Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Wahlanfechtung nach § 18 BetrVG braucht der Betriebsrat als der richtige Anfechtungsgegner in dem Anfechtungsantrag nicht angegeben zu werden. Die unrichtige Angabe des Antragsgegners ist unschädlich.

2. Zur Fristwahrung nach § 18 BetrVG reicht die Einreichung des Anfechtungsantrages bei dem Arbeitsgericht jedenfalls dann aus, wenn dieser Antrag dem Betriebsrat alsbald zugestellt wird.

3. Der Antragsteller muß in dem Anfechtungsantrag den Sachverhalt darlegen, der seiner Ansicht nach die Anfechtung rechtfertigt. Dabei muß der Antragsteller einen betriebsverfassungsrechtlich erheblichen Sachverhalt vortragen. Vorgänge, die sich bei sogenannten gewerkschaftlichen Vorwahlen für die Aufstellung eines Wahlvorschlages für die Betriebsratswahl ereignen, sind innergewerkschaftliche Vorgänge und stellen keinen betriebsverfassungsrechtlichen Sachverhalt dar.

4. Ist innerhalb der Anfechtungsfrist des § 18 BetrVG ein betriebsverfassungsrechtlich erheblicher Anfechtungstatbestand nicht vorgetragen worden, so können nach Ablauf der Anfechtungsfrist weitere Anfechtungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden, auch wenn es sich bei diesen nachgeschobenen Anfechtungsgründen um betriebsverfassungsrechtlich erhebliche Tatbestände handelt.

 

Normenkette

BetrVG § 18

 

Verfahrensgang

LAG Saarland (Beschluss vom 25.11.1964; Aktenzeichen Sa BV 3/64)

ArbG Saarlouis (Beschluss vom 20.12.1963; Aktenzeichen BV 9/63)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde werden die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts in Saarbrücken vom 25. November 1964 – Sa BV 3/64 – und des Arbeitsgerichts Saarlouis vom 20. Dezember 1963 – BV 9/63 – aufgehoben.

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A) I. Die Antragsteller sind wahlberechtigte Belegschaftsmitglieder der D. Hütte AG. Dort fand am 4. und 5. September 1963 eine Betriebsratswahl statt, die am 23. Juli 1963 durch den Erlaß des Wahlausschreibens eingeleitet worden war. Für die Arbeitergruppe waren unter der Bezeichnung

  1. IG Metall,
  2. christlicher Metallarbeiterverband,
  3. freie Wählergemeinschaft (FWG)

Vorschlagslisten eingereicht worden.

Das Wahlergebnis wurde am 5. September 1963 bekanntgemacht.

II. Einer der Antragsteller in diesem Verfahren, C. erstrebte eine Kandidatur auf der Liste „IG Metall”, wurde jedoch auf dieser nicht aufgestellt.

III. Mit einem am 20. September 1963 beim Arbeitsgericht S. eingereichten Schriftsatz vom 18. September 1963 haben die Antragsteller die Betriebsratswahl vom 4. und 5. September 1963 angefochten. Dieser Antrag war gegen die IG Metall – Ortsverwaltung V./D. – gestellt. Das Arbeitsgericht hat jedoch den Antrag vom 26. September auch dem Betriebsrat der D. Werke AG zustellen lassen. Im Termin am 8. Oktober 1963 haben die Antragsteller erklärt, der Antrag werde auch gegen den Betriebsrat erweitert.

Als Anfechtungsgrund haben die Antragsteller zunächst nur geltend gemacht, der Antragsteller C. sei entgegen dem Wunsch der Mehrheit der Gewerkschaftsmitglieder, wie er bei innerhalb der Gewerkschaftsmitglieder durchgeführten „Vorwahlen” zum Ausdruck gekommen ist, nicht in die Kandidatenliste der IG Metall aufgenommen worden. Hierin liege eine unzulässige Wahlbehinderung.

Mit Schriftsatz vom 20. November 1963 haben die Antragsteller die Anfechtung der Wahl auch darauf gestützt, daß der am 5. August 1963 fristlos entlassene Otto F., der zunächst als Spitzenkandidat auf der Liste „FWG” kandidiert habe, in seinem aktiven und passiven Wahlrecht behindert worden sei; F. hätte an der Wahl noch teilnehmen können, da z. Zt. der Wahl noch nicht über die Wirksamkeit der ausgesprochenen fristlosen Entlassung entschieden worden sei.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben die Antragsteller sich auch darauf berufen, daß Kandidaten der FWG durch unzulässige Drohungen zur Rücknahme ihrer Kandidatur veranlaßt worden seien, ferner darauf, daß die Wählerliste nicht rechtzeitig ausgelegt und daß die Zahl der Betriebsratsmitglieder unzulässig von 21 auf 25 erhöht worden sei.

Die Antragsteller haben beantragt, festzustellen, daß die am 4. und 5. September 1963 bei der Aktiengesellschaft der D. Hüttenwerke in D./S. durchgeführte Betriebsratswahl ungültig sei.

Der Betriebsrat als Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Anfechtung sei nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgt; im übrigen seien auch Gründe, die eine Anfechtung der ordnungsgemäß durchgeführten Wahl rechtfertigen könnten, nicht gegeben.

Das Arbeitsgericht. S. hat durch Beschluß vom 20. Dezember 1963 dem Antrage stattgegeben und ausgeführt, bei der Wahl sei insofern gegen zwingende Wahlvorschriften verstoßen worden, als F. nicht zur Wahl zugelassen worden sei.

Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen von dem Betriebsrat eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Es hat in seinen Gründen ausgeführt, daß die Anfechtungsfrist des § 18 BetrVG gewahrt sei, auch sei das Rechtsschutzinteresse gegeben. Wegen der Nichtzulassung des F. zur Wahl könne zwar die Wahl nicht mehr angefochten werden, nachdem F. mit der D. Hütte die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses, wenn auch nach der Wahl, so aber doch zu einem vor den Wahltagen liegenden Termin vereinbart habe. Die Wählerliste sei ferner rechtzeitig ausgelegt worden. Die Anfechtung könne auch nicht darauf gestützt werden, daß die Zahl der Betriebsratsmitglieder in unzulässiger Weise von 21 auf 25 erhöht worden sei, denn insoweit schwebe bereits ein anderes Wahlanfechtungsverfahren, das von den gleichen Antragstellern eingeleitet worden sei. Die Anfechtung sei aber deshalb begründet, weil der Hammerschmied Ph. in unzulässiger Weise dahin beeinflußt worden sei, daß er seine Kandidatur auf der Liste der FWG zurückgezogen habe.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Betriebsrat die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und die Abweisung des Anfechtungsantrages.

Die Antragsteller bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

B) Auf die Rechtsbeschwerde mußten die vorinstanzlichen Beschlüsse aufgehoben und der Anfechtungsantrag als unzulässig zurückgewiesen werden.

I. Nach § 18 BetrVG „können mindestens drei Wahlberechtigte, jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber binnen einer Frist von vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Arbeitsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.”

Dem Landesarbeitsgericht ist darin bei zutreten, daß der Schriftsatz vom 18. September 1963, der am 20. September 1963 bei dem Arbeitsgericht S. eingereicht worden ist, unmittelbar den Betriebsrat der D. Hütte betrifft und der Zeit nach zur Wahrung der Frist aus § 18 BetrVG ausreicht 1. Dieser Antrag ist gegen die IG Metall – Ortsverwaltung V./D. – gerichtet worden. Eine Wahlanfechtung betrifft zwar sachlich den Betriebsrat, der in der angefochtenen Wahl gewählt worden ist; im Beschlußverfahren ist es jedoch nicht erforderlich, daß der Antragssteller von sich aus den von der Wahlanfechtung Betroffenen bezeichnet. Es reicht insoweit vielmehr aus, daß er dem Arbeitsgericht gegen über erklärt, er fechte die Wahl an. Damit ist hinlänglich die Anfechtung der Betriebsratswahl klargestellt. Wenn es sonach nicht erforderlich ist, daß der materiell betroffene Betriebsrat als Antragsgegner in der Antragsschrift bezeichnet wird, so ist es auch unschädlich, wenn statt dessen eine nicht von der Wahlanfechtung betroffene Stelle, hier die IG Metall – Ortsverwaltung V./D. –, als Antragsgegnerin bezeichnet worden ist. Es bleibt allein auch dann klar, daß die Anfechtung der Betriebsratswahl in Rede steht. Das Arbeitsgericht ist also richtig verfahren, als es den Antrag nicht nur der als Antragsgegnerin bezeichneten IG Metall zugestellt hat, sondern auch dem sachlich betroffenen Betriebsrat der D. Hütte. Die Erklärung der Antragstelle: im Termin am 8. Oktober 1963, der Antrag wurde auch gegen den Betriebsrat erweitert, ist nach dem eben Gesagten sachlich ohne Bedeutung.

2. Die Zustellung an den Betriebsrat der D. Hütte ist zwar erst am 26. September 1963 erfolgt, also an einem Tage, an dem die Frist von vierzehn Tagen (§ 18 BetrVG) bereits abgelaufen war. Zur Fristwahrung auch im Falle des § 18 BetrVG reicht aber der Eingang, der Antragsschrift bei dem Arbeitsgericht aus. Dies folgt schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, die bestimmt, daß die Wahlanfechtung durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Arbeitsgericht zu erfolgen hat; es ist danach also nicht erforderlich, daß innerhalb der Frist des § 18 BetrVG die Wahlanfechtung auch dem von ihr betroffenen Betriebsrat unmittelbar zugeht. Jedenfalls gilt insoweit aber auch der in § 496 Abs. III ZPO verkörperte allgemeine Grundsatz. Demgemäß tritt, weil die Partei oder der Beteiligte keinen Einfluß auf die Durchführung der Zustellung an den Zustellungsempfänger, bei einer nach dem Gesetz bei dem Gericht einzubringenden und von ihm zuzustellenden Vorgang hat, dann, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die Wirkung der Fristwahrung bereits mit der Einbringung des Antrages oder der Erklärung bei dem Gericht ein, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Die erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt, denn der am 20. September 1963 eingegangene Anfechtungsantrag ist bereits am 26. September 1963 dem Betriebsrat zugestellt worden.

II. Gleichwohl reicht aber dieser Antrag nicht aus, um die Wahlanfechtungsfrist des § 18 BetrVG zu wahren.

1. Im Beschlußverfahren als der für eine Wahlanfechtung vorgeschriebenen Verfahrensart (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG) besteht zwar der sogenannte Amtsbetrieb. Danach hat das Arbeitsgericht die zur ordnungsmäßigen Durchführung des Verfahrens erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen, es hat die Zustellungen an die Beteiligten zu veranlassen, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die Erhebung von Beweisen, soweit solche erforderlich sind, von Amts wegen zu veranlassen. Das Arbeitsgericht hat auch, wenn eine Wahlanfechtung ordnungsgemäß eingebracht worden ist, alle erkennbaren Anfechtungsgründe bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, einschließlich solcher Anfechtungsgründe, auf die die Antragsteller ihre Anfechtung nicht gestützt haben (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG).

Die danach anzuwendenden Grundsätze des Amtsbetriebes entbinden aber den Antragsteller nicht von der Verpflichtung, dem Gericht bereits in seinem fristgebundenen Antrag den Tatbestand zu unterbreiten, der seiner Ansicht nach die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigt. Auch im Beschlußverfahren besteht für den Antragsteller die Verpflichtung, seinen Anfechtungsantrag zu erläutern und zu begründen. Der Antragsteller darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Feststellung der Nichtigkeit der durchgeführten Wahl zu begehren, ohne aber vorzutragen, aus welchen – von ihm darzulegenden – Gründen er eine solche Nichtigkeit für gegeben ansieht. Ein solcher Begründungszwang ist erforderlich, weil ohne eine solche Begründung des Antrags die Gerichte zum wenigsten im allgemeinen nicht in der Lage wären, das Begehren des Antragstellers auf seine prozessuale Zulässigkeit und seine materielle Begründetheit nachzuprüfen und so das Verfahren überhaupt durchzuführen. Die Gerichte müssen sinnvollerweise einen Ausgangs- und Anhaltspunkt für das des weiteren dann von Amts wegen durchzuführende Verfahren haben.

2. Bei dem Begründungszwang ergibt sich für den Antragsteller die Verpflichtung, für eine Wahlanfechtung jedenfalls solche Gründe vorzutragen, die geeignet sind, Zweifel an der nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Ordnungsmüßigkeit der durchgeführten Wahl zu begründen. Eine Begründung, die sich ausschließlich auf Bereiche außerhalb des Betriebsverfassungsrechtes bezieht, steht in keiner Beziehung zu derjenigen Ordnung, aus der heraus allein die Möglichkeit einer Anfechtung der Betriebsratswahl gegeben sein kann. Der Antragsteller muß daher einen betriebsverfassungsrechtlich erheblichen Tatbestand vortragen, der möglicherweise die Ungültigkeit der durchgeführten Wahl begründen kann. Der Antragsteller muß in seinem Antrage einen Sachverhalt darlegen, der immerhin Anlaß zu der Ansicht des Antragstellers geben kann, es sei gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechtes bei der Wahl verstoßen worden. Ist das nicht der Fall, fehlt es an einem hinreichenden Anhaltspunkt für die Durchführung des Anfechtungsverfahrens.

3. An einem solchen Vortrag fehlt es hier in dem Antrag vom 18. September 1963. Die Antragsteller tragen in diesem Schriftsatz lediglich vor, die IG Metall habe sich bei der Aufstellung der Vorschlagsliste „IG Metall” über den Willen der Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder der IG Metall hinweggesetzt, indem sie den Antragsteller C. nicht als Kandidaten auf die Liste der IG Metall gesetzt habe. Damit machen die Antragsteller lediglich geltend, die IG Metall habe sich bei der innerhalb ihrer Organisation durchgeführten Vorbereitung der Betriebsratswahl undemokratisch verhalten, insbesondere den in „Vorwahlen”, die unter den Gewerkschaftsmitgliedern durchgeführt worden seien, zum Ausdruck gekommenen Willen der Gewerkschaftsmitglieder nicht beachtet.

Die Antragsteller verkennen den allgemeinen Grundsatz des § 13 Abs. 4 BetrVG, nach dem nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer befugt sind, Wahlvorschläge einzureichen (Fitting-Kraegeloh-Auffarth, BetrVG, 6. Aufl., § 13 Anm. 48, 51; Dietz, BetrVG, 3. Aufl., § 13 Anm. 15). Die Gewerkschaften können gegen den Willen der wahlberechtigten Arbeitnehmer für die Betriebsratswahl keine Wahlvorschläge machen. Die in den Satzungen der Gewerkschaft vorgesehene „Vorwahl” gehört nicht zu den Wahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern ist ausschließlich eine innervereinsmäßige Angelegenheit der IG Metall und ihrer Mitglieder. Wenn bei diesen „Vorwahlen” gegen demokratische Wahlgrundsätze verstoßen sein sollte, so können vielleicht auf Vereinsebene innerhalb der IG Metall Folgerungen gezogen werden; derartige Vorgänge, die sich innerhalb des Mitgliederkreises der IG Metall abgespielt haben, können aber nicht zum Anlaß für eine Anfechtung der nach dem Betriebsverfassungsgesetz durchgeführten Betriebsratswahl genommen werden. Auf das aktive oder passive Wahlrecht der Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb haben etwaige bei den „Vorwahlen” unterlaufene Mängel keinen Einfluß.

Dadurch, daß C. von der IG Metall nicht als Kandidat auf die Liste der IG Metall gesetzt worden ist, ist weder er noch ein anderer in der Ausübung seines aktiven oder passiven Wahlrechts beeinträchtigt worden. Der Antragsteller C. und seine Mitantragsteller hatten keinen betriebsverfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf, daß sie auf die Wahlliste der IG Metall aufgenommen wurden; dies gilt auch dann, wenn C. das Vertrauen der überwiegenden Zahl der Mitglieder der IG Metall genossen haben sollte. Wenn die Mitglieder der IG Metall Bedenken gegen den auf Veranlassung dieser Gewerkschaft aufgestellten Wahlvorschlag hatten, sondern lieber den Antragsteller C. als Kandidaten gesehen hätten, so war es ihnen unbenommen, einen eigenen Wahlvorschlag nach § 13 Abs. 4 BetrVG einzureichen, selbst wenn die Gewerkschaft hiermit nicht einverstanden gewesen sein sollte. Sollte ein solcher wegen eines undemokratischen Verhaltens der Gewerkschaft erstellter Wahlvorschlag für die ihn tragenden Gewerkschaftsmitglieder gewerkschaftliche Nachteile zur Folge gehabt haben, so hätten sie sich hiergegen auf innervereinsmäßiger Ebene wenden können.

Darauf, daß C. nicht als Kandidat auf die Wählerliste gesetzt worden ist, kann also die betriebsverfassungsrechtliche Wahlanfechtung nicht gestützt werden.

Sie kann auch nicht darauf gestützt werden, daß die IG Metall nach der Darstellung der Antragsteller gegen den Antragsteller C. Stimmung gemacht haben soll, als dieser sich um eine Kandidatur auf der liste der IG Metall bemühte. Auch das betrifft dem Sachverhalt nach lediglich die Aufstellung der Liste nach dem Vorschlage der IG Metall, also Vorgänge allein innerhalb des Kreises der Gewerkschaftsmitglieder, nicht aber die Betriebsratswahl. Daß die Betriebsratswahl etwa deshalb fehlerhaft wäre, weil die IG Metall ein Monopol der Meinungsbildung innerhalb der Belegschaft hätte ausüben können, kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil neben der Liste der IG Metall noch zwei weitere Listen eingereicht wurden.

4. Zusammenfassend ist also insoweit festzustellen, daß der Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 18. September 1963, dem einzigen Vortrag innerhalb der Wahlanfechtungsfrist, nicht geeignet ist, die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts darzutun. Eine ordnungsmäßige Wahlanfechtung, die fristgebunden ist, liegt aber eben nur dann vor, wenn der Vortrag der Anfechtenden geeignet ist, die durchgeführte Wahl nach betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als anfechtbar erscheinen zu lassen, Der innerhalb der Anfechtungsfrist des § 18 BetrVG eingereichte Antrag ist sonach keine zulässige Wahlanfechtung und kann die Wirkungen einer Wahlanfechtung nicht auslösen.

III. Nun haben die Antragsteller im Verlauf des Verfahrens, aber nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist des § 18 BetrVG, weitere Gründe vorgetragen, aus denen heraus ihrer Ansicht nach die Wahlanfechtung aus betriebsverfassungsrechtlich erheblichen Gründen zulässig sei.

Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß in einem Wahlanfechtungsverfahren auch nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist weitere Anfechtungsgründe geltend gemacht werden können. Dies kann aber nur dann zulässig sein, wenn überhaupt eine ordnungsgemäße Wahlanfechtung aus betriebsverfassungsrechtlich möglichen Gründen vorgenommen worden ist, also jedenfalls in der Frist des § 18 BetrVG ein Sachverhalt vorgetragen ist, der betriebsverfassungsrechtlich erheblich ist. Innerhalb einer solchen ordnungsmäßigen Wahlanfechtung können dann weitere Anfechtungsgründe nachgeschoben werden. Ist aber – wie hier – eine Wahlanfechtung aus betriebsverfassungsrechtlich erheblichen Gründen überhaupt nicht eingeleitet, so würde die Zulassung des Nachschiebens weiterer Anfechtungsgründe nach Ablauf der Anfechtungsfrist im unmittelbaren Ergebnis auf eine Verlängerung dieser Wahlanfechtungsfrist für eine unübersehbare Zeit hinauslaufen. Das aber widerspricht dem in der Fristsetzung des § 18 BetrVG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, die Frage der Gültigkeit der Wahl möglichst schnell im Interesse der reibungslosen Arbeit des Betriebsrats und der Zusammenarbeit des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber endgültig zu klären. Es wäre für die Rechtssicherheit untragbar, wenn einem Antragsteller, der innerhalb der Frist lediglich eine nach betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten anzulässige Wahlanfechtung vorgenommen hat, die Möglichkeit eingeräumt würde, durch ständiges Nachschieben nunmehr von ihm nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist des § 18 BetrVG behaupteter neuer Anfechtungsgründe die Frage der Wirksamkeit der Betriebsratswahl auf unabsehbare Zeit in der Schwebe zu halten.

Da hier eine zulässige Wahlanfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben worden ist, bedarf es keines Eingehens auf die nachgeschobenen Anfechtungsgründe mehr. Der Antrag mußte vielmehr als unzulässig unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zurückgewiesen werden.

 

Unterschriften

gez. Dr. Müller, Dr. Schröder, Hilger, Dr. Reinecke, Dr. Rothweiler

 

Fundstellen

Haufe-Index 662617

BAGE, 165

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge