Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmungssicherungsverfahren bei Eingruppierungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche Vergütungsgruppe durch den Arbeitgeber ist Rechtsanwendung und kein Akt rechtlicher Gestaltung. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu einer solchen Eingruppierung nach § 99 Abs 1 BetrVG ist deshalb kein Mitgestaltungsrecht, sondern ein Mitbeurteilungsrecht.

2. Hat der Arbeitgeber eine Eingruppierung ohne die Zustimmung des Betriebsrats vorgenommen, so kann der Betriebsrat im Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 101 BetrVG nicht die Aufhebung der Eingruppierung, sondern die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung und bei Verweigerung der Zustimmung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen.

3. In einem Beschlußverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche Vergütungsgruppe ist der betroffene Arbeitnehmer nicht Beteiligter. Gleiches gilt für ein Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 101 BetrVG, dessen Gegenstand eine solche vom Arbeitgeber vorgenommene Eingruppierung ist.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 22.04.1981; Aktenzeichen 12 TaBV 32/81)

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 18.11.1980; Aktenzeichen 5 BV 97/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436928

BAGE 42, 121-129 (LT1-3)

BAGE, 121

BB 1983, 1986-1987 (LT1-3)

DB 1983, 2313-2314 (LT1-3)

AiB 1984, 31-31 (T)

BetrR 1984, 29-32 (LT1-3)

BlStSozArbR 1984, 134-135 (T)

JR 1984, 264

SAE 1984, 59-61 (LT1-3)

AP § 101 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 6

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XII Entsch 117 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 160.12 Nr 117 (LT1-3)

EzA § 101 BetrVG 1972, Nr 5 (LT1-3)

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