Leitsatz (redaktionell)

1. Das Betriebs- und das Wirtschaftsrisiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.

2. Das gilt nicht uneingeschränkt bei Störungen, die auf einem Streik in einem anderen Betrieb beruhen und die Fortsetzung des Betriebes ganz oder teilweise unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen.

3. Können diese Fernwirkungen eines Streiks das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen, so tragen beide Seiten das Arbeitskampfrisiko. Das bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer, daß sie für die Dauer der Störung keine Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche haben.

Ein solcher Fall ist zB dann anzunehmen, wenn die für den mittelbar betroffenen Betrieb zuständigen Verbände mit den unmittelbar kampfführenden Verbänden identisch oder doch organisatorisch eng verbunden sind.

4. Die Rechtsgrundsätze des Arbeitskampfrisikos führen nicht ohne weiteres zu einer betrieblichen Arbeitszeitregelung. Vielmehr bleibt innerhalb dieser Grundsätze normalerweise ein nicht unerheblicher Regelungsspielraum in bezug auf die Modalitäten.

5. Die Regelung der Modalitäten unterliegt gemäß BetrVG § 87 Abs 1 Nr 2 und BetrVG § 87 Abs 1 Nr 3 der Mitbestimmung des Betriebsrats. Hingegen sind die Voraussetzungen und der Umfang der Arbeitszeitverkürzung durch das Recht vorgegeben und nicht von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig.

 

Normenkette

BGB § 615; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nrn. 3, 2

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 03.11.1978; Aktenzeichen 3 TaBV 96/78)

ArbG Rheine (Entscheidung vom 24.08.1978; Aktenzeichen 1 BV 12/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436817

BAGE 34, 331-355 (LT1-5)

BAGE, 331

BB 1981, 609-613 (LT1-5)

DB 1981, 321-326 (LT1-5)

NJW 1981, 937

NJW 1981, 937-942 (LT1-5)

BlStSozArbR 1981, 120-121 (T1-5)

RdA 1981, 124-130 (LT1-5)

SAE 1981, 197-205 (LT1-5)

AP, Arbeitskampf (LT1-5)

AR-Blattei, Arbeitskampf I Entsch 18 (LT1-5)

AR-Blattei, ES 170.1 Nr 18 (LT1-5)

EzA § 615 BGB Betriebsrisiko, Nr 7 (LT1-5)

Belling / Luckey 2000, 135

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