Leitsatz (redaktionell)

1. Hat es das Landesarbeitsgericht unterlassen, den an einem Beschlußverfahren Beteiligten zum Verfahren hinzuzuziehen, dann kann dieser dem Landesarbeitsgericht unterlaufene Verfahrensfehler nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn der angefochtene Beschluß auf ihm beruht.

Der angefochtene Beschluß beruht dann nicht auf diesem Verfahrensfehler, wenn nach den Erklärungen des Beteiligten im Verfahren feststeht, daß durch seine Anhörung eine weitere Sachaufklärung, die möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hätte führen können, nicht zu erwarten ist.

2. Der in BetrVG § 26 neu eingefügte Absatz 2 enthält einen verstärkten Minderheitenschutz. Nach dieser Vorschrift hat jede im Betriebsrat vertretene Gruppe, wenn sie mehr als ein Drittel der Betriebsratssitze inne hat, bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden ein eigenes, die andere Gruppe auch dann bindendes Vorschlagsrecht, wenn letztere die Minderheit besitzt. Das bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden unterlegene Betriebsratsmitglied, wird dessen Stellvertreter, wenn es die Mehrheit der Stimmen seiner Gruppe erhält.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 15.05.1973; Aktenzeichen 1 TaBV 7/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436909

BB 1974, 1119

DB 1974, 1629

BetrR 1974, 544 (LT1-2)

AP § 26 BetrVG 1972, Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung X Entsch 29

AR-Blattei, ES 530.10 Nr 29

EzA § 26 BetrVG 1972, Nr 1 (LT1-2)

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