Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 21.11.2000; Aktenzeichen 2 Sa 64/00)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. November 2000 – 2 Sa 64/00 – wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.380,24 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Kläger, der Diplom-Psychologe ist, wird seit dem 15. Juni 1985 als Psychologe im Jugendpsychologischen Dienst beim Amt für Jugend beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger wurde zunächst nach VergGr. II a BAT vergütet. Auf Grund des Bewährungsaufstiegs erhielt er ab dem 1. Juni 2000 die Vergütung nach VergGr. I b BAT. Dem Kläger wurde zum 1. Januar 1999 die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut entsprechend dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. Juni 1998 (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) erteilt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß ihm bereits seit dem 1. Januar 1999 die Vergütung nach VergGr. I b BAT zustehe. Er ist der Meinung, daß er wie ein Facharzt in der VergGr. I b Fallgr. 7 der Anl. 1 a zum BAT eingruppiert sei. Die unbewußte Regelungslücke hinsichtlich der Eingruppierung eines Psychologischen Psychotherapeuten sei unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne der Gleichsetzung mit einem Facharzt auszufüllen. Die Aufgaben als Psychologischer Psychotherapeut machten 80 % seiner Gesamtarbeitszeit aus.

Die Beklagte ist der Meinung, die Approbation des Klägers als Psychologischer Therapeut führe nicht zur begehrten Höhergruppierung. Für die Erfüllung der dem Kläger übertragenen Aufgabe sei die Approbation nicht erforderlich. Es bestehe keine Regelungslücke und eine etwaige Regelungslücke sei angesichts unterschiedlicher Regelungsalternativen wahrscheinlich nicht im Sinne der vom Kläger vertretenen Gleichstellung mit den Fachärzten zu schließen. Im übrigen weise die Stellenbeschreibung aus, daß therapeutische Arbeitsanteile mit weniger als 50 % der Arbeitszeit anfielen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, die auf die fehlerhafte Auslegung eines Tarifvertrages gestützt wird, muß einen entscheidungserheblichen Rechtsbegriff aus einem Tarifvertrag bezeichnen. Der Beschwerdeführer muß weiter darlegen, durch welche Auslegung das Landesarbeitsgericht diesen Rechtsbegriff verkannt oder welche an sich richtige Auslegung es bei der Subsumtion wieder aufgegeben hat. Dabei bedeutet die Auslegung eines Tarifvertrages die fallübergreifende abstrakte Interpretation der zur Tarifanwendung notwendigen Rechtsbegriffe. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer durch das Revisionsgericht klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (st. Rspr. zB Senat 10. Dezember 1997 – 4 AZN 737/97 – AP ArbGG 1979 § 72 a Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 72 a Nr. 83, m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

a) Es fehlt bereits an der hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Dazu trägt der Kläger lediglich vor, es handele sich vorliegend um einen Musterprozeß, der Konsequenzen habe für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle, dh. von Psychologen bzw. Psychotherapeuten, die im öffentlichen Dienst tätig seien, für die der BAT Anwendung finde, und die die Approbation als psychologischer Psychotherapeut nach dem PsychThG erhalten hätten. Das seien allein im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg schätzungsweise 500 bis 700 Personen. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß und ggf. in welchem Umfang dieser Personenkreis die höhere Eingruppierung entsprechend dem Begehren des Klägers für sich beansprucht.

b) Im übrigen handelt es sich bei der Frage, ob hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers mit der Approbation als psychologischer Psychotherapeut eine Regelungslücke besteht und ob bzw. wie diese ggf. auszufüllen ist, nicht um eine Rechtsstreitigkeit i.S.v. § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Der Senat hat keinen Anlaß, seine auch vom Kläger angeführte Rechtsprechung aufzugeben (24. März 1987 – 4 AZN 725/86 – AP ArbGG 1979 § 72 a Grundsatz Nr. 31 und 5. Januar 1989 – 4 AZN 629/88BAGE 60, 344), wonach eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden kann auf die Verletzung der Rechtsgrundsätze, die von der Rechtsprechung zur unbewußten Tariflücke und die Möglichkeiten ihrer Schließung durch die Gerichte für Arbeitssachen entwickelt worden sind. Entgegen der Auffassung des Klägers geht es auch vorliegend nicht um die Auslegung eines Tarifvertrags in dem Sinne der Auslegung eines bestimmten Rechtsbegriffs des Tarifvertrages. Zwar muß bei der Entscheidung über das Bestehen einer Regelungslücke und deren Ausfüllung auch das tarifliche Regelungswerk analysiert und bewertet werden. Daß es vorliegend um die Auslegung einzelner tariflicher Rechtsbegriffe gegangen ist, hat der Kläger nicht dargelegt.

c) Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß die Beschwerdebegründung keine Ausführungen dazu enthält, daß und weshalb die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, daß eine unbewußte Tariflücke nicht bestehe, fehlerhaft sei.

III. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 ZPO.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG.

 

Unterschriften

Schliemann, Friedrich, Wolter, Dräger, Wolf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1489973

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