Leitsatz (amtlich)
Beabsichtigt der Arbeitgeber mit den Angehörigen einer Arbeitnehmergruppe (Gastarbeitern) eine Vereinbarung über unbezahlten Sonderurlaub zu treffen, dann sind diese beabsichtigten Vereinbarungen jedenfalls dann als allgemeine Urlaubsgrundsätze im Sinne des BetrVG § 87 Abs 1 Nr 5 anzusehen und damit mitbestimmungspflichtig, wenn der unbezahlte Sonderurlaub in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bezahlten Erholungsurlaub gewährt werden soll.
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.02.1973; Aktenzeichen 4 TaBV 11/72) |
Fundstellen
BAGE 26, 193-198 (LT1) |
BAGE, 193 |
DB 1974, 2263 |
NJW 1975, 80 |
BetrR 1975, 144 |
ARST 1975, 3 |
JR 1978, 56 |
SAE 1976, 9 (LT1) |
AP, Urlaub (LT1) |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 25 |
AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 25 |
EzA, Urlaub Nr 1 |
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