Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer staatlich anerkannten Kinderpflegerin im Vorschulunterricht

 

Leitsatz (amtlich)

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist in der Regel nur dann gegeben, wenn die Entscheidung wenigstens für 20 gleiche oder ähnlich liegende Arbeitsverhältnisse rechtliche Bedeutung hat (im Anschluß an BAG Beschluß vom 20. Oktober 1982 – 4 AZN 406/82 – BAGE 40, 254 = AP Nr. 24 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz).

 

Normenkette

ArbGG 1979 § 72a Grundsatz; BAT 1975 §§ 22-23; BAT Anl. 1a Teil II Abschn. G “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” zum BAT, VergGr. VIb Fallgr. 5, VergGr. Vc Fallgr. 6

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 05.12.1994; Aktenzeichen 8 Sa 257/93 E)

ArbG Hannover (Urteil vom 15.12.1992; Aktenzeichen 3 Ca 225/92 E)

 

Tenor

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin, und zwar insbesondere darüber, ob die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1993 Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc der Vergütungsgruppen der Anlage 1a Teil II Abschnitt G “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” zum BAT/BL hat. Dabei geht es um die Frage, ob die Klägerin, die staatlich anerkannte Kinderpflegerin ist, “aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten” in der Tätigkeit einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 und der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 6 erfüllt.

Die am 2. Januar 1933 geborene Klägerin war seit 14. Oktober 1972 “als Lehrkraft im Vorschulunterricht” in der Grundschule R… I eingesetzt. Sie unterrichtete zuletzt 12/27,5 Unterrichtsstunden wöchentlich. Mit Ablauf des 31. Juli 1993 trat sie in den Ruhestand.

Nach ihrer Ausbildung hatte die Klägerin zwei Jahre in einem Kinderheim für Flußschiffer- und Tagesheimkinder, zwei weitere Jahre in einem privaten pädagogisch Kinderheim für schwer erziehbare Kinder gearbeitet. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bei dem beklagten Land wurde sie drei Jahre lang in Abständen von etwa vier bis sechs Wochen gemeinsam mit Lehrern und Erziehern in sogenannten Mittelpunktkursen in die Tätigkeit in der Vorklasse eingeführt. 1984 und 1988 nahm die Klägerin an zwei schulinternen Lehrerfortbildungskursen teil. An Tagungen und Besprechungen, die Vorklassen betrafen, und an Lehrgängen zur Verkehrserziehung in Vorklassen nahm die Klägerin ebenfalls teil. In der Vorklasse werden neben nicht schulpflichtigen Kindern auch solche betreut, die zwar schulpflichtig, aber noch nicht schulreif sind. Sie werden in Form spielerischen Lernens gefördert und sollen zur Schulreife geführt werden. In ihrer Jahrgangsstufe war die Klägerin verantwortlich und koordinierte drei Vorklassen. Seit 1975 erstellte sie die Wochenarbeitspläne für die drei Klassen und beurteilte zum Schuljahresende die Schulfähigkeit der Kinder. In der Vorklasse der Klägerin leisteten Schüler und Studenten ihre Arbeitspraktika. Die beiden anderen Vorklassen wurden von Lehrerinnen mit Erstem und Zweitem Staatsexamen unterrichtet.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet – darüber sind sich die Parteien einig – die Anlage 1a zum BAT/BL Anwendung. Die Klägerin erhielt seit dem 1. September 1988 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII BAT. Die Klägerin machte zunächst erfolglos Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIb BAT und dann nach Vergütungsgruppe Vc BAT geltend. Zuletzt erhielt sie Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre gesamte Tätigkeit entspreche der Fallgruppe 6 der Vergütungsgruppe Vc. Zwar sei die Ausbildung zur Kinderpflegerin derjenigen einer Erzieherin nicht gleichwertig. Sie besitze jedoch die erforderlichen gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, nachdem sie nunmehr seit 20 Jahren bei dem beklagten Land ihre Tätigkeit in den Vorklassen ausgeübt habe. Bei der Bewertung dürfe nicht allein auf die Ausbildung abgestellt werden. Vielmehr sei es gleichgültig, auf welche Weise die gleichwertigen Fähigkeiten erworben worden seien. Dies könne durch Erfahrungen aufgrund langjähriger Mitarbeit, persönlicher Weiterbildung oder Wahrnehmung sonstiger Ausbildungsmöglichkeiten geschehen sein.

Das Arbeitsgericht hat die dementsprechende Feststellungsklage der Klägerin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der nach Eintritt der Klägerin in den Ruhestand auf Zahlung der Differenzbeträge zwischen der ihr gewährten Vergütung und der von ihr erstrebten Vergütung gerichteten Klage in Höhe von 9.682,30 DM brutto nebst Zinsen entsprochen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner auf Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 1991 – 4 AZR 574/90 – ZTR 1991, 465 und vom 29. September 1982 – 4 AZR 1161/79 – AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 386/82=AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II. Die fristgerecht eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Eine rechtserhebliche Divergenz ist nicht gegeben.

a) Eine Divergenz setzt voraus, daß die angefochtene Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der seinerseits von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts oder eines der anderen in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht. Hieraus folgt zugleich, daß eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Rechtsanwendung eine Divergenz nicht zu begründen vermag (BAG Beschluß vom 19. November 1979 – 5 AZN 15/79 – AP Nr. 2 zu § 72a ArbGG 1979). Dabei müssen sich die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze aus der anzufechtenden wie aus der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, daß nicht zweifelhaft bleibt, welche abstrakten Rechtssätze die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben (BAG Beschluß vom 10. Juli 1984 – 2 AZN 337/84 – AP Nr. 15 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz).

b) Selbst wenn die Beschwerdebegründung diesen Erfordernissen entspricht, ist die Beschwerde deswegen nicht begründet, weil eine rechtserhebliche Divergenz nicht vorliegt.

Das beklagte Land hat zwar vorgetragen, die anzufechtende Entscheidung habe den Rechtssatz aufgestellt, daß “gleichwertige Fähigkeiten” durch eine jahrelange beanstandungsfreie ausgeübte Tätigkeit auf einem Erzieher-Arbeitsplatz erlangt werden können. Demgegenüber habe das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 13. Juni 1991 – 4 AZR 574/90 – den Rechtssatz aufgestellt, daß langjährige praktische Erfahrungen die Anforderungen hinsichtlich des formalen Abschlusses nicht ersetzen können. Das Landesarbeitsgericht hat aber den behaupteten Rechtssatz nicht aufgestellt. Es hat lediglich ausgeführt, wie die “gleichwertigen Fähigkeiten” erlangt oder nachgewiesen werden müßten, hätten die Tarifvertragsparteien nicht vereinbart. Ein Rückschluß auf die erlangten Fähigkeiten unter Einbeziehung der langjährigen beanstandungsfrei ausgeführten Tätigkeit sei mithin nicht verwehrt; hier komme hinzu, daß die Klägerin durch die Tätigkeit im privaten pädagogischen Kinderheim für schwer erziehbare Kinder pädagogische Kenntnisse erlangt habe. Aus diesen und aus den übrigen rein fallbezogenen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts ergibt sich der behauptete Rechtssatz nicht. Der weitere von der Beschwerde in den Raum gestellte Rechtssatz findet sich in der angezogenen Entscheidung des Senats vom 13. Juni 1991 – 4 AZR 574/90 – nicht. Der Senat hat lediglich fallbezogen zum Tätigkeitsmerkmal “gleichwertige Fachausbildung” im Sinne der Fallgruppe 9c der allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT/KF für Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte (2.3.4) ausgeführt, daß “daraus folgt, daß die langjährigen praktischen Erfahrungen der Klägerin (scil.: jenes Falles!) als Erzieherin die Anforderungen hinsichtlich des formalen Ausbildungsabschlusses nicht ersetzen können”.

Im übrigen zeigen die genannten und die weiteren Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, daß sich das Landesarbeitsgericht ersichtlich an die ständige Rechtsprechung des Senats hat halten wollen, nach der es rechtlich möglich ist, aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen eines “sonstigen Angestellten” zu ziehen (vgl. z.B. das Urteil des Senats vom 23. April 1986 – 4 AZR 90/85 – AP Nr. 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und das Urteil des Senats vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 386/82 – AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie die Urteile des Senats vom 29. September 1982 – 4 AZR 1161/79 – AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 – AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Deswegen geht der Hinweis der Beschwerde fehl, das Landesarbeitsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum “Rückschluß Tätigkeit/gleichwertige Fähigkeiten und Erfanrungen” “vgl. BAG AP Nr. 66 und 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975” nicht berücksichtigt. Die Beschwerde hat insoweit weder einen Rechtssatz des anzufechtenden Urteils noch einen davon angeblich abweichenden Rechtssatz aus den angezogenen Entscheidungen behauptet. Sie rügt der Sache nach die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht. Das wird schon daraus deutlich, daß die Beschwerde im Berufungsurteil die Auseinandersetzung mit der Frage der “breiten Verwendungsfähigkeit” vermißt, obwohl dies beim “Rückschluß” von besonderer Bedeutung sei, und dazu Ausführungen macht. Das könnte der Senat nur prüfen, wenn eine zulässige Revision vorläge.

2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt ist, ist sie unzulässig, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG begründet worden ist. Das beklagte Land hat insbesondere nicht dargetan, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

a) Auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits kann eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg nur gestützt werden, wenn die Rechtssache eine der im § 72a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG erschöpfend aufgeführten Rechtsstreitigkeiten betrifft. Das beklagte Land beruft sich auf die Auslegung eines Tarifvertrages im Sinne von § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Hierunter ist die abstrakte Interpretation tariflicher Rechtsbegriffe zu verstehen. Insoweit muß der Beschwerdeführer im einzelnen darlegen, welche fallübergreifende abstrakte Interpretation tariflicher Rechtsbegriffe das Landesarbeitsgericht vorgenommen hat und daß diese fehlerhaft oder bei der Subsumtion wieder aufgegeben worden ist (BAGE 32, 203, 208; 32, 228, 232 = AP Nr. 1 und 2 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz).

Es ist weiterhin darzulegen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Damit wird das Interesse der Allgemeinheit an der Entscheidung des Rechtsstreits gefordert. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen (z.B. wirtschaftlichen) Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAGE 32, 203, 210 = AP, aaO).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das beklagte Land die Auslegung eines entscheidungserheblichen tariflichen Rechtsbegriffs, nämlich des Tätigkeitsmerkmals "aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen”, durch das Landesarbeitsgericht angreift oder nur die Subsumtion unter den tariflichen Rechtsbegriff rügt. Denn das beklagte Land hat nicht dargelegt, inwieweit die Lösung der vorliegenden Fallkonstellation von einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt. Es ist nicht dargelegt, ob überhaupt und in welchem Umfang im Bereich des beklagten Landes oder anderer tarifgebundener Arbeitgeber diesem Einzelfall vergleichbare Sachverhalte existieren. Das beklagte Land verweist zwar darauf, daß das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in den Urteilen vom 22. Februar 1994 – 13 Sa 1601/93 –, vom 6. Juli 1994 – 2 Sa 1258/93 E – sowie vom 9. Februar 1995 – 9 Sa 1799/94 E – jeweils die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen habe, und führt aus, den genannten Entscheidungen lägen sämtlichst vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Bei den jeweiligen Klägerinnen handele es sich um Kinderpflegerinnen, die ebenfalls jahrelange Tätigkeit auf einem Erzieher-Arbeitsplatz ausübten und nunmehr eine entsprechende Vergütung forderten. In den Verfahren – 2 Sa 1258/93 E – und – 9 Sa 1799/94 E – sind aber die zugelassenen Revisionen nicht eingelegt worden, obwohl im Verfahren – 9 Sa 1799/94 E – die Revision für das beklagte Land zugelassen worden war. Im Verfahren – 13 Sa 1601/93 – ist die Revision zwar eingelegt worden und unter – 4 AZR 602/94 – anhängig. Dabei geht es aber um einen ganz anderen Sachverhalt, nämlich um die Eingruppierung einer Staatlich anerkannten Kinderpflegerin im Heimerziehungsdienst nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt Teil I B 1 Sozial- und Erziehungsdienst als sonstige Angestellte, wobei über die Ausbildung zur Kinderpflegerin hinaus Aus- und Weiterbildungen nicht absolviert wurden. Im übrigen hat der Senat in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1982 (– 4 AZN 406/82 – BAGE 40, 254, 256 = AP Nr. 24 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz) die Zahl von 20 gleich oder ähnlich liegenden Fällen als zu gering erachtet, um damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu rechtfertigen. Daran ist festzuhalten. Das beklagte Land hätte also darlegen müssen, daß im Vorschulunterricht zahlreiche staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen tätig sind, die “als sonstige Angestellte aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen” für sich die Vergütungsgruppen VIb Fallgruppe 5 und/oder Vc Fallgruppe 6 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a Teil II Abschn. G BAT/BL in Anspruch nehmen, und daß die Eingruppierung zwischen den jeweiligen Arbeitsvertragsparteien streitig ist, gegebenenfalls daß und welche Verfahren insoweit anhängig sind. Auch sonst ist die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72a Abs. 1 in Verb. mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht ersichtlich.

III. Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

IV. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Beschwer. Gegen die in Aussicht genommene Wertfestsetzung haben die Parteien bei ihrer Anhörung Bedenken nicht erhoben.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Friedrich, Gotsche, R. Winterholler

 

Fundstellen

Haufe-Index 872262

BB 1996, 276

NJW 1996, 2180

NZA 1996, 550

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