Leitsatz (redaktionell)

1. Arbeitskampfmaßnahmen stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

2. Streiks führen zur Suspendierung der Arbeitsverhältnisse. Auch Aussperrungen haben im allgemeinen nur suspendierende Wirkung.

3. Nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit kann eine Aussperrung mit lösender Wirkung zulässig sein. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitskampfes einen Wiedereinstellungsanspruch nach billigem Ermessen.

4. Insoweit werden die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des Großen Senats vom 1955-01-28 - GS 1/54 = BAGE 1, 291 = AP Nr 1 zu Art 9 GG Arbeitskampf abgeändert und fortentwickelt.

 

Orientierungssatz

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 1975-02-19 1 BvR 418/71 festgestellt, daß die Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirkung der Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern keine Grundrechte der Arbeitgeber verletzt.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 45 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 441840

BAGE 23, 292

BAGE, 292

BB 1971, 701

DB 1971, 1061

NJW 1971, 1668

NJW 2017, 3103

AuB 1982, 57 (T1)

BetrR 1971, 227

ARST 1971, 98

ASP 1971, 183

DRiZ 1971, 205

Gewerkschafter 1971, 243

RdA 1971, 185

SAE 1971, 1

AP, Arbeitskampf

AR-Blattei, Arbeitskampf I Entsch 3

AR-Blattei, ES 170.1 Nr 3

BUV 1971, 87

EzA

JuS 1971, 490

MDR 1971, 697

PersV 1971, 192

VersR 1971, 824

ZAS Öst 1971, 217

Belling / Luckey 2000, 262

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