Leitsatz (redaktionell)

Bestimmt ein Tarifvertrag, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, und soll dieses Arbeitsverhältnis dann doch über diese Altersgrenze hinaus fortgesetzt werden, so ist der Betriebsrat nach BetrVG § 99 Abs 1 zu beteiligen. Auch ein solcher Fall ist eine "Einstellung" iS dieser Bestimmung, jedenfalls aber nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift einer Einstellung gleichzusetzen.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 12.08.1975; Aktenzeichen 5 TaBV 2/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437066

BAGE 31, 20-25 (LT1)

BAGE, 20

BB 1978, 1718 (LT1)

BetrR 1978, 571-572 (LT1)

ARST 1979, 35-36 (LT1)

SAE 1979, 276-280 (LT1)

AP § 99 BetrVG 1972 (LT1), Nr 9

AR-Blattei, ES 640 Nr 6 (LT1)

AR-Blattei, Einstellung Entsch 6 (LT1)

EzA § 99 BetrVG 1972, Nr 21 (LT1)

MDR 1979, 171-172 (LT1)

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