezogenen Urteils nicht zu der Frage Stellung genommen, ob aus der wiederholten längerfristigen Wahrnehmung der Funktion einer Parteisekretärin die indizielle Nichteignung folge, sondern sich nur mit der Frage befaßt, wie bei streitigem Parteivorbringen zu verfahren ist. Diese Frage widerum war nicht Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtssatzes des anzufechtenden Urteils.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.

 

Unterschriften

Etzel, Bitter, Bröhl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1775837

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