Entscheidungsstichwort (Thema)

Divergenzbeschwerde;. Zulässigkeitsanforderungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Bestätigung BAG 14. Februar 2001 – 9 AZN 878/00 – AP ArbGG 1979 § 72 a Divergenz Nr. 42 = EzA ArbGG 1979 § 72 a Nr. 93

 

Orientierungssatz

1. Der Beschwerdeführer genügt der ihm nach § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG obliegenden Darlegungspflicht nur dann, wenn er darlegt, daß in der anzufechtenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ein fallübergreifender Rechtssatz zu einer bestimmten Rechtsfrage aufgestellt worden ist, der zu einem Rechtssatz eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte in Widerspruch steht.

2. Zeigt der Beschwerdeführer einen Rechtssatz aus einer divergenzfähigen Entscheidung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte auf, so muß er die Entscheidung mit Datum und Aktenzeichen oder durch eine Fundstelle so bezeichnen, daß dem Beschwerdegericht ohne eigene Nachforschungen eine Überprüfung möglich wird.

 

Normenkette

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 13.03.2001; Aktenzeichen 12 Sa 1416/00)

ArbG Emden (Urteil vom 14.06.2000; Aktenzeichen 1 Ca 71/00 E)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachen vom 13. März 2001 – 12 Sa 1416/00 – wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 21.377,25 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verfolgt im Wege der Konkurrentenklage einen Anspruch auf Einstellung als Verwaltungsfachangestellter bei dem beklagten Land und macht hilfsweise Schadenersatz geltend. Er wurde von dem beklagten Land zum Verwaltungsfachangestellten ausgebildet und anschließend bis zum 31. Dezember 1999 befristet beschäftigt. Zum 1. Januar 2000 schrieb das beklagte Land 19 Arbeitsplätze für Angestellte bei dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung aus. Die Bewerbung des Klägers wurde nicht berücksichtigt. Der Kläger macht geltend, das beklagte Land habe bei der Bewerberauswahl gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlich verlangten Mindestanforderungen des § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) gehört, daß der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte anführt und darlegt, daß das anzufechtende Urteil auf dieser Abweichung beruht(BAG 6. Dezember 1994 – 9 AZR 337/94 – BAGE 78, 373). Ein abstrakter Rechtssatz liegt vor, wenn das Gericht eine allgemeine Regelung aufstellt, die über den Einzelfall hinaus auch für vergleichbare Sachverhalte gelten soll. Nach § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden(BAG 28. April 1998 – 9 AZN 227/98 – BAGE 88, 296).

2. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

a) Der Kläger macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe in dem anzufechtenden Urteil den Rechtssatz aufgestellt:

Art. 33 Abs. 2 GG gebietet die Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und stellt nicht etwa auf Billigkeitsgesichtspunkte ab.”

Dem stellt die Beschwerde den von ihr gebildeten Rechtssatz gegenüber: „Daß ein(em) Arbeitgeber bei Beurteilung von Prüfungsleistungen ein Ermessensspielraum zusteht”. Diesen Rechtssatz entnimmt die Beschwerde dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991(– 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – AP Art. 12 GG Nr. 68).

Damit hat die Beschwerde keine rechtserhebliche Divergenz dargelegt. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde betreffen die gegenübergestellten Rechtssätze unterschiedliche Rechtsfragen. Der Rechtssatz, den die Beschwerde aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnommen hat, betrifft die Rechtsfrage, ob und inwieweit Prüfungsentscheidungen einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Der aus der anzufechtenden Entscheidung entnommene Rechtssatz betrifft die Rechtsfrage, ob außerhalb der Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung noch weitere Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen. Damit hat die Beschwerde nicht die gesetzliche Voraussetzung dargelegt, daß in der anzufechtenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und in der zur Begründung der Divergenz herangezogenen Entscheidung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte sich widersprechende Rechtssätze zu derselben Rechtsfrage aufgestellt worden sind(vgl. BAG 14. Februar 2001 – 9 AZN 878/00 – AP ArbGG 1979 § 72 a Divergenz Nr. 42 = EzA ArbGG 1979 § 72 a Nr. 93).

b) Die Beschwerde macht ferner geltend, das Landesarbeitsgericht sei von dem weiteren vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz abgewichen,

„daß, wenn Leistungsunterschiede nur gering – so wie hier vorliegend – vorhanden sind, auch andere sachliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.”

Insoweit fehlt es schon deshalb an einer hinreichenden Darlegung einer Divergenz, weil der Kläger keine näheren Angaben zu dem Fundort dieses vermeintlich vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatzes gemacht hat. Damit das Beschwerdegericht ohne eigene Nachforschungen eine Überprüfung anstellen kann, bedarf es der Angabe der Fundstelle der Entscheidung, in der der herangezogene Rechtssatz enthalten sein soll, möglichst mit Datum und Aktenzeichen(ArbGV-Bepler § 72 a Rn. 25). Hier hat die Beschwerde nur darauf hingewiesen, daß sich der von ihr formulierte Rechtssatz aus der Fortführung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 ergebe. Damit hat die Beschwerde nicht ihrer Darlegungspflicht aus § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG genügt.

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Düwell, Reinecke, Breinlinger

 

Fundstellen

Haufe-Index 657438

FA 2002, 55

FA 2002, 85

NZA 2002, 168

ZTR 2002, 294

EzA

NJOZ 2002, 390

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