Leitsatz (redaktionell)

1. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Altersrenten in der Weise, daß er zugunsten der Arbeitnehmer einen Gruppen-Lebensversicherungsvertrag abschließt, so liegt keine Sozialeinrichtung im Sinne des BetrVG § 87 Abs 1 Nr 8 vor (Bestätigung von BAG 1975-06-12 3 ABR 13/74, 1975-06-12 3 ABR 137/73 und 1975-06-12 3 ABR 66/74 = AP Nr 1-3 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung, (die erstgenannte Entscheidung auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

2. Der Betriebsrat hat hingegen nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10 mitzubestimmen, wenn die Richtlinien geändert werden sollen, denen der Leistungsplan und die Beitragsbelastung der Arbeitnehmer folgen (ebenfalls Bestätigung der zitierten Rechtsprechung des Senats).

3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird nicht gemäß BetrVG § 87 Abs 1 Halbs 1 dadurch ausgeschlossen, daß ein Firmentarifvertrag pauschal auf Versorgungsrichtlinien Bezug nimmt, die ohne Mitwirkung der Tarifvertragsparteien jeweils zwischen dem Arbeitgeber und einem bestimmten Versicherungsunternehmen vereinbart werden.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 29.01.1975; Aktenzeichen 3 TaBV 5/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438289

BB 1976, 1175-1176 (LT1-3)

DB 1976, 1631-1632

BetrAV 1976, 195-197 (LT1-3)

AP § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung (LT1-3), Nr 4

EzA § 87 BetrVG 1972 Lohn- und Arbeitsentgeld, Nr 5 (LT1-3)

VersR 1977, 186-188 (LT1-3)

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