Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ausschlußfrist des BGB § 626 Abs 2 gilt auch für die außerordentliche Kündigung gegenüber den Arbeitnehmern, die, zB als Betriebsratsmitglieder, den besonderen Kündigungsschutz des KSchG § 15 genießen (Bestätigung vom BAG 1974-08-22 2 ABR 17/74 = AP Nr 1 zu § 103 BetrVG 1972, BAG 1975-03-20 2 ABR 111/74 = AP Nr 2 zu § 103 BetrVG 1972, BAG 1975-04-24 2 AZR 118/74 = AP Nr 3 zu § 103 BetrVG 1972, BAG 1975-05-27 2 ABR 125/74 = AP Nr 4 zu § 103 BetrVG 1972).

2. Auch im Regelungsbereich des BetrVG § 103 beginnt die Zweiwochenfrist des BGB § 626 Abs 2 mit der Kenntnis des Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen (Bestätigung der oa Rechtsprechung).

3. Auf den Ablauf der Frist des BGB § 626 Abs 2 wirkt sich der Zeitraum, der dem Betriebsrat für seine Entscheidung über den Zustimmungsantrag gemäß BetrVG § 103 Abs 1 zur Verfügung steht, nicht aus. Allerdings ist der Betriebsrat verpflichtet, entsprechend BetrVG § 102 Abs 2 S 3 seine Entscheidung dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, ggf auch innerhalb einer längeren ihm vom Arbeitgeber eingeräumten Frist, mitzuteilen. Gibt der Betriebsrat innerhalb der Frist keine zustimmende Erklärung ab, so ist dies als Verweigerung der Zustimmung zu werten.

4. Demnach muß der Arbeitgeber, wenn er sein Kündigungsrecht nicht verlieren will, innerhalb der Ausschlußfrist des BGB § 626 Abs 2 nicht nur den Zustimmungsantrag beim Betriebsrat stellen, sondern bei ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung der Zustimmung auch das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht einleiten.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 08.12.1976; Aktenzeichen 4 TaBV 9/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437446

BAGE 29, 270-280 (LT1-4)

BB 1978, 43-44 (LT1-4)

DB 1978, 109-112 (LT1-4)

NJW 1978, 661

NJW 1978, 661-664 (LT1-4)

ARST 1978, 20-21 (LT4)

SAE 1979, 194-198 (LT1-4)

AP § 103 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 10

AR-Blattei, Betriebsverfassung IX Entsch 32 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 530.9 Nr 32 (LT1-4)

EzA § 103 BetrVG 1972, Nr 20 (LT1-4)

JuS 1978, 210 (LT1-2)

MDR 1978, 259-260 (LT1-4)

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